Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4247/2011 Urteil v om 4 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Turkmenistan, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 / N _______.
D4247/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO),
D4247/2011 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. Juni 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2011 – eröffnet am 27. Juli 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Spanien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbeschwerde in englischer Sprache mit handschriftlichen Ergänzungen in deutscher Sprache erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter um Information in einer separaten Verfügung, falls eine Datenweitergabe bereits erfolgt sei, ersuchten, dass sie ihrer Eingabe eine Fürsorgebestätigung vom 29. Juli 2011, eine ausführliche Asylbegründung in kyrillischer Schrift vom 29. Juli 2011, ein Referenzschreiben in spanischer Sprache von X._______ vom 11. April
D4247/2011 2011, eine Kopie der portugiesischen Identitätskarte von X._______ sowie eine Petition der (…) mit Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen in Turkmenistan vom 11. April 2011 samt Unterschriftenbogen beilegten, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass kein solches Auslieferungsbegehren vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde zwar nicht vollständig in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV), dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen verzichtet werden kann, da der in Englisch vorliegenden Formularbeschwerde genügend klare Rechtsbegehren und den ohnehin in deutscher Sprache eingereichten handschriftlichen Ergänzungen eine diesbezüglich sinngemässe Begründung zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden zwar mit dem verwendeten Beschwerdeformular ein Rechtsbegehren stellen, das formell auf
D4247/2011 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung lautet, was gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, indessen auf die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung dieses fehlerhaften Antrages verzichtet werden kann, da aus dem Sachzusammenhang und der handschriftlichen Beschwerdebegründung hinlänglich klar wird, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss das Eintreten auf ihre Asylgesuche und die Aufhebung der Wegweisung nach Spanien beantragen wollen, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
D4247/2011 Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass den Beschwerdeführenden gestützt auf die Tatsache, dass sie am 18. April 2011 (beziehungsweise der Beschwerdeführer zusätzlich bereits am 19. September 2010 [vgl. A5, S. 7]) in Spanien registriert respektive daktyloskopiert worden waren und um Asyl nachsuchten, am 23. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Spaniens und zur Wegweisung nach Spanien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er habe in Spanien bewusst darauf verzichtet, ein Asylgesuch einzureichen, da solche dort nicht korrekt geprüft und ihn die spanischen Behörden ohne Anhörung wieder nach Turkmenistan zurückschaffen würden (vgl. A5, S. 6 ff.), dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Protokoll gab, sie habe in Spanien kein Asylgesuch eingereicht, wisse nicht, warum sie dort registriert worden sei, und sei mit einer Rückkehr nach Spanien nicht einverstanden (vgl. A6, S. 5 f.), dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und die oben erwähnten EURODACTreffer am 6. Juli 2011 an Spanien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden stellte, dass Spanien am 18. Juli 2011 dem Ersuchen um Übernahme zustimmte, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, weshalb Spanien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 29. Juli 2011 Ausführungen über die Unzulänglichkeiten des spanischen Asylverfahrens machten, dass sie weiter Asylvorbringen betreffend ihre Heimat Turkmenistan vorbrachten, dass sie es jedoch unterliessen, explizit auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen,
D4247/2011 dass die Einwände der Beschwerdeführenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid indessen unbehelflich sind, da es gemäss den Zuständigkeitsregeln der DublinIIVO nunmehr in der Verantwortung von Spanien liegt, die Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführenden nach den geltenden völkerrechtlichen Regeln und Standards durchzuführen und dabei eine allfällige für die Flüchtlingseigenschaft relevante oder unter dem Aspekt des Schutzes der Menschenrechte zu beachtende Gefährdung der Beschwerdeführenden zu prüfen, dass aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe zu schliessen ist, dass sie – entgegen ihren Aussagen im EVZ – in Spanien um Asyl nachgesucht hatten, dass Spanien sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Spanien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO anzuwenden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass an dieser Einschätzung auch die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
D4247/2011 dass es sich – wie erwähnt – beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt und eine Prüfung von Vollzugshindernissen – soweit notwendig – bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), weshalb in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat und Herkunftsstaats gegenstandslos geworden sind, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, es seien bereits Daten weitergegeben worden, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag auf Information nicht weiter einzugehen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – trotz nachgewiesener prozessualer Bedürftigkeit – infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600. (Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4247/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand: