Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6214/2011 law/bah/sps Urteil v om 7 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Liberia, c/o schweizerische Vertretung in Accra (Ghana), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2011 / N (…).
D6214/2011 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, wandte sich mit Schreiben vom 25. August 2010 an die schweizerische Botschaft in Accra (Ghana) (Eingang: 3. September 2010; nachfolgend Botschaft) und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung. Er machte geltend, er habe in der Schweiz keine Verwandten, habe aber seit dem 6. April 1996, dem Tag als er in Liberia von Rebellen angegriffen und beinahe getötet worden sei, keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Er befinde sich alleine in einem Flüchtlingscamp in Ghana. Er friste dort ein Leben ohne Zukunft, dürfe nicht arbeiten und habe nicht die Universität besuchen können. Aus dem Flüchtlingscamp seien Leute verschwunden, die von Unbekannten getötet worden seien. Er lebe in Ghana in Furcht, könne aber auch nicht in seine Heimat zurückkehren, da die liberianische Präsidentin und andere wichtige Personen früher Rebellenorganisationen angehört hätten, von denen er in Liberia im Jahr 1996 wegen seiner Aktivitäten für die damalige Regierungspartei behelligt worden sei. Er würde von diesen Leuten getötet werden. Für die genauen Gründe, aus denen der Beschwerdeführer am 5. Mai 1996 sein Heimatland verlassen habe, ist auf das dem Asylgesuch beiliegende Schreiben zu verweisen. Dem Schreiben lagen zudem Kopien eines "UNHCR Refugee Certificate" vom 9. Juli 2010 und eines Geburtsscheins vom 23. Juni 1994 bei. A.b. Die Botschaft leitete das schriftliche Asylgesuch am 3. September 2010 an das BFM weiter und teilte mit, sie verfüge nicht über die personellen Kapazitäten zur Durchführung von Befragungen. A.c. Am 31. Januar 2011 ging bei der Botschaft eine Übersetzung in französischer Sprache der Eingabe vom 25. August 2010 ein. Diese Eingabe wurde am 2. Februar 2011 an das BFM weitergeleitet. A.d. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2011 mit, es erachte den Sachverhalt als erstellt. Es beabsichtige, das Asylgesuch abzulehnen, da alle anderen Flüchtlinge, die in Ghana lebten, von denselben Problemen wie er betroffen seien. Solche Asylgründe fielen nicht unter eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das ghanaische UNHCR habe ihn als Flüchtling anerkannt, was ihm Schutz vor einer Wegweisung in den Heimatstaat biete, solange er dort gefährdet sei. Im Falle von Übergriffen könne er sich an die ghanaischen Sicherheitskräfte wenden. Zudem habe
D6214/2011 er keine engen Beziehungen zur Schweiz. Dem Beschwerdeführer setzte es Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. A.e. Am 23. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft ein Schreiben mit der Kopie eines Zeitungsartikels ein, das am 4. Mai 2011 an das BFM weitergeleitet wurde. Er wies darauf hin, dass am 13. Februar 2011 Polizei und Armeeangehörige das Flüchtlingscamp, in dem er lebe, angegriffen und sechs Flüchtlinge getötet hätten. Über 85 Personen seien mitgenommen und an unbekannte Orte verbracht worden. Über 25 Personen seien verletzt worden. Im Camp lebten ungefähr 11'000 liberianische Flüchtlinge. Er sei an diesem Tag aus seinem Haus gezerrt und grundlos geschlagen worden. Während dem die Sicherheitskräfte in andere Häuser eingedrungen seien, sei ihm die Flucht geglückt. Er habe die darauffolgende Nacht im Wald verbracht. Am 15. Februar 2011 seien weitere 10 Flüchtlinge mitgenommen und an unbekannte Orte gebracht worden. Auch am 19. und 20. Februar 2011 seien erneut Personen abgeholt worden. Nach dem 13. Februar 2011 habe er an verschiedenen Orten geschlafen, da er befürchtet habe, ebenfalls mitgenommen zu werden. Das Camp sei bereits im März 2001, Mai 2004 und am 17. März 2008 angegriffen worden. Im Jahr 2008 seien 16 Flüchtlinge nach Liberia ausgeschafft worden; er habe gehört, dass einige von ihnen getötet worden seien. A.f. Der Beschwerdeführer übermittelte der Botschaft am 21. März 2011 eine Stellungnahme mit mehreren Beweismitteln. Er führte aus, er könne aufgrund des repressiven Regimes nicht in seine Heimat zurückkehren. Sein Leben sei im Flüchtlingscamp in Ghana nicht sicher. Im Weiteren wies er erneut auf die schwierigen Lebensumstände und die Angriffe der Sicherheitsbehörden auf das Camp hin. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 – eröffnet durch die Botschaft am 2. November 2011 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 7. November 2011 (Eingang Botschaft: 9. November 2011, Eingang Bundesverwaltungsgericht: 16. November 2011) beantragte der Beschwerdeführer die Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Eingabe
D6214/2011 lagen Kopien des bereits bei der Vorinstanz eingereichten "UNHCR Refugee Certificate" vom 9. Juli 2010, eines ghanaischen Flüchtlingsausweises und eines nicht unterzeichneten Schreibens von B._______ vom 2. Februar 2011 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
D6214/2011 nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 4.2. Vorliegend ging das BFM davon aus, der Sachverhalt sei schon aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise ist vertretbar, sind doch besagte Eingaben relativ detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begründung des Verzichts auf eine Befragung [vgl. act. A5/3]) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
D6214/2011 Aufenthalt im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE E8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 5.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten im Übrigen restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 6. 6.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, das Asylgesuch einer Person, die sich im Ausland befinde, werde gemäss
D6214/2011 Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt, wenn ihr zugemutet werden könne, in einem anderen Staat um Schutz nachzusuchen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 1996 in Ghana auf und sei von den dortigen Behörden als Flüchtling anerkannt worden. Es sei ihm demnach Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung im Heimatstaat gewährt worden. Die von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten stellten keine Verfolgungsgründe nach Art. 3 AsylG dar. Es sei bedauerlich, dass er am 13. Februar 2011 aus seinem Haus gezerrt und geschlagen worden sei. Aufgrund der Akten sei von einem einmaligen Übergriff auf ihn auszugehen, der zu wenig intensiv sei, um die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Von den Angriffen auf das Flüchtlingslager in den Jahren 2001, 2004 und 2008 sei er gemäss den Akten nicht persönlich betroffen worden. Mangels gegenteiliger Hinweise sei davon auszugehen, dass er den Schutz der ghanaischen Behörden weiterhin in Anspruch nehmen könne. Bei dieser Sachlage sei nicht darauf einzugehen, ob ihm im Heimatstaat asylrelevante Verfolgung drohe. 6.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Leben des Beschwerdeführers sei in Ghana nicht sicher. Er lebe im Flüchtlingslager in ständiger Angst und fühle sich mit dem Tode bedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Liberia fürchte er ebenfalls um sein Leben. Im beigelegten Schreiben eines Freundes, der für den liberianischen Sicherheitsapparat arbeite, werde er vor einer Rückkehr in seine Heimat gewarnt. Er befürchte, im Flüchtlingslager in Ghana von Agenten des liberianischen Regimes angegangen zu werden. 6.3. Auch in Anbetracht der Einwände in der Beschwerde präsentiert sich die Situation des Beschwerdeführers nicht dergestalt, dass davon auszugehen wäre, es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation in Ghana objektiv unzumutbar, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR beziehungsweise die ghanaischen Behörden zu wenden, falls er sich konkret bedroht fühlt. Er hat grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder im Flüchtlingslager C._______ niederzulassen, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort – offenbar ausserhalb des Camps – nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Hinsichtlich der gewaltsamen Vorfälle, die sich im Flüchtlingslager zugetragen haben, kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich gemäss dem vom
D6214/2011 Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel vom 14. Februar 2011 im Flüchtlingslager gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Flüchtlingsgruppen zugetragen haben. Dabei seien die lokale Polizeistation und die Krankenstation angegriffen und massive Sachbeschädigungen begangen worden. Die Sicherheitskräfte hätten mit einem Grossaufgebot für Ruhe und Ordnung sorgen müssen und 20 Tatverdächtige festgenommen. Diese Darstellung der Sachlage steht im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Behörden das Lager angegriffen hätten. Angesichts der Berichterstattung ist vielmehr davon auszugehen, die Sicherheitskräfte seien eingeschritten, um den Sachbeschädigungen und Auseinandersetzungen zwischen den Flüchtlingen (und Schlimmerem) Einhalt zu gebieten. Den Akten ist auch kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation nach Liberia aussetzen könnte. Er verwies zwar darauf, er habe gehört, dass im Jahr 2008 16 liberianische Staatsangehörige von Ghana nach Liberia zurückgeschafft worden seien, konnte aber keine konkreten Begebenheiten nennen, aufgrund derer er sich persönlich vor einer Ausschaffung in sein Heimatland fürchten muss. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz ist somit nicht erforderlich. 6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat es zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D6214/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Accra. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: