Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5336/2011 Urteil v om 2 9 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Syrien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. September 2011 / N _______.
D5336/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2011 verliess und zunächst in die Türkei gelangte, dass er am 9. August 2011 von dort sowie Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste und tags darauf im Empfangs und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 15. August 2011 summarisch befragt wurde, wobei ihm im Anschluss an die Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Italien gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschiebung nach Italien vorbrachte, er habe Angst, dorthin zurückzugehen, er würde lieber sterben, dass es in Italien keine Menschenrechte und nur Mafiosi gebe, die Schweiz hingegen ein faires Land sei, das die Menschenrechte respektiere, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen ist, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. September 2011 – eröffnet am 21. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, ein Abgleich mit der europäischen FingerabdruckDatenbank (Eurodac) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2011 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe,
D5336/2011 dass die italienischen Behörden innerhalb der Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen hätten, dass somit Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und die Überstellung nach Italien grundsätzlich bis spätestens am 6. März 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer im Weiteren keine relevanten Einwände gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Italien vorgebracht habe, dass Italien im Übrigen Mitglied der Europäischen Union (EU) sei und damit den Rechtsbestand der EU im Bereich der Menschenrechte vollständig übernommen habe, dass Italien ausserdem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei, dass der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen mit den italienischen Behörden Anzeige erstatten könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien demnach durchführbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 26. September 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte, dass auf den Inhalt der Beschwerde soweit wesentlich in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D5336/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
D5336/2011 überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort gemäss einem Eintrag in der Datenbank EURODAC am 5. August 2011 ein Asylgesuch gestellt hat, dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die DublinII VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die italienischen Behörden am 22. August 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden die Antwortfrist ungenutzt verstreichen liessen, womit das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme der Übernahme des Beschwerdeführers stillschweigend zu,
D5336/2011 dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in der (handgeschriebenen) Beschwerde sinngemäss geltend macht, er habe Familienangehörige in der Schweiz ("ila mon famille en ici"), dass sich jedoch weder in den Akten noch im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) Hinweise auf in der Schweiz wohnhafte Familienmitglieder des Beschwerdeführers finden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vielmehr ausdrücklich verneinte, in der Schweiz lebende Verwandte zu haben (vgl. A5 S. 3), dass die nachgeschobene und unsubstanziierte Behauptung des Beschwerdeführers betreffend Familienangehörige in der Schweizu demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen vermag, dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, er habe in Italien Probleme gehabt, dort herrsche die Mafia, es gebe dort keine Menschenrechte und viele Asylsuchende müssten auf der Strasse leben, dass auch diese Vorbringen nicht gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen, dass nämlich Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und der FoK ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen an die zuständigen italienischen Behörden wenden kann, dass die in Einzelfällen manchmal problematisch erscheinenden Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar als teilweise verbesserungswürdig zu erachten sind sind, jedoch nicht in genereller Weise zur Bejahung einer eigentlichen Notlage der Betroffenen führen, weshalb die pauschalen diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde den Wegweisungsvollzug des jungen und (mangels
D5336/2011 anderweitiger aktenkundiger Hinweise) gesunden Beschwerdeführers nach Italien nicht als unzulässig erscheinen lassen, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2 S. 642 ff.), dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. E5644/2009 E. 10.2), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 DublinVOII, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist,
D5336/2011 dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5336/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: