Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6009/2006/wif Urteil v om 1 5 . Augus t 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2006 / N (…).
D6009/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 22. Mai 2005 und gelangte am 14. Mai 2006 nach längeren Aufenthalten im Iran, der Türkei sowie Griechenland illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 18. Mai 2006 erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Am 12. Juni 2006 befragte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei in B._______ in der heutigen Provinz C._______ (…) geboren (vgl. act. A1/9 S. 1 Ziff. 1.10 i.V.m. act. A13/12 S. 1 sub "Identität"). Im Jahre 2000 oder 2001 sei seine Familie von C._______ in die Stadt Herat gezogen. Im Jahr 2003 habe sein Vater eine Verlobte für ihn gefunden, wobei ihm das Benehmen ihrer Mutter nicht gefallen habe. Gleichwohl habe er aus Zuneigung zu seinem Vater in die Verlobung eingewilligt, die im Juli 2003 gefeiert worden sei. Er selbst sei zusammen mit seinem ältesten Bruder als D._______ tätig gewesen. Etwa ein Jahr nach seiner Verlobung habe er in der Nähe seines Arbeitsortes eine junge Frau namens E._______ kennengelernt, die bereits verheiratet und deren Ehemann F._______ gewesen sei. Er habe eine Liebesbeziehung mit E._______ begonnen, wobei sie sich jeden Freitagvormittag in einem Park getroffen hätten und spazieren gegangen seien. Sie beide hätten auch beabsichtigt, zu heiraten. Ungefähr ein Jahr später hätten der Ehemann der jungen Ehefrau und deren Schwiegervater von ihrer heimlichen Affäre erfahren, was ihm E._______ mittels Schulkindern als eingesetzten Boten sogleich zugetragen habe. Am folgenden Tag sei sein Vater von einem Verwandten des betrogenen Ehemannes abgeholt und zu den Weissbärtigen begleitet worden. Er selbst habe sich in dieser Zeit in der Nähe der Stadt Herat versteckt. Sein Vater habe in der Folge bei den Weissbärtigen erfahren, dass er, der Beschwerdeführer, und E._______ gesteinigt werden sollten. Nachdem er zwei oder drei Tage später nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihm sein Vater hiervon erzählt, ihm Geld gegeben und ihn aufgefordert, Afghanistan schnellstmöglich zu verlassen, worauf er seine Heimat wenig später verlassen habe und in den Iran weitergereist sei. Etwa sechs Monate später habe er auch den Iran verlassen und sei im Mai 2006 in die Schweiz gelangt.
D6009/2006 B. Mit – selbentags eröffneter – Verfügung vom 15. Juni 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, da sie teils der allgemeinen Erfahrung widersprechend beziehungsweise unlogisch, teils auffallend vage, stereotyp und undifferenziert ausgefallen seien. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In diesem Zusammenhang merkte die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz, da dort sowohl seine beiden Eltern, seine Geschwister sowie ein Onkel und eine Tante leben würden. Im weiteren führe sein Vater in der Stadt Herat einen G._______, während sein ältester Bruder im H.______ tätig sei. Ferner spreche der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sowohl Dari als auch Farsi und sei des Lesens und Schreibens kundig, womit seine Chancen gut stünden, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan wieder ins wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben in seiner Heimat reintegrieren zu können. Der Vollzug der Wegweisung erscheine auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage im Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des BFM vom 15. Juni 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, es sei der negative Asylentscheid vom 15. Juni 2006 aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
D6009/2006 D. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2006 hielt die vormalige ARK fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren verwies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem ersuchte die ARK die Rechtsvertretung darum, ihr allfällige Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers umgehend mitzuteilen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. Die ARK stellte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des BFM vom 29. August 2006 am 11. September 2006 zur Kenntnisnahme zu. G. Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem seit dem 1. Januar 2007 als Nachfolgeorganisation der ARK zuständigen Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie ab sofort nicht mehr bei der Asylhilfe Bern arbeite, das vorliegende Beschwerdeverfahren indessen weiterhin betreue, wobei weitere Korrespondenz an ihre neue Adresse (…) zu richten sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2011 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin die Möglichkeit ein, angesichts der bereits länger zurückliegenden Ausreise aus seiner Heimat allfällige Änderungen hinsichtlich seines sozialen Beziehungsnetzes in der Stadt Herat bekanntzugeben. Sollte das Gericht bis zum 3. August 2011 ohne Nachricht geblieben sein, werde davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Aussagen nach wie vor aktuell seien. I. Mit Eingabe vom 2. August 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass ihr Mandant heute mit seiner Familie keinen Kontakt mehr habe. Wie er zu
D6009/2006 einem früheren Zeitpunkt in Erfahrung gebracht habe, sei sein jüngerer Bruder, I._______, zu einem Onkel nach Pakistan gegangen. I._______ habe ihm seinerzeit erzählt, dass die Familie wieder von Herat nach C._______ zurückgekehrt sei und den G._______ in Herat aufgegeben habe. Sein Bruder habe ihm damals auch mitgeteilt, dass seine (des Beschwerdeführers) frühere Freundin (E._______) vielleicht ebenfalls nach Pakistan geflohen sei. Seit einem Jahr sei indessen auch der Kontakt zwischen ihrem Mandanten und dessen vorerwähntem Bruder abgebrochen. Er wisse somit nicht, wo sich seine Familie momentan aufhalte. Im Weiteren reichte die Rechtsvertreterin namentlich drei Bestätigungen bezüglich vom Beschwerdeführer besuchter Deutschkurse in den Jahren 2006 und 2007 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
D6009/2006 die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch namentlich damit, er habe aus Afghanistan flüchten müssen, da ihm die Steinigung gedroht habe, nachdem sein Liebesverhältnis mit einer verheirateten Frau deren Ehemann beziehungsweise dessen Vater bekanntgeworden sei. 4.2. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung indessen zutreffend festgestellt hat, weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verlauf der Affäre und in Bezug auf sein Verhalten nach Bekanntwerden seines Liebesverhältnisses derart viele Ungereimtheiten
D6009/2006 auf, dass an der Glaubhaftigkeit seiner entsprechenden Vorbringen gezweifelt werden muss. 4.2.1. So ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer jeden Freitag einen Spaziergang mit seiner Geliebten in einem öffentlichen Park unternommen und sie bisweilen auch zuhause besucht haben soll, da hierdurch das reelle Risiko bestanden hätte, von einer Person aus dem Umfeld des Ehemannes oder seiner Geliebten als deren Begleiter entdeckt beziehungsweise beobachtet zu werden. Die diesbezügliche, im Übrigen reichlich undifferenziert anmutende Entgegnung in der Beschwerde, die Nachbarn in Herat seien "alles vertriebene Menschen" gewesen, die "sich auch nicht so für die privaten Angelegenheiten der anderen" interessiert hätten (vgl. Beschwerde S. 4 oben), vermag hieran im Ergebnis nichts zu ändern, da sie die Gefahr für den Beschwerdeführer, von Bekannten oder Verwandten der Geliebten oder deren Ehemannes in der Öffentlichkeit entdeckt zu werden, ja keineswegs beseitigt hätte. 4.2.2. Realitätsfremd wirkt sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich erst in der Umgebung von Herat versteckt, nachdem sein Vater von einem Verwandten des betrogenen Ehemannes zu einer Aussprache mitgenommen worden sei, wiewohl ihn die Geliebte bereits am Vortag darüber unterrichtet habe, dass ihr Verhältnis aufgeflogen sei, musste er doch als Ehebrecher im afghanischen Kontext – wie von ihm denn auch geltend gemacht wird – unter Umständen damit rechnen, zum Tode verurteilt zu werden. Dieselbe Feststellung gilt auch bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, nach zwei oder drei Tagen zu seinem Vater nach Hause zurückgekehrt zu sein, hätte er doch jederzeit damit rechnen müssen, dort seitens der Angehörigen des Ehemannes seiner Geliebten ausfindig gemacht beziehungsweise festgenommen zu werden. 4.2.3. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen spricht schliesslich auch die aus emotionaler Sicht zumindest befremdlich anmutende Verhaltensweise des Beschwerdeführers, seine Heimat auf Anraten seines Vaters unverzüglich zu verlassen, ohne den weiteren Verlauf der Geschehnisse abzuwarten oder sich um das weitere Schicksal seiner Geliebten zu kümmern, äusserte er sich doch unmissverständlich dahingehend, diese zu lieben und heiraten zu wollen (vgl. act. A1/9 S. 5 Ziff. 15 i.V.m. act. A13/12 S. 7).
D6009/2006 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem
D6009/2006 Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 6.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7. 7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsland auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
D6009/2006 Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, dass sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der Städte Mazari Sharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen, weil von vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3). 7.3. Der Beschwerdeführer hat zwar nach eigenem Bekunden während der letzten vier oder fünf Jahre bis zu seiner Ausreise im Mai 2005 zusammen mit seinen Eltern sowie mehreren Geschwistern in der Stadt Herat gelebt. Da seine Familie indessen Herat gemäss dem Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 2. August 2011 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wieder verlassen und nach C._______ zurückgekehrt sein soll, muss aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass er in Herat über keine Verwandten und damit kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfügt, welches ihm aufgrund der aktuell schwierigen Verhältnisse bei der Reintegration in dieser Stadt behilflich sein könnte. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Situation im Heimatland (vgl. E. 7.2) ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Herat somit ohne eingehende weitere Prüfung als nicht zumutbar zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer überdies gemäss den Akten weder in den Grossstädten Kabul noch MazariSharif über weitere Verwandte verfügt, kommt von vorneherein auch keine Aufenthaltsalternative in diesen afghanischen Städten in Frage. 7.4. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
D6009/2006 vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2006 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Juli 2006 in den Endentscheid verwiesen worden ist. Da der Beschwerdeführer erst seit kurzem einer Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe nachgeht, ist immer noch von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden – gutzuheissen und folglich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Verfahrensakten verlässlich einschätzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 911 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D6009/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 15. Juni 2006 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen, soweit es nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: