Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4251/2011 Urteil v om 4 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (…).
D4251/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere einreichte, dass er anlässlich der Erstbefragung im Transitzentrum B._______ vom 14. April 2011 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 18. Juli 2011 im Wesentlichen angab, er habe seit jeher im Dorf C._______ (D._______) gelebt, dass E._______ im Jahr 2008 zum Gouverneur von D._______ gewählt worden sei, womit die Dorfbewohner von C._______ nicht einverstanden gewesen seien, weshalb es zu Kämpfen mit den Bewohnern des Nachbardorfes F._______ gekommen sei, an denen auch er beteiligt gewesen sei, dass die Auseinandersetzungen im März 2010 ihren Höhepunkt erreicht hätten, als die Dorfbewohner von C._______ in F._______ mehrere Menschen getötet und Häuser niedergebrannt hätten, dass ihr Haus bei einem Gegenangriff der Bewohner von F._______ am 15. März 2010 (vgl. Vorakten A6 S. 3) beziehungsweise am 16. März 2010 (vgl. A15 S. 6) angezündet und sein Vater dabei getötet worden sei, respektive er davon ausgehe, dass der Vater verstorben sei, da er ihn seither nicht mehr gesehen habe (vgl. A15 S. 6 und 9), dass er sich in der Folge zur Ausreise entschlossen habe, dass er Nigeria am 31. Dezember 2010 verlassen habe und via G._______ und ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, wobei er auf der ganzen Reise, für die er nichts bezahlt habe, nie kontrolliert worden sei, dass er keine Identitätsdokumente einreichen könne, nie einen Pass besessen und die Identitätskarte während des Aufruhrs im März 2010 verloren habe (vgl. A6 S. 4), beziehungsweise er nur eine Wählerkarte gehabt habe, die im Laufe der Auseinandersetzungen verloren gegangen sei (vgl. A15 S. 3 und 5), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A6 und A15),
D4251/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2011 – eröffnet am 26. Juli 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit handschriftlich ergänzter, vorgedruckter Eingabe vom 29. Juli 2011 (Datum Poststempel; Eingabe datiert vom 27. Juli 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung an die Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, ersucht wurde, dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 VwVG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D4251/2011 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
D4251/2011 nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben, dass sich der Beschwerdeführer zur Papierlosigkeit widersprüchlich äusserte, indem er bei der Erstbefragung angab, über eine Identitätskarte verfügt zu haben (vgl. A6 S. 4), dies bei der Anhörung jedoch verneinte und vorbrachte, lediglich eine Wählerkarte besessen zu haben, die er indes verloren habe (vgl. A15 S. 3 und 5), dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ohne jegliche Papiere von Nigeria in die Schweiz gelangt und niemals kontrolliert worden, angesichts der durch mehrere Länder führenden Reiseroute und der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen wie den SchengenAussengrenzen nicht glaubhaft erscheinen, dass auch die gänzlich unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zur Reiseroute und den Transportmitteln nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, dass überdies nicht realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer für die lange Reise nichts habe bezahlen müssen (vgl. A15 S. 4), dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der andauernden Kämpfe zwischen den verfeindeten Dörfern verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz (insbesondere bezüglich der Beteiligung an den Angriffen auf das Dorf F._______) und aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten – beispielsweise hinsichtlich der angeblichen Ermordung des Vaters (Tötung am 15. März 2010 [vgl. A6 S. 3] beziehungsweise am 16. März 2010 [vgl. A15 S. 6] respektive Annahme, dass der Vater getötet worden sei, da er ihn seit dem 16. März 2010 nicht mehr gesehen habe [vgl. A15 S. 6 und 9]) und der Ausreisegründe (lediglich bei der Erstbefragung
D4251/2011 vorgebrachter Befehl des Gouverneurs zur Verhaftung aller Jugendlicher [vgl. A6 S. 5]) – als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der anlässlich der Befragungen gemachten Vorbringen bezüglich der Tötung des Vaters erschöpfen, und der Beschwerdeführer damit weder die vom BFM aufgezeigten Mängel zu beheben vermag noch eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründen kann, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D4251/2011 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer am (…) bei einer tätlichen Auseinandersetzung im Transitzentrum B._______ eine (Verletzung) zugezogen hat (vgl. A4), dass er diesbezüglich operativ behandelt wurde und gemäss Aktenlage keine Nachbehandlungen notwendig sind (vgl. A5), so dass nicht auf eine medizinische Notlage geschlossen werden kann, die im Heimatstaat nicht behandelbar wäre, und dem Beschwerdeführer im Übrigen zuzumuten ist, sich für allfällige zukünftige Kontrollen an die medizinischen Einrichtungen in seinem Heimatland zu wenden,
D4251/2011 dass sich der Vollzug der Wegweisung des (…) Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise in Nigeria gelebt hat, somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist und über eine (…) Schulbildung und mehrjährige Erfahrung im (Handel) verfügt (vgl. A5 S. 2), somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist, und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher und anderer Massnahmen als gegenstandslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4251/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: