Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5596/2011 Urteil v om 1 3 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, C._______, geboren am _______, D._______, geboren am _______, E._______, geboren am _______, Syrien, vertreten durch _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / _______.
D5596/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben Anfang August 2011 auf dem Luftweg verliessen und über _______ und Italien am 5. August 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie am selben Datum Asylgesuche stellten, dass sie dazu am 11. respektive 12. August 2011 summarisch befragt wurden, dass aufgrund einer Abfrage der EurodacDatenbank festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführenden am _______ 2011 in Italien Asylgesuche gestellt hatten, dass ihnen das BFM anlässlich der Summarbefragungen das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführenden darlegten, in Italien keine Asylgesuche gestellt zu haben und wegen der prekären Aufenthaltsbedingungen nicht dort leben zu wollen, dass das BFM am 29. August 2011 – gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Italien sandte, dass diesem Ersuchen von italienischer Seite am 9. September 2011 entsprochen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2011 – eröffnet am 5. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
D5596/2011 dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 9. März 2012 zu erfolgen habe, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum DublinVerfahren, den vorgängigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme, welchem von Italien entsprochen worden sei – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylgesuche verwies, dass es festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, den Erlass superprovisorischer Massnahmen sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten, dass sie zur Begründung geltend machten, Italien sei zwar grundsätzlich zuständig für die Behandlung ihrer Asylgesuche, dass aber gemäss Art. 3 Abs. 2 der DublinIIVO jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen könne, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung gar nicht zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden in Italien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten, dass der Beschwerdeführer seit einem Unfall unter starken Rückenbeschwerden leide und in Anbetracht der prekären medizinischen Situation in Italien dort gar kein Asylgesuch gestellt habe,
D5596/2011 dass er bereits in Syrien nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen sei, dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in einem Bericht die prekären Aufenthaltsbedingungen in Italien thematisiere, dass bereits zahlreiche Verwaltungsgerichte in Deutschland die Überstellung von Asylsuchenden nach Italien gestoppt hätten, dass die SFH in einer Medienmitteilung vom 18. Juli 2011 die Schweizer Behörden dazu aufrufe, bei der Rückführung von verletzlichen Asylsuchenden Zurückhaltung zu üben, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Lage geraten würden, dass die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausmache, dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Arztbericht überdies nicht reisefähig sei, dass die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt mithin erfüllt seien, dass der Beschwerdeführer ihn betreffende Arztberichte nachreichen werde, dass der Eingabe kein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht beilag, dass die Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2011 eine Bestätigung für ihre Bedürftigkeit nachreichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
D5596/2011 i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss den dokumentierten Eurodac Treffern in Italien entgegen ihren Vorbringen am _______ 2011 Asylgesuche stellten beziehungsweise als Asylsuchende erfasst wurden und von dort kommend in die Schweiz einreisten, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
D5596/2011 Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführenden grundsätzlich zuständig ist, dass Italien dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO) am 9. September 2011 entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. d DublinIIVO), dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher nachvollziehbar erscheinen, dass Italien aufgrund seiner Zustimmung indes verpflichtet ist, über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu befinden, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass die Behauptung der Beschwerdeführerenden, sie hätten gar keine Asylgesuche gestellt, nicht mit den Akten übereinstimmt und dies ohnehin unerheblich wäre, zumal es an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöchte, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden gerieten nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, zumal gemäss Kenntnissen des
D5596/2011 Bundesverwaltungsgerichts neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen DublinRückkehrende unterstützen, dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass die Beschwerdeführenden ihren Rekurs auch mit medizinischen Problemen begründen (keine Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin; Rückenprobleme des Beschwerdeführers), dass sich für die angeblich fehlende Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte in den Akten finden und ein (angeblich) die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht in der Rekurseingabe nicht als Beilage aufgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 12. August 2011 überdies keine gesundheitlichen Probleme geltend machte, dass allfällige Krankheiten ohnehin in Italien abgeklärt und grundsätzlich behandelt werden können, weshalb die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers respektive der Beschwerdeführenden nicht gegen die Überstellung nach Italien spricht, dass es sich demnach rechtfertigt, von weiteren Abklärungen abzusehen und keine Frist zur Nachreichung medizinischer Unterlagen anzusetzen, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO (weder wegen einer drohenden Verletzung von Völkerrecht noch aus
D5596/2011 humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4 ff.) besteht respektive bestand, womit die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D5596/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: