Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5755/2011/sed Urteil v om 2 4 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11.Oktober 2011 / N (…).
D5755/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______, geboren am (…), sein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch mit Verfügung vom 30. September 2002 abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. Dezember 2002 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, und dem Beschwerdeführer in der Folge eine Ausreisefrist bis am 14. Februar 2003 angesetzt wurde, dass die zuständige kantonale Behörde dem BFM mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 16. Januar 2003 verschwunden, dass für die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Akten des ersten Asylverfahrens verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2003 unter der Identität A._______, geboren am (…), eine schweizerische Staatsangehörige ehelichte und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhielt, dass ihm mit Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde vom 9. März 2007 die Aufenthaltsbewilligung verweigert und er zum Verlassen des Kantonsgebiets aufgefordert wurde, weil er die eheliche Gemeinschaft aufgegeben hatte, dass er mit Urteil der zuständigen Strafverfolgungsbehörden vom 9. Oktober 2007 zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde, dass er in der Folge vom 9. August 2007 bis zum 17. Dezember 2010 den Vollzug der angeordneten Massnahme in einem Massnahmenzentrum absolvierte und jeweils ein Jahresbericht über ihn verfasst wurde,
D5755/2011 dass er Ende Dezember 2010 aus dem Massnahmenvollzug entlassen wurde, worauf er gemäss eigenen Angaben rückfällig geworden sei, wieder Alkohol getrunken und gestohlen habe mit dem Ziel, erneut in den Massnahmenvollzug zu kommen, damit man ihn nicht ausschaffen könne, dass der Beschwerdeführer von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde am 1. Juni 2011 aufgrund des mehrfachen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt und am 10. Juli 2011 bedingt entlassen wurde, dass am 6. Juli 2011 von der zuständigen Migrationsbehörde des Kantons eine Haft und Ausschaffungsanordnungsverfügung gegen ihn erlassen wurde, welche das zuständige Gericht am 12. Juli 2011 bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2011 aus C._______ das zweite Asylgesuch einreichte, worauf am 1. September 2011 in C._______ die Befragung zur Person und die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte, dass er dabei geltend machte, er sei im Jahr 1992 oder 1993 in den Militärdienst einberufen worden, habe die ersten sechs Monate eine Ausbildung genossen und danach mit den Rebellen kämpfen müssen, dass er Schreckliches erlebt und schreckliche Bilder gesehen habe, weshalb er dies nicht mehr ertragen habe, worauf er zwecks Behandlung seines Traumas mit Medikamenten hospitalisiert und nach zwei Monaten wieder in den Militärdienst zurückgebracht worden sei, dass er und andere Soldaten unter Betäubung mit Medikamenten von einem Leutnant und zwei Sergeants während drei Monaten sexuell missbraucht worden seien, dass er gegen Ende 1993 auf dem Wachposten, wo er Waffen und Munition habe bewachen müssen, vom erwähnten Leutnant einen Kaffee bekommen habe, wobei ihm hochgekommen sei, was dieser alles mit ihm gemacht habe, weshalb er diesen und zwei Sergeants, welche auf Patrouille gewesen und herbeigeeilt seien, einfach erschossen habe, dass er anschliessend mit dem Jeep und vier Gewehren in die Berge geflohen sei und den Angehörigen der muslimischen Bruderschaft vom
D5755/2011 Vorgefallenen erzählt habe, worauf diese ihm geholfen hätten, das Land über den Seeweg zu verlassen, dass er sich bis ins Jahr 2002 in Marseille aufgehalten habe und während dieser Zeit oft illegal in die Schweiz gereist sei, indessen von der Einreichung eines Asylgesuchs auf Rat anderer Leute verzichtet habe, dass er sich im Jahr 2003 einen algerischen Pass habe ausstellen lassen, mit welchem er in den Jahren 2003 und 2004 nach Algerien zurückgekehrt sei, um seine kranke Mutter zu besuchen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs erneut keine heimatlichen Identitätspapiere abgab, obwohl er schriftlich dazu aufgefordert wurde, dass er anfangs Oktober 2011 aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde und sich am gleichen Tag beim Empfangs und Verfahrenszentrum D._______ meldete, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch erst im Zusammenhang mit dem drohenden Vollzug der Wegweisung gestellt, dass er gestützt auf die Akten mehrere Jahre Zeit gehabt hätte, ein Asylgesuch einzureichen, und es nicht nachvollziehbar sei, warum dies nicht früher möglich beziehungsweise zumutbar gewesen sein solle, dass zudem keine Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen, da die Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft und nicht
D5755/2011 nachvollziehbar seien, weil er anlässlich seines ersten Asylgesuchs andere Vorbringen geltend gemacht habe und mit dem im Jahr 2003 ausgestellten algerischen Reisepass mehrmals in sein Heimatland gereist sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht asylrelevant seien, wobei die vorgebrachten sexuellen Missbräuche nicht nachvollziehbar und unsubstanziiert seien, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen sei, die Vermutung zu widerlegen, sein Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung eingereicht zu haben, obwohl ihm eine frühere Einreichung möglich und zumutbar gewesen wäre, und Hinweise auf eine Verfolgung fehlten, dass die Vorinstanz zudem die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs als gegeben erachtete, wobei sie insbesondere festhielt, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, auch wenn in abgelegenen Gegenden Algeriens Gewalttätigkeiten herrschten und der Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könne, dass er nämlich die prägenden Jahre in Algerien verbracht habe, dort über Familienangehörige verfüge und in seinem Heimatland eine genügende medizinische Versorgung gewährleistet sei, weshalb die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder die psychischen Probleme und die Epilepsie des Beschwerdeführers dort behandelt werden könnten, dass er insbesondere die Epilepsie bereits in Algerien gehabt habe und es nebst zahlreichen andern Spitälern das psychiatrische E._______ gebe, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. Oktober 2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erlass der Verfahrenskosten und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
D5755/2011 dass er zur Stützung seiner Vorbringen Kopien von medizinischen Berichten beilegte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 20. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
D5755/2011 Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass Art. 33 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge stellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Vermutung zu widerlegen, er habe sein Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung und offensichtlich nur zwecks Vermeidung des drohenden Vollzugs seiner Wegweisung aus der Schweiz eingereicht, dass eine frühere Einreichung seines Asylgesuchs (beispielsweise bereits während seines stationären Aufenthalts im Massnahmezentrum zwischen dem 9. August 2007 und Ende 2010 oder nach dessen Entlassung aus dem Massnahmevollzug Ende 2010) für den Beschwerdeführer ohne
D5755/2011 weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer – wie sich aus den Akten ergibt – über gute Französischkenntnisse verfügt und auch deutsch spricht, weshalb von einer gewissen Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zudem gestützt auf die Aktenlage während mehrerer Jahre im Massnahmevollzug eine regelmässige Psychotherapie absolvierte, um seine psychischen Probleme in den Griff zu bekommen, dass er unter diesen Umständen aufgrund des dabei entstandenen Vertrauensverhältnisses zur psychotherapeutisch tätigen Person das Thema, wie er in der Schweiz eine Verfolgung im Heimatland geltend machen könnte, hätte zur Sprache bringen und entsprechend hätte tätig werden können, dass folglich die Vermutung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung und zwecks Vermeidung des drohenden Vollzugs seiner Wegweisung aus der Schweiz eingereicht worden, zu bestätigen ist, dass darüber hinaus aus dem jahrelangen Verstreichen der Zeit und dem Verhalten des Beschwerdeführers deutlich zum Ausdruck kommt, dass nicht die Gefahr einer Verfolgung im Heimatland im Vordergrund gestanden haben kann, da er dies andernfalls bereits früher zum Ausdruck gebracht hätte, dass sich somit aus seinen Aussagen schon aus diesem Grund keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass der Beschwerdeführer ferner – wie sich aus den Akten ergibt – mehrmals mit einem eigenen Reisepass in sein Heimatland gereist sein will, was ebenfalls gegen die geltend gemachte Verfolgung spricht, dass zudem die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des zweiten Asylgesuchs auch nicht ansatzweise mit denjenigen, welche er im ersten Asylgesuch zu Protokoll gab, übereinstimmen, weshalb seine Vorbringen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen sind, wobei die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vorliegend infolge der fehlenden Asylrelevanz nicht näher zu prüfen ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
D5755/2011 dass nämlich eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Tötungsdelikt asylrechtlich nicht relevant ist, weil die strafrechtliche Verfolgung eines Tötungsdelikts als legitime Handlung des algerischen Staates zur Durchsetzung von Recht und Ordnung zu sehen ist und somit keine Verfolgungshandlung im Sinne des Gesetzes darstellt, dass an dieser Einschätzung das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die drei Personen getötet, weil sie ihn sexuell misshandelt hätten, nichts zu ändern vermag, auch wenn diese Handlungen – ihre Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – nicht als legitim im oben erwähnten Sinn zu betrachten wären, dass nämlich die geltend gemachten sexuellen Übergriffe angesichts der Tatsache, dass sie im ersten Asylverfahren unerwähnt blieben, und – wie die Vorinstanz zu Rechte feststellte – substanzlos vorgebracht wurden – zu bezweifeln sind, dass ferner die Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen der erfolgten Desertion festgenommen und bestraft zu werden, nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag, da auch sie – die Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – als legitime Handlung des algerischen Staates zu betrachten sind und vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer müsse infolge eines Malus mit einer ungerechtfertigt hohen Bestrafung wegen Desertion rechnen, dass im Übrigen auch diesbezüglich Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers bestehen, da er im Rahmen der mit ihm durchgeführten Psychotherapie von einer Entlassung aus dem Militärdienst spricht (vgl. Verlaufsbericht vom 8. Juli 2010 S. 3 1. Abschnitt), was mit der im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Flucht beziehungsweise Desertion nicht zu vereinbaren ist, dass – gestützt auf die vorangehenden Erwägungen eine allfällige Bestrafung und Inhaftierung des Beschwerdeführers – sei es aus militärrechtlichen Gründen oder weil er drei Personen getötet hat – keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würde, auch wenn die Haftbedingungen in Algerien nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen, dass im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,
D5755/2011 dass schliesslich die in der Beschwerde vorgebrachte Traumatisierung des Beschwerdeführers beziehungsweise seine psychischen Probleme nicht zu einer andern Einschätzung führen können, da seine Aussagen anlässlich des zweiten Asylgesuchs auch nicht ansatzweise mit denjenigen, welche er im ersten Asylgesuch zu Protokoll gab, übereinstimmen, weshalb ihm nicht geglaubt werden kann, er habe als Folge eines sexuellen Missbrauchs im Militärdienst durch Vorgesetzte oder als Folge der kriegerischen Handlungen eine Traumatisierung erlitten, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers infolge der unglaubhaften Angaben vielmehr einen andern Grund haben müssen, dass an dieser Einschätzung die eingereichten medizinischen Berichte nichts zu ändern vermögen, da sie sich alle ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützen, welche – wie vorangehend bereits mehrfach erwähnt – zu bezweifeln sind, dass die im erwähnten Verlaufsbericht festgehaltenen Ängste des Beschwerdeführers insbesondere im Zusammenhang mit der bevorstehenden Ausschaffung zu sehen sind, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass er mit dem Ziel, wieder in den Massnahmenvollzug zu kommen, um die Ausschaffung zu verhindern, erneut Alkohol trinkt und straffällig ist, dass dieses Verhalten auch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und nicht geschützt werden kann, dass das BFM folglich zu Recht gestützt auf Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
D5755/2011 wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsstaat drohen würde, dass insbesondere die dem Beschwerdeführer allenfalls drohende Strafverfolgung nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal sie aus rechtsstaatlich legitimen Motiven erfolgen würde und keine konkreten, auf den Beschwerdeführer bezogenen Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung dieser Norm auszugehen wäre,
D5755/2011 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in Algerien über ein familiäres Beziehungsnetz und hat sich seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise als Elektriker selber verdient – auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die gesundheitlichen Beschwerden auch im Heimatland behandelt werden können, dass auch diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es nötigenfalls dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden Mittellosigkeit abzuweisen sowie bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
D5755/2011 dass mangels Erhebung eines Kostenvorschusses und infolge Direktentscheides das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite)
D5755/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: