Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D531/2012 Urteil v om 6 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 / N .
D531/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2009 durch seinen Schweizer Rechtsvertreter auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch einreichen liess, welches die Vorinstanz am 1. Juni 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb, weil der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar war, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2010 in Begleitung seiner Ehefrau auf dem schweizerischen Generalkonsulat in Mumbai erschien, wo sie zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass das BFM in der Folge zwar das Asylverfahren am 8. Dezember 2010 wieder aufnahm, indessen mit Verfügung vom 3. Juni 2011 den Einreiseantrag sowie das Asylgesuch im Sinne der Art. 3, 7 und 52 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde anheben liess, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2012 am Flughafen M._______ ein Asylgesuch einreichte und gleichentags die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Asylgesuch und Einreise verfügt wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit einer weiteren Zwischenverfügung die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm den Transitbereich des Flughafens M._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 19. Januar 2012 das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 12. Januar 2012 zur Person (BzP) sowie der Direktanhörung vom 19. Januar 2012 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe im September 2009 seinen Heimatstaat auf dem Seeweg verlassen, dass er sich etwa einen Monat vor der Ankunft seiner Ehefrau und seiner Tochter in N._______ (Madras) niedergelassen, sich im Unterschied zu
D531/2012 diesen beiden jedoch nicht bei den Flüchtlingsbehörden habe registrieren lassen, weil er Angst vor einer möglichen Ausschaffung nach Sri Lanka gehabt habe, dass ihn anfangs September 2010 unbekannte Männer zu Hause in N._______ aufgesucht, nicht aber angetroffen hätten, er und seine Ehefrau in Mumbai kein Hotelzimmer erhalten hätten und zudem von den indischen Behörden kontrolliert worden seien, dass drei Monate später erneut unbekannte Männer in N._______ aufgekreuzt seien, doch habe er sich im Nachbarhaus in Sicherheit bringen können, dass er davon ausgehe, es handle sich bei diesen Männern um Aktivisten der srilankischen EPDP (Eelam People’s Democratic Party) oder des indischen Sicherheitsdienstes, weshalb er sich aus Angst vor einer Ausschaffung nach Sri Lanka durch die indischen Behörden oder einer Festnahme durch den srilankischen Geheimdienst dazu durchgerungen habe, Indien zu verlassen, dass er sich zunächst nach Bangladesch begeben und von Dhaka aus mit einem gefälschten bangladeschischen Reisepass via Istanbul nach M._______ geflogen sei, dass der Beschwerdeführer eine srilankische Identitätskarte und eine Geburtsurkunde zu den Akten reichen liess, dass er zum einen insoweit medizinische Probleme habe, als sein rechtes Bein unterhalb des Kniegelenks habe amputiert werden müssen, weshalb er Prothesenträger sei, zum anderen sich weiterhin (inoperable) Metallsplitter in seinem Kopf befänden, welche die Einnahme verschiedener Medikamente erforderlich machten, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Januar 2012 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens M._______ sowie den Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im September 2009 auf dem Seeweg illegal von Sri Lanka nach Indien gelangt, während Abklärungen
D531/2012 der schweizerischen Botschaft in Colombo demgegenüber ergeben hätten, er sei unter seinem Namen mit einem Reisepass legal am 27. August 2009 von Colombo aus nach N._______ (Madras) geflogen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den unbekannten Personen, die sich zweimal nach ihm erkundigt hätten, auffallend dürftig ausgefallen seien, was insoweit erstaunlich sei, als beispielsweise seine Tante, die angeblich eine Stunde mit den Unbekannten verbracht habe, detailliert über die unerwünschten und drohenden Besucher hätte berichten können und insbesondere wissen müssen, ob die Besucher ein Tamilisch indischer oder srilankischer Provenienz gesprochen hätten, dass sich der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich geäussert habe, dass der Beschwerdeführer zwar bestrebt sei, die zahlreichen Ungereimtheiten mit seinem gesundheitlichen Zustand beziehungsweise mit den im Kopf verbliebenen Splittern zu rechtfertigen, doch gehe das BFM davon aus, dieser Erklärungsversuch müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, dass der Beschwerdeführer als srilankischer Staatsangehöriger in Indien grundsätzlich nicht gefährdet sei, dies umso weniger, als seine Ehefrau und sein Kind über ein Aufenthaltsrecht in Indien verfügten, weshalb es vor diesem Hintergrund äusserst erstaunlich erscheine, wenn der Beschwerdeführer selbst keine solche Genehmigung erhalten haben wolle, dass gemäss Erkenntnissen der Schweizerischen Vertretungen in Mumbai und Colombo sowie des UNHCR Indien für srilankische Flüchtlinge als sicher gelte und Deportationen von srilankischen Staatsangehörigen, einschliesslich LTTEMitgliedern, nach Sri Lanka auch dem UNHCR nicht bekannt seien, dass das UNHCR zudem feststelle, die indischen Behörden übten keinen Druck auf die tamilischen Flüchtlinge aus Sri Lanka aus, und zusammenfassend davon auszugehen sei, weder die EPDP noch der sri lankische Geheimdienst würden versuchen, den Beschwerdeführer in N._______ festzunehmen, dass diese Einschätzung insoweit bestätigt werde, als der Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre in Indien gewesen sei, ohne mit
D531/2012 glaub und ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert zu sein, weshalb eine dem Beschwerdeführer in Indien drohende asylrelevante Verfolgung nicht absehbar sei, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, der Beschwerdeführer dementsprechend die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Beschwerdebegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2012 des BFM sei zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vollzugsbehörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Dem Beschwerdeführer sei für das weitere Verfahren die Einreise aus dem Transitbereich des Flughafens M._______ in die Schweiz zu gestatten. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D531/2012 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 42 Abs. 1 AsylG) zukommt und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, die Vollzugsbehörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
D531/2012 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den männlichen Unbekannten, die er herkunftsmässig weder Indien noch Sri Lanka zuzuordnen vermochte, den fehlenden Realitätsbezug seiner Vorbringen dokumentieren, zumal sich die Herkunft der Unbekannten aufgrund sprachlicher Unterschiede zwischen dem in Sri Lanka und dem in Indien gesprochenen Tamilisch gewissermassen von selbst ergeben hätte, dass davon auszugehen ist, seine Tante, welche ungefähr eine Stunde mit den Männern verbracht und mit ihnen gesprochen haben soll, hätte dem Beschwerdeführer ihre diesbezügliche Wahrnehmung mitgeteilt, weshalb die Berufung des Beschwerdeführers auf Nichtwissen nicht zu überzeugen vermag, dass die Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Colombo, wonach der Beschwerdeführer unter seinem Namen mit einem Reisepass und somit legal am 27. August 2008 von Colombo aus nach N._______ geflogen sei, in der Beschwerde nicht bestritten wird, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen,
D531/2012 dass der Beschwerdeführer, wie sich aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ergibt, in seinen Herkunftsstaat, also nach Indien, ausgeschafft werden soll, dass der Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Wegweisung nach Indien geprüft wurde, weshalb in casu ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zur Zeit ausser Betracht fällt, dass der Beschwerdeführer angesichts der tatsächlichen Situation tamilischer Emigranten und Flüchtlinge in Indien keine begründete Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat hat, dass bei dieser Sachlage allfällige hirnorganische Probleme des Beschwerdeführers oder die Wirkung verordneter Medikamente unerheblich sind, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift an den Schlussfolgerungen des Bundesamtes nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich überwiegend auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder auf weitere Vorbringen einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
D531/2012 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht,
D531/2012 dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Indien nichts zu ändern vermögen, weil es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers offensichtlich nicht an den erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten fehlt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eigens nach Indien begab, um sich in einem Privatspital medizinisch behandeln zu lassen (Protokoll der BzP vom 12. Januar 2012 S. 6 oben), weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, die erforderliche medizinische Behandlung sei ihm in Indien nicht zugänglich, dass somit weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer, dessen Reise in die Schweiz 26'000 Franken gekostet habe und von seinen Eltern finanziert worden sei (C22/15 F94/5 S. 10), nicht mit einer existenziellen Notlage in Indien zu rechnen braucht, kann er sich doch weiterhin von hablichen Verwandten sowie seiner in Indien zurückgebliebenen Ehefrau unterstützen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D531/2012 dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D531/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka ist im Sinne der Erwägungen ausgeschlossen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: