Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6235/2011 Urteil v om 2 3 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Staat unbekannt, alias A._______, geboren (…), Uganda, alias A._______, geboren (…), Uganda, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2011 / N (…).
D6235/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 7. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung vom 9. November 2011 geltend machte, er sei ugandischer Staatsangehöriger, in D._______ geboren und im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie in die ugandische Hauptstadt Kampala gezogen, dass im Jahre 1993 in D._______ der Hüter des dortigen Schreins abgetreten sei und sein Vater für diese Aufgabe auserkoren worden sei, was dieser jedoch abgelehnt habe, da er christlichen Glaubens gewesen sei, dass daraufhin sein Vater aus Angst vor Sanktionen aufgrund dieser Ablehnung zusammen mit ihm und seinem Bruder nach E._______ (Nigeria) gezogen sei, wo er (der Beschwerdeführer) später als Motorrad Taxifahrer gearbeitet habe, dass er – zusammen mit anderen MotorradTaxifahrern – im Vorfeld der nigerianischen Wahlen im Jahre 2011 vom Wahlhelfer des Gouverneurskandidaten F._______ aufgefordert worden sei, gegen Entgelt Wahlurnen zu stehlen, dass dies jedoch aufgeflogen sei, weshalb er im Februar 2011 von der Polizei in E._______ verhaftet, inhaftiert und vernommen worden sei, dass er und die anderen verhafteten MotorradTaxifahrer nach einigen Tagen gegen Kaution, die der Gouverneurskandidat F._______ bezahlt habe, wieder freigekommen seien, dass er in der Folge wegen seiner ugandischen Nationalität von der nigerianischen Polizei aufgefordert worden sei, Nigeria zu verlassen, dass er, sein Vater und sein Bruder Nigeria am 14. März 2011 verlassen hätten, zumal sie seitens von Nigerianern auch diskriminiert worden seien, und via Tschad und den Sudan zurück nach D._______ gereist seien, wo sie am 20. März 2011 eingetroffen seien,
D6235/2011 dass kurze Zeit nach ihrer Rückkehr von den Halbbrüdern seines Vaters eine "Familiensitzung" einberufen worden sei, an der auch sein Vater habe teilnehmen müssen, dass sein Vater an dieser Zusammenkunft erneut zum Hüten des Schreins aufgefordert worden sei, was er wiederum abgelehnt habe, dass sein Vater in der folgenden Nacht verstorben sei, da man ihn wahrscheinlich vergiftet habe, dass er und sein Bruder nach der Beerdigung des Vaters den Schrein verbrannt hätten, da dieser Schuld am Tod des Vaters sei, dass während des Brandes Dorfbewohner herbeigerannt seien und sie geschlagen hätten, dass er ein Messer gegen einen der Angreifer geworfen habe, wodurch dieser am Oberkörper verletzt worden sei, worauf er und sein Bruder geflohen seien, dass er sich anschliessend bei einem Freund in Kampala versteckt habe, der in Erfahrung habe bringen können, dass die Familien der Halbbrüder seines verstorbenen Vaters nach ihm suchen würden, um sich zu rächen, dass die Halbbrüder seines verstorbenen Vaters zudem eine Anzeige bei der Polizei gegen ihn erstattet hätten, weshalb er auch von der Polizei gesucht werde, dass er deswegen am 7. April 2011 Uganda verlassen habe und nach Libyen gereist sei, von wo er via Italien in die Schweiz gelangt sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ Vallorbe schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit "Entscheidprotokoll" vom 9. November 2011 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte,
D6235/2011 dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben, dass seine Erklärung, wonach er nie im Besitz einer Identitätskarte, eines Reisepasses oder Aufenthaltsbewilligung gewesen sei, nur sehr schwer nachvollziehbar sei, zumal er angebe, er habe sich seit seinem neunten Lebensjahr ausserhalb seines von ihm geltend gemachten Heimatlandes Uganda aufgehalten – namentlich in Nigeria – und dort auch gearbeitet, dass er anlässlich der Erstbefragung und der Bundesanhörung zudem völlig unterschiedliche Angaben zu einem allfälligen Besitz einer Geburtsurkunde gemacht habe, dass er überdies angegeben habe, dass er seit der Erstbefragung vor mehr als fünf Monaten der Aufforderung, sich um die Organisation seiner Ausweispapieren zu bemühen, bis heute nicht nachgekommen sei, da ihm diese Aufforderung zur Papierbeschaffung gemäss seinen Aussagen "leider nicht mehr im Gedächtnis geblieben" sei, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend gemachte ugandische Staatsangehörigkeit zudem zweifelhaft sei, da er in der Erstbefragung zu verschiedenen Bereichen bezüglich Uganda nur sehr rudimentär habe Auskunft geben können, er zudem keine der lokalen Sprachen, die in Uganda benutzt würden, spreche, er überdies keine genauen Angaben über die von ihm vorgebachte im März 2011 geltend gemachte Reise von Nigeria nach Uganda habe machen können, und er ausserdem keine rechtsgenüglichen oder auch sonstigen Ausweispapiere, die klar für eine ugandische Nationalität sprechen würden, eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer auch in der Bundesanhörung das BFM nicht klar davon habe überzeugen können, dass er ugandischer Staatsangehöriger sei, weswegen die von ihm geltend gemachte Herkunft beziehungsweise ugandische Staatsbürgerschaft angezweifelt werde und er vom BFM als "unbekannt" registriert werde, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise oder Identitätspapiere einzureichen,
D6235/2011 dass unabhängig von der Nationalität des Beschwerdeführers die von ihm vorgebrachten Probleme in Nigeria sowie in Uganda gemäss schweizerischem Asylgesetz nicht asylrelevant seien, da Beschimpfungen und diskriminierendes Verhalten seiner Familie seitens von Nigerianern zweifelsohne unschön und ungerecht sei, jedoch nicht asylbeachtlich im Sinne, dass eine solche ungerechte Behandlung ein Leben in Nigeria verunmöglichen oder unzumutbar machen würde, dass es nicht asylbeachtlich sei, dass die Polizei den Beschwerdeführer wegen eines von ihm geplanten Delikts – namentlich des geplanten Raubes von Wahlurnen – verhaftet und verhört habe, da die Polizei bei kriminellen Delikten oder geplanten kriminellen Delikten berechtigt sei, Täter oder potentielle Täter festzuhalten und zumindest diesbezügliche Untersuchungsmassnahmen einzuleiten, dass der Beschwerdeführer zudem gegen Kaution wieder freigelassen worden sei, dass auch die vom Beschwerdeführer bezüglich Uganda vorgebrachte Verfolgung durch Familienmitglieder der Halbgeschwister seines Vaters und durch die Polizei, falls diese Vorbringen aufgrund einiger Ungereimtheiten und Widersprüche überhaupt geglaubt werden könnten, ebenso gemäss schweizerischem Asylgesetz nicht asylrelevant seien, zumal die ugandische Polizei ebenfalls legitimiert wäre, den Beschwerdeführer aufgrund einer Anzeige wegen Verdachts auf Sachbeschädigung und auf Körperverletzung durch seinen vorgebrachten Messerwurf zumindest zwecks diesbezüglicher Untersuchungsmassnahmen zu suchen und festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich betreffend der von ihm geltend gemachten Angst, dass die Familienmitglieder der Halbgeschwister seines Vaters ihn verfolgen würden, an die Polizei wenden und diese um Hilfe bitten könne, dass es ihm zudem auch freistehe, sich innerhalb von Uganda irgendwo anders niederzulassen, beispielsweise in der Grossstadt Kampala, um diesen von ihm geltend gemachten Problemen mit den Familienangehörigen seines Vaters aus dem Weg zu gehen, dass somit – unabhängig von der Nationalität des Beschwerdeführers – weder die von ihm vorgebrachten Probleme in Nigeria noch in Uganda
D6235/2011 gemäss Art. 3 AsylG asylrelevant seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass aufgrund der Aktenlage keine zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. November 2011 (Poststempel: 15. November 2011) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
D6235/2011 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
D6235/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen Aufforderung vom 20. Mai 2011, rechtsgenügliche Identitäts respektive Reisepapiere einzureichen, keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, dass für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
D6235/2011 Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weil seine Vorbringen – soweit sie überhaupt glaubhaft sind – nicht asylrelevant sind, zumal es sich bei der geltend gemachten Verfolgung in Uganda durch die Familienmitglieder der Halbbrüder des verstorbenen Vaters um eine private Verfolgung handelt, dass seit der von der Rechtsprechung anerkannten Schutztheorie zwar auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlingsrelevant sein kann (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18), die Schutztheorie jedoch auch besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Behörden in Uganda willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer Schutz gegen die vorgebrachte Verfolgung zu gewähren und diese nötigenfalls zu sanktionieren, dass daraus folgt, dass es für den Beschwerdeführer in Uganda möglich wäre, vor der geltend gemachten drohenden Verfolgung durch die Familienmitglieder der Halbbrüder des verstorbenen Vaters bei den ugandischen Behörden Schutz zu suchen, dass das BFM auch bezüglich der übrigen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zutreffend die Asylrelevanz verneint hat, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der
D6235/2011 offensichtlichen fehlenden Asylrelevanz der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 58) offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21), dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Herkunft, insbesondere seine ugandische Staatsangehörigkeit, glaubhaft zu machen, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass aufgrund der Aktenlage die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststeht,
D6235/2011 dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 4 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 5 f.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D6235/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: