Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4210/2008/sed Urteil v om 1 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (…), Serbien, vertreten durch lic. iur. Christian Koch, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N (…).
D4210/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 12. April 2008 und gelangte am 13. April 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. Mai 2008 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ summarisch zu den Personalien, Ausweispapieren und zum Reiseweg befragt. Eine summarische Anhörung zu den Gesuchsgründen fand nicht statt. Am 19. Mai 2008 wurde er vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, aus C._______, der Gemeinde D._______, in Südserbien zu stammen und Angehöriger der albanischen Ethnie zu sein. In den Jahren 1987 und 1988 habe er seinen Wehrdienst als ArtillerieSoldat absolviert. Danach habe er bei seinem auf privater Basis im Baugewerbe tätigen Bruder als Maurer und Gipser bis zum 17. Februar 2008 (Unabhängigkeit Kosovos) gearbeitet. Er sei insgesamt dreimal (1989/90/91) als Tourist in der Schweiz gewesen. Von Januar bis Ende März 2001 habe er am Krieg teilgenommen, ohne indessen in Kampfhandlungen verstrickt gewesen zu sein. Am Tag der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo sei er zusammen mit anderen Personen nach E._______ zu den Feierlichkeiten gereist. An der Grenze zu Kosovo seien sie von der serbischen Polizei registriert worden. Im Anschluss an die Feier habe er sich besuchshalber mit anderen Leuten im Auto nach Bosnien und Herzegowina zu Freunden begeben. Danach habe er seinen Onkel in F._______ aufgesucht. Bei seiner Rückkehr habe er von seiner Familie erfahren, dass die Polizei nach ihm gesucht habe. Diese habe wissen wollen, was er aus dem Kosovo mitgebracht habe. Sie hätten sein Zimmer durchsucht und Fotos von ihm gefunden, worauf er mit einer albanischen Fahne bei der Feier in E._______ zu sehen gewesen sei. In der Folge habe er Unterschlupf bei seiner Schwester in S., Gemeinde D._______, gefunden. Um der seit dem Krieg verschlechterten Lage zu entgehen und nicht Opfer der häufigen Provokationen und Verhaftungen seitens der Serben zu werden, habe er sein Heimatland verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2008 eröffnet am 30. Mai 2008 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
D4210/2008 und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und möglich; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. C. Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung des Asylgesuchs beantragen. Eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf eine Wegweisung sei zu verzichten. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialverbeiständung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Nach erfolgter Eingangsbestätigung (27. Juni 2008) wurde mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (Rechtsverbeiständung) wurde abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 11. August 2008 wurde eine Mittellosigkeitserklärung des Durchgangsheims für Asylsuchende, H._______, vom 7. August 2008 nachgereicht.
D4210/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D4210/2008 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Nichtbefragung des Beschwerdeführers zu den Gesuchsgründen (Asylgründen) im EVZ als gesetzeskonform erweist. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG erhebt die Empfangsstelle die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Nebst dieser KannBestimmung wird sodann im näher konkretisierenden Art. 19 Abs. 2 letzter Satz der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) explizit aufgeführt, dass die summarische Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG ersetzt werden kann. 4.2. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung vorgebrachten Ausreisegründe respektive Asylgründe (allgemeine Lage in Südserbien, unerwünschte Albaner) stellen noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne von Art. 3 AsylG dar. So führt er unter anderem aus, er wäre nicht in die Schweiz gekommen, wenn die Situation seit der Unabhängigkeit des Kosovo nicht schlechter geworden wäre. Es gäbe Provokationen und Verhaftungen; Verhaftungen ohne Spuren über die
D4210/2008 Verhafteten. Nebst diesen nicht näher substanziierten Ausführungen gab er zudem zu Protokoll, nie Opfer solcher Benachteiligungen geworden zu sein, da er vorher ausgereist sei. Damit macht der Beschwerdeführer aber keine konkret und gezielt gegen sich gerichtete nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe geltend. Vielmehr bringt er mit diesen Vorbringen zum Ausdruck, dass die widrigen Lebensbedingungen, denen eine Vielzahl der albanischen Bevölkerung in Südserbien ausgesetzt ist, die massgebenden und entscheidenden Gründe für das Verlassen des Heimatlandes gewesen sind. Mithin ist seinem Sachvortrag die Asylrelevanz abzusprechen. 4.3. In der Rechtsmitteleingabe bleibt der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt grundsätzlich der Gleiche. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach ethnische Albaner unter Repressionen der serbischen Polizei zu leiden haben und sämtliche Angehörige dieser Minderheit betreffe, werden als zutreffend bezeichnet. Indessen wird argumentiert, die Vorinstanz verkenne dabei, dass der Beschwerdeführer nicht einfach die allgemeinen Repressionen als Fluchtgrund angegeben, sondern sehr wohl ausgeführt habe, weshalb er persönlich und in besonderem Mass gefährdet sei. Die in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen (u.a. der Beschwerdeführer sei in der Heimat politisch aktiv gewesen; nach der Unabhängigkeitsfeier des Kosovo habe er einige Tage bei Verwandten verbracht, bevor er in die Heimat zurückgekehrt sei; die Polizei habe nach ihm gesucht, als er abwesend von Zuhause gewesen sei und an einer Parteisitzung teilgenommen habe; einige Teilnehmer an besagter Unabhängigkeitsfeier seien verhaftet worden oder seien verschwunden; Kenntnis von massiven Bedrohungen gegenüber Teilnehmern an der Unabhängigkeitsfeier) müssen jedoch als unsubstanziierte und nachgeschobene Vorbringen gewertet werden, mit denen dem Asylgesuch mehr Nachdruck verliehen werden soll. Politische Aktivitäten wurden vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und auch in der Beschwerde lediglich pauschal und unsubstanziiert behauptet. Keine Stütze in den Akten finden auch die übrigen Ausführungen. Gemäss seinen Aussagen habe sich der Beschwerdeführer nach der Unabhängigkeitsfeier für einen Monat zu einem Freund nach Bosnien und Herzegowina begeben. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt, wo es zwei Wochen lang keine Probleme gegeben habe und es ruhig gewesen sei. Von der polizeilichen Suche nach ihm habe er erfahren als er von seinem in F._______ lebenden Onkel, den er besucht habe, nach Hause zurückgekehrt sei (Protokoll der
D4210/2008 direkten Bundesanhörung, Frage 23 ff. S. 4). Demgegenüber führte er an der gleichen Anhörung etwas später aus, die Polizei habe erst, als er von Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sei, nach ihm gesucht (Protokoll der direkten Bundesanhörung, Frage 79 ff. S. 8). Gleichermassen verhält es sich mit den Angaben im Zusammenhang mit den Kenntnissen hinsichtlich massiver Bedrohungen durch die serbische Polizei gegenüber Personen, die an der Unabhängigkeitsfeier teilgenommen haben. Zum einen gab er zu Protokoll, nichts von Problemen gehört zu haben, welche an der Feier teilnehmenden Leuten widerfahren wären, um gleich anschliessend zu erklären, er habe gehört, dass seine Begleiter Probleme bekommen hätten, wobei er nichts Genaues darüber wisse; sie (Freunde/Begleiter) seien von zu Hause weggegangen, als sie von der polizeilichen Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) erfahren hätten. Dies habe er von der Familie erfahren (Protokoll der direkten Bundesanhörung Frage 68 f. S. 7 und 8). Zum anderen führte er aus, von einer ebenfalls im Zentrum weilenden Person (M), einem Albaner aus Südserbien, sowie seinem Bruder erfahren zu haben, dass alle, welche an besagter Feier teilgenommen hätten, Probleme bekommen hätten (Protokoll der direkten Bundesanhörung Frage 107 f. S. 10 und 11). Nähere Hinweise oder Aufschlüsse hinsichtlich Art, Umfang und Intensität, insbesondere der gemäss Rechtsmitteleingabe massiven Bedrohungen jener am 23. Mai 2008 verhafteten Personen aus dem Herkunftsort des Beschwerdeführers unterbleiben sodann, was in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über telefonischem Kontakt zu seinem am gleichen Ort lebenden Bruder verfügt, erstaunen muss. Nach dem Gesagten sowie mangels Fallbezug kann dem in diesem Zusammenhang in Kopie eingereichten Internetauszug beweisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Der Beschwerdeführer vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nicht zuletzt braucht auch auf die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente, welchen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegengesetzt wird und welchen bei gesamtheitlicher Betrachtung lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt, nicht eingegangen zu werden. 4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere
D4210/2008 Erörterungen und der Eventualantrag um Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D4210/2008 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 19. März 2009 Serbien zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist.
D4210/2008 6.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (vgl. BVGE 2008 Nr. 5). In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt aufgrund derer die Bevölkerung generell als konkret gefährdet betrachtet werden müsste. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden, indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Auch ist nicht ersichtlich inwiefern der heute fast 44jährige, alleinstehende und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Nicht nur verfügt er über eine solide Schul und Berufsbildung (Mittelschulabschluss mit Diplom als Autoschlosser; vgl. Akte A 1 S. 2 sowie A 13 S. 3), sondern er sammelte auch während Jahren Erfahrung im Erwerbsleben bei seinem Bruder, der auf Privatbasis als Gipser und Maler in D._______ tätig war (vgl. Akte A 1 S. 2). Ferner kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an seinen Herkunftsort, wo er bis zur Ausreise aus Serbien gelebt hat, auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen (Mutter und drei Geschwister; vgl. Akte A1 S. 1, 2 und 4), was ausserdem eine Reintegration erleichtern dürfte. Ebenfalls kann davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingt, trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. In Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Aspekte erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar. 6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
D4210/2008 und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. D und E hiervor). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D4210/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
D4210/2008 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Thurgau ad (…) (in Kopie)