Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6208/2010/sed Urteil v om 2 1 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Marokko, C._______ D._______, geboren [...], Bosnien und Herzegowina, sowie deren Kinder E._______ F._______, geboren [...], Bosnien und Herzegowina, G._______ B._______, geboren [...], Schweiz, H._______ B._______, geboren [...], Bosnien und Herzegowina beziehungsweise ungeklärter Staatsangehörigkeit, und I._______ B._______, geboren [...], Bosnien und Herzegowina beziehungsweise ungeklärter Staatsangehörigkeit, alle vertreten durch Afra Weidmann, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 4. August 2010
D6208/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 3. April 1998 am Flughafen Zürich Kloten Asylgesuche. Mit Verfügung vom 14. April 1998 verweigerte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) dem Beschwerdeführer (Ehemann) die Einreise in die Schweiz und ordnete den sofortigen vorsorglichen Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina an. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (Ehefrau) und des Kindes E._______ F._______ wies das Bundesamt mit Verfügung gleichen Datums ab und ordnete die Wegweisung sowie den sofortigen Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina an. Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 15. April 1998 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Im Rahmen der folgenden Vernehmlassung hob das Bundesamt die beiden genannten Verfügungen wieder auf und genehmigte die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz. Entsprechend schrieb die ARK die betreffenden Beschwerden am 21. April 1998 als gegenstandslos ab. B. Mit zwei jeweiligen Verfügungen vom 21. Oktober 1999 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin und ihres Kindes E._______ F._______ ab. Gleichzeitig ordnete es jeweils die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden wies die ARK mit Urteil vom 28. Oktober 2005 ab. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2006 beantragten die Beschwerdeführenden die Revision des Urteils der ARK vom 28. Oktober 2005. Dieses Revisionsgesuch wurde durch die ARK mit Urteil vom 18. Mai 2006 abgewiesen. Zugleich erläuterte die ARK das Dispositiv ihres Urteils vom 28. Oktober 2005. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Juni 2007 an das BFM ersuchten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen um Wiedererwägung der beiden Verfügungen vom 21. Oktober 1999, ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes in Bezug auf dessen Heimatland Marokko.
D6208/2010 E. Mit Verfügung vom 11. März 2008 hiess das BFM das Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug angesichts der Unmöglichkeit des Vollzugs nach Bosnien und Herzegowina (betreffend den Beschwerdeführer) beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Vollzugs (betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder) gut und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. Hinsichtlich des Antrags auf materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers lehnte das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch hingegen ab. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. April 2008 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 11. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 11. März 2008, die Gutheissung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 1. Juni 2007, den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina und die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf das Heimatland des Beschwerdeführers, Marokko. G. Mit Urteil vom 24. Juli 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gut, hob die Dispositivziffern 1 und 9 der Verfügung des BFM vom 11. März 2008 (in Bezug auf die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs, soweit die materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffend, sowie in Bezug auf die Erhebung einer Verfahrensgebühr) auf und überwies die Sache dem Bundesamt zur erneuten Beurteilung. Zudem wurde das BFM angewiesen, den Beschwerdeführenden vollumfängliche Einsicht in die Akten des Wiedererwägungsverfahrens zu erteilen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das BFM habe mit der Verfügung vom 11. März 2008 das mit dem Wiedererwägungsgesuch gestellte Begehren um materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen Heimatstaat (Marokko) zu Unrecht abgelehnt. Darüber hinaus sei auch die Frage zu prüfen, ob diesem in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Juni 2010 erhoben die
D6208/2010 Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das BFM. I. Mit Verfügung vom 4. August 2010 hob das BFM die jeweiligen Verfügungen vom 21. Oktober 1999 auf und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Ferner stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, seien aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge zu anerkennen. Da der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu erachten sei, wurden ausserdem die Asylgesuche abgelehnt. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Schliesslich stellte das Bundesamt fest, die Staatsangehörigkeit der Kinder G._______ B._______, H._______ B._______ und I._______ B._______ sei ungeklärt. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Am 16. August 2010 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bezüglich Rechtsverzögerung als gegenstandslos ab. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. August 2010 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 4. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der Ziffern 1, 3 sowie 512 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Es sei ausserdem festzustellen, dass der Ausschluss vom Asyl in Anwendung von Art. 53 AsylG unverhältnismässig sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden als Beweismittel unter anderem Kopien verschiedener Schriftstücke aus dem vorinstanzlichen Aktendossier ein. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D6208/2010 L. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 9. September 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. M. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Davon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
D6208/2010 3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich unter anderen auf die Person des Kindes G._______ B._______. Mit der Beschwerdeeingabe wurde geltend gemacht, G._______ B._______ der in der Schweiz geboren wurde habe mittlerweile die Schweizer Staatsbürgerschaft erlangt. Angesichts der diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Kopien von Ausweisen) ist festzustellen, dass diese Angabe zutreffend ist. Daraus folgt, dass das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Person von G._______ B._______ als gegenstandslos abzuschreiben ist. 4. 4.1. Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 3 AsylG beziehungsweise auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannte und deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend in asylrechtlicher Hinsicht einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb dessen Asylgesuch (und mit diesem die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und der Kinder) abzulehnen sei. 4.2. Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich auch wenn dies durch das BFM nicht ausdrücklich festgehalten wird , dass das Bundesamt im vorliegenden Fall den Asylausschlussgrund der „verwerflichen Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG anruft. Diesbezüglich stellt sich die geltende Praxis wie folgt dar. 4.3. Unter den Begriff der „verwerflichen Handlungen“ (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
D6208/2010 4.4. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.). In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind. 5. 5.1. Das BFM begründete in der angefochtenen Verfügung seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, im Wesentlichen folgendermassen: Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen und aus verschiedenen von diesem abgegebenen Beweismitteln gehe hervor, dass dieser von Ende 1984 bis zu seiner Ausreise aus Marokko im Juli 1985 der Organisation "Mouvement de la Jeunesse Islamique Marocaine" (MJIM) angehört habe. Das MJIM sei die erste geheime islamistische Bewegung Marokkos gewesen. Nachdem sie mit der Ermordung eines Gewerkschaftsführers in Verbindung gebracht worden sei, habe sie sich aufgeteilt, wobei die Organisation "Mouvement des Moudjahidin" entstanden sei. Das MJIM weise teilweise eine gewalttätige Ausrichtung auf, schrecke vor schweren Übergriffen nicht zurück und sei als kriminelle Organisation einzustufen. Vierzehn Angehörige der Organisation, darunter der Beschwerdeführer und mehrere seiner Verwandten, seien nach dem Mordanschlag zum Tod verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht zuletzt durch seine Verwandten, die teilweise zum innersten Kreis der Organisation gehört hätten, beste Kontakte zur Führung des MJIM gehabt. Er sei somit über die kriminellen Aktivitäten der Organisation im Bild gewesen. Eine Mitverantwortung zumindest der verurteilten Mitglieder, zu denen auch der Beschwerdeführer gehöre, sei nicht von der Hand zu weisen. Somit sei die Anwendung von Art. 53 AsylG angemessen. 5.2. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Es stütze seine Beurteilung auf nicht bewiesene Behauptungen, und eine individuell begangene verwerfliche Tat des Beschwerdeführers sei nicht vorhanden. Zudem habe das Bundesamt zwar in der angefochtenen Verfügung allgemein ausgeführt, bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit sei im Einzelfall die Frage der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss diesen Ausführungen
D6208/2010 müsse die Anwendung von Art. 53 AsylG im Hinblick auf das begangene Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig sein. Indessen habe das BFM nicht berücksichtigt, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim MJIM nur kurz, weniger als ein Jahr, gedauert habe und seither 26 Jahre vergangen seien. Der Ausschluss vom Asyl sei somit auch nicht verhältnismässig. 5.3. Anlässlich seiner Anhörungen im Asylverfahren machte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Asylgründe hinsichtlich seines Heimatstaats Marokko im Wesentlichen die folgenden Angaben: Im Jahr 1984 sei er auf Anregung seines jüngeren Bruders J._______ B._______ dem MJIM, einer regimefeindlichen religiösen Organisation, beigetreten. Er habe an Sitzungen und politischreligiösen Schulungen teilgenommen, während der Nacht Flugblätter verteilt und Wände beschriftet. Im Juli 1985 seien sein Bruder und ein Cousin, die beide Angehörige des MJIM gewesen seien, an der marokkanischalgerischen Grenze im Besitz von Waffen verhaftet worden. Kurze Zeit danach seien zahlreiche weitere Mitglieder der Bewegung ebenfalls verhaftet worden. Er selbst habe sich rechtzeitig in Sicherheit bringen und unverzüglich aus Marokko nach Algerien ausreisen können. Im September 1985 habe er erfahren, dass er selbst, sein Bruder, sein Cousin und weitere Mitglieder des MJIM wegen staatsfeindlicher Aktivitäten durch die marokkanische Justiz zum Tod verurteilt worden seien. Weitere Personen seien zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden, darunter ein Junge im Alter von etwa vierzehn Jahren. Er habe ausserdem erst später erfahren, dass sein Bruder und weitere Angehörige der Organisation eine Revolution geplant hätten. Nach seiner Ausreise aus Marokko habe er mit dem MJIM nichts mehr zu tun gehabt. 5.4. Im Rahmen des vorinstanzlichen ordentlichen Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer kopierte Auszüge aus einem Urteil der Strafkammer des Appellationsgerichts Casablanca vom 2. September 1985 sowie die Kopie eines in der französischen Zeitung "L'Humanité" vom 4. September 1985 erschienen Artikels zu den Akten. 5.4.1. Aus dem genannten Urteil des Appellationsgerichts Casablanca vom 2. September 1985 geht im Wesentlichen hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers, J._______ B._______, als Hauptangeklagter sowie fünfundzwanzig weitere Personen, darunter der Beschwerdeführer, verschiedener gegen die innere Sicherheit des marokkanischen Staats gerichteter Delikte beschuldigt wurden. Dem Beschwerdeführer und
D6208/2010 mehreren anderen Angeklagten wurde dabei vorgeworfen, als Mitglieder einer Zelle des MJIM in Algerien eine militärische Ausbildung durch Einheiten der algerischen Armee durchlaufen zu haben, dies mit dem Ziel, in Marokko Sabotageaktionen und Morde zu verüben. Weitere konkrete Aussagen lassen sich in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers dem Urteil nicht entnehmen. Aus den auszugsweise vorliegenden Erwägungen des marokkanischen Gerichts geht auch nicht hervor, auf welche Beweise abgesehen von Aussagen der inhaftierten Angeklagten sich das Urteil stützte. 5.4.2. Aus einem in der französischen Zeitung "L'Humanité" vom 4. September 1985 erschienenen Artikel unter dem Titel "14 peines capitales prononcés" ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Die Strafkammer des Appellationsgerichts Casablanca habe sechsundzwanzig Personen wegen Gefährdung der inneren Sicherheit verurteilt. Dabei sei gegen vierzehn Angeklagte die Todesstrafe verhängt worden, und zwölf weitere Angeklagte seien zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Den Betroffenen sei vorgeworfen worden, der illegalen Organisation "Jeunesse islamique" anzugehören. Die "Association internationale des juristes démocrates" (AIJD) habe bezüglich des Strafprozesses erklärt, sie habe eine Delegation nach Marokko gesandt, um zu überprüfen, ob die Verfahrensrechte respektiert würden. Indessen sei dem Beobachter der AIJD wie auch weiteren unabhängigen Juristen der Zugang zum Verfahren verwehrt worden. Die Strafverfahren seien in Marokko nicht öffentlich zugänglich; vielmehr würden die Gerichtssäle mit Polizisten gefüllt. Auch würden marokkanische Rechtsanwälte oftmals bedroht und verhaftet. Der Artikel stellte im Übrigen den genannten Strafprozess in einen Zusammenhang mit HungerstreikAktionen politischer Gefangener, Hungerrevolten im Juni 1981 und im Januar 1984 sowie mit Repressionsmassnahmen des marokkanischen Regimes. 6. 6.1. Im Zusammenhang mit dem vom BFM erhobenen Vorwurf an den Beschwerdeführer, er sei Mitglied einer Organisation gewesen, die als kriminell einzustufen sei, ist zunächst über die allgemeinen Anwendungskriterien von Art. 53 AsylG (vgl. E. 4.24.4) hinaus festzuhalten, dass gemäss gültiger Praxis die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (EMARK 1998 Nr. 12 E. 5, 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat.
D6208/2010 6.2. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der „verwerflichen Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). 6.3. Es ist festzustellen, dass das BFM dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, selbst eine konkrete, nach schweizerischem Recht strafbare Handlung im Sinne eines Verbrechens gemäss Art. 9 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Zwar wird in der angefochtenen Verfügung auf die Ermordung eines Gewerkschaftsführers hingewiesen, mit welcher das MJIM in Verbindung gebracht worden sei. Weiter wird dargelegt, der Beschwerdeführer sei mit dreizehn anderen Angehörigen des MJIM "nach dem Mordanschlag" zum Tod verurteilt worden. Dabei wird indessen durch das BFM weder explizit ausgeführt, ob damit die Tötung des genannten Gewerkschaftsführers gemeint ist, noch ob das Urteil gegen den Beschwerdeführer konkret aufgrund dieses Tötungsdelikts erfolgte, noch welcher Tatbeitrag diesem durch die marokkanische Justiz vorgeworfen wurde. Allerdings ist festzustellen, dass in den vorliegenden Auszügen des Urteils der Strafkammer des Appellationsgerichts Casablanca vom 2. September 1985 die Ermordung des Gewerkschaftsführers gar nicht erwähnt wird und somit selbst die marokkanische Justiz soweit ersichtlich keine Verbindung zwischen jener Straftat und dem Beschwerdeführer herstellte. Des Weiteren ist festzustellen, dass aus dem Urteil des Appellationsgerichts Casablanca auch in Bezug auf die Anklage, der Beschwerdeführer sei an Straftaten gegen die innere Sicherheit des marokkanischen Staats beteiligt gewesen, in keiner Art und Weise hervorgeht, welcher individuelle Tatbeitrag dem Beschwerdeführer effektiv vorgeworfen wurde. Zwar ist in allgemeinster Weise davon die Rede, der Beschwerdeführer habe in Algerien eine militärische Ausbildung durch Einheiten der algerischen Armee absolviert; indessen sind dem Urteil auch diesbezüglich keinerlei weitere rechtlich verwertbare Angaben zu entnehmen. Schon unter diesem Aspekt ist der vom BFM gezogene Schluss, aus dem genannten
D6208/2010 Strafurteil ergebe sich, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen begangen habe, offensichtlich unzulässig. 6.4. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt mit keinem Wort auf die vorhandenen Hinweise eingegangen ist, dass das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer und weitere Angeklagte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unter Missachtung grundlegender strafprozessualer und sonstiger rechtsstaatlicher Prinzipien ergangen ist. Den Schluss einer derartigen Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch die marokkanische Justiz legen bereits die Tatsachen nahe, dass die Begründung des betreffenden Urteils äusserst summarisch, ohne präzise zeitliche und örtliche Angaben hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte sowie ohne Nennung eines konkreten individuellen Tatbeitrags erfolgte, und dass der Beschwerdeführer in Abwesenheit somit ohne Gewährung grundlegender Verteidigungsrechte zum Tod verurteilt wurde. Hinweise, dass die Rechtsstaatlichkeit durch das zuständige Gericht nicht gewahrt wurde, ergeben sich ausserdem aus den Informationen im Artikel der französischen Zeitung "L'Humanité" vom 4. September 1985, welchen der Beschwerdeführer beim BFM als Beweismittel einreichte. Indessen ging das Bundesamt auf den Inhalt dieses Artikels in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort ein, was einer Verletzung des Rechts auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde gleichkommt (Art. 33 VwVG; dies wiederum bildet einen Teilaspekt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Schliesslich wäre auch die allgemeine politische und menschenrechtliche Lage in Marokko zum betreffenden Zeitraum des Jahres 1985 in die Erwägungen miteinzubeziehen gewesen, hätten sich doch daraus möglicherweise ebenfalls entscheidrelevante Informationen dazu ableiten lassen, inwiefern die Verurteilung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat auf eine gemeinrechtliche oder allenfalls eine politische Motivation der staatlichen Behörden zurückzuführen war. 6.5. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in keiner Weise, wie durch die geltende Praxis verlangt, mit der erforderlichen Gewissheit ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden kann. 7.
D6208/2010 7.1. Im Übrigen ist festzuhalten, dass wäre von verwerflichen Handlungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG auszugehen ausserdem die Verhältnismässigkeit eines Asylausschlusses zu prüfen wäre. Es ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar die Frage der Verhältnismässigkeit erwähnt hat. Dabei hat es indessen in keiner Weise auf die Kriterien Bezug genommen, die gemäss geltender Rechtsprechungspraxis effektiv in Erwägung zu ziehen sind (vgl. zuvor, E. 4.4), und eine ernsthafte Prüfung der Frage ist somit unterblieben. Dies kommt, wie durch die Beschwerdeführenden zu Recht gerügt wird, einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) gleich. 7.2. Angesichts der Feststellung, dass in keiner Weise belegbar ist, dass der Beschwerdeführer verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig ist, erübrigt es sich eigentlich, auf die Frage der Verhältnismässigkeit einzugehen. Im Sinne einer ergänzenden Klarstellung ist dennoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer durch das BFM ein Sachverhalt vorgeworfen wird, der sich vor 26 Jahren ereignet haben soll, wobei der Genannte damals 23 Jahre alt war und gemäss den Vorhaltungen des Bundesamts wenig mehr als während eines halben Jahres Angehöriger des MJIM gewesen sein soll. Somit ist das Missverhältnis zwischen der Dauer der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim MJIM und der seither verstrichenen langen Zeitspanne als offensichtlich zu bezeichnen. Darüber hinaus wäre auch weiteren Umständen Rechnung zu tragen, so der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine Familie gründete und sich mit dieser seit mehr als 13 Jahren in der Schweiz aufhält. Soweit aktenkundig, hat er sich in dieser Zeit keinerlei strafrechtlich relevante Vergehen zuschulden kommen lassen. Es wäre folglich gestützt auf die geltende Praxis unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände auch offensichtlich unverhältnismässig, den Beschwerdeführer von der Gewährung des Asyls auszuschliessen. 8. 8.1. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, sondern auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit mit ihr die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und dessen
D6208/2010 Asylgesuch sowie die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und der Kinder abgelehnt wurden. 8.2. Mit der Beschwerdeschrift wurde die Aufhebung der Ziff. 1, 3 sowie 512 der angefochtenen Verfügung beantragt. Indessen wurde in Bezug auf die verlangte Aufhebung der Ziff. 1 und 3 keinerlei Begründung vorgebracht, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden gegeben sein sollte. Die Beschwerde ist daher dahingehend zu verstehen, dass sie sich tatsächlich lediglich auf die Ziff. 512 der angefochtenen Verfügung bezieht. Mithin sind die Ziff. 511 der Verfügung des BFM vom 4. August 2010 (betreffend die Ablehnung der Asylgesuche, die Anordnung der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme) aufzuheben. Hingegen erweist sich, dass die Frage, ob die Ziff. 12 der angefochtenen Verfügung (betreffend die Feststellung, die Staatsangehörigkeit der Kinder G._______, H._______ und I._______ B._______ sei ungeklärt) aufzuheben sei, mangels konkreter rechtlicher Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben kann. 8.3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ist ausserdem auch der Beschwerdeführerin und den Kindern E._______ F._______, H._______ B._______ und I._______ B._______ in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 913 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 30. August 2010 ist die Parteientschädigung auf
D6208/2010 Fr. 200. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D6208/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In Bezug auf G._______ B._______ wird das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und die Ziff. 511 der Verfügung des BFM vom 4. August 2010 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 200. zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: