Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5263/2011/wif Urteil v om 3 0 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Susanne Scheidegger. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 12. September 2011 / N (…).
D5263/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, In Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
D5263/2011 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Empfangs und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen vom 12. August 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, eine Abschiebung der ungarischen Behörden nach Serbien zu befürchten, weil die Familie von Afghanistan über Serbien nach Ungarn gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2011 – eröffnet am 19. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 25. Juli 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Luzern sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen sowie dass eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. September 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D5263/2011 dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. September 2011 (Poststempel) noch innert der Beschwerdefrist eine weitere ausführliche Beschwerdeschrift einreichte, dass darin beantragt wurde, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2011 vollumfänglich aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, das BFM anzuweisen, nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebende Wirkung entschieden habe, das Verfahren mit dem laufenden Asylverfahren der Familie F._______ (…) zu koordinieren, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D5263/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden und der Abklärungen des BFM bei der EURODACDatenbank feststeht, dass sich die Beschwerdeführenden in Ungarn aufgehalten haben und dort am (…) Asylgesuche gestellt haben, dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme der Gesuchsteller gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO gutgeheissen haben, dass die Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Ungarn) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden ausführten, viele Probleme in Ungarn gehabt zu haben, im Gefängnis gewesen seien, aufgrund der Kälte in Ungarn nicht überleben würden und die ungarischen Behörden sie wieder nach Serbien schicken wollten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. September 2011 ausführte, in Ungarn sei auf das Asylgesuch
D5263/2011 der Beschwerdeführenden nicht eingetreten worden und mit einem Nichteintretensentscheid sei die Wegweisung nach Serbien verfügt worden, mit der unhaltbaren Begründung, Serbien als zukünftiger EU Mitgliedstaat sei für ihr Asylverfahren zuständig und würde ihnen Schutz bieten, dass der Rechtsvertreter weiter ausführte, dass eine solche Wegweisung in einen NichtDublinStaat völlig haltlos sei und Serbien nicht als sicherer Drittstaat gelte, die DublinIIVO nicht ratifiziert habe, und weiter vermutete er, dass die serbischen Behörden die Beschwerdeführenden womöglich nach Griechenland abschieben würde, da sie zuvor während rund zehn Monaten dort gelebt hätten, dass diese Ausführungen indessen nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Ungarns in Frage zu stellen, dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK, der FoK und der KRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Ungarn an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Ungarn dort in eine existentielle Notlage gelangen, dass die Behauptung, Ungarn habe die Beschwerdeführenden nach Serbien weggewiesen, in keiner Weise belegt wird und aufgrund der Sachlage kein Anlass besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die entsprechenden Akten von Ungarn zu verlangen, dass die Behauptung, die Beschwerdeführenden würden zuerst nach Serbien und von dort nach Griechenland weggewiesen, eine nicht weiter belegte Vermutung ist,
D5263/2011 dass eine Koordination mit dem BFMDossier der Familie F._______ (…), in welchem ohnehin kein Verfahren auf Beschwerdestufe hängig ist, nicht angezeigt ist, da die beiden Familien nicht miteinander verwandt sind, dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt, dass die Voraussetzungen von Art. 15 DublinIIVO bezüglich humanitärer Gründe nicht erfüllt sind, dass der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sacherhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
D5263/2011 dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag, dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch die eingereichte Fürsorgebestätigung der Caritas vom 22. September 2011 belegt ist, dass die Beschwerdebegehren indessen aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die verfahrensrechtlichen Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Ergehen des vorliegenden Urteils in der Sache gegenstandslos werden. (Dispositiv nächste Seite)
D5263/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Susanne Scheidegger Versand: