Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4131/2009 Urteil v om 3 1 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Irak, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 / (…).
D4131/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) in Richtung B._______. Von dort gelangte er über ihm unbekannte Länder am 20. Dezember 2008 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in C._______ um Asyl nach. Am (…) fand D.______ eine erste Befragung statt. Am (…) wurde er in E.______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus F._______ in der Provinz Dohuk im Nordirak, wo er (…) habe. Im Jahr (…) sei er wegen des Kriegs zusammen mit seiner Familie nach G._______ in die Provinz Mosul gezogen, wo er, zunächst nur gelegentlich, ab (…) gearbeitet habe. Im (…) sei er während dieser Tätigkeit von (…) ihm nicht bekannten Männern aufgesucht worden, die sich erkundigt hätten, ob er Interesse an einer anderen Arbeit habe. Als er dies verneint habe, hätten sie insistiert und ihm erklärt, dass er keine Wahl habe und für sie arbeiten müsse. Schliesslich habe er erfahren, dass er für die (…) Männer Attentate hätte verüben müssen, was er wiederum abgelehnt habe. Als er H.______ davon erzählt habe, habe ihm dieser geraten, seine Arbeit (…) aufzugeben. In der Folge habe er an einem anderen Ort (…) gearbeitet. Dort sei er erneut von einem der (…) Männer aufgesucht und nochmals ernsthaft zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, wobei er im Fall der Ablehnung von ihnen überall gefunden und umgebracht würde. Nachdem es ihm gelungen sei, sich dem Mann zu entziehen, habe er den Vorfall zu Hause erzählt, woraufhin er von H._______ zu (…) gebracht worden sei, bei welcher er sich (…) vor seiner Ausreise aus dem Irak aufgehalten habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen Nationalitätenausweis und eine Identitätskarte zu den Akten. A.b. Am (…) beauftragte das BFM seine Fachstelle Lingua mit einer Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers. Gestützt darauf führte eine sachverständige Person am (…) mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch. Das entsprechende länderkundlichkulturelle und
D4131/2009 sprachliche Gutachten wurde indes erst am (…) erstellt (vgl. auch nachstehend F. und G.). B. Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 – eröffnet am (…) – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So wirkten namentlich die mehrmaligen Aufforderungen zur Zusammenarbeit als Attentäter gegen den Willen des Beschwerdeführers konstruiert und nicht glaubhaft. Auch sei dieser nicht in der Lage gewesen, die Umstände der Aufforderungen differenziert und individuell zu schildern. Zudem seien die diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich ausgefallen. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt und sei der Wegweisungsvollzug dorthin daher grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Dohuk und sei während der letzten fünf Jahre vor der Ausreise nur wenige Kilometer von der Provinzgrenze entfernt wohnhaft gewesen. Da es sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann handle, welcher sich in der Provinz Dohuk auskenne und die Möglichkeit habe, auch dort Arbeit zu finden, sei eine Wegweisung dorthin zumutbar. Zudem könnte er Rückkehrhilfe beantragen. C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurde (…)
D4131/2009 eingereicht, (…) handle. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, setzte ihm unter Vorbehalt eines Kostenvorschusses Frist zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskoten auf einen späteren Zeitpunkt. E. Am 7. Juli 2009 traf eine Fürsorgebestätigung für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Am 11. Februar 2010 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht das LinguaGutachten (vgl. Bst. A.b), versehen mit der Bemerkung, dieses sei mit grosser Verspätung bei der Vorinstanz eingetroffen. G. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Bei Asylsuchenden aus der Grenzregion Nordirak/Zentralstaat seien zum damaligen Zeitpunkt vom BFM systematisch LinguaGutachten in Auftrag gegeben worden. Da wegen Kapazitätsengpässen nicht innert nützlicher Frist mit einem Gutachten habe gerechnet werden können, sei, zumal der Sachverhalt erstellt gewesen sei, bereits im Juni 2009 über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entschieden worden, wobei von dessen Herkunftsangaben ausgegangen worden sei. Das viel später eingetroffene Gutachten, wonach der Beschwerdeführer nicht aus G._______ stammen könne, bestärke das BFM in seiner Auffassung, die Wegweisung zu Recht angeordnet zu haben. Der Beschwerdeführer habe zur Untermauerung seiner Vorbringen (…) eingereicht, die bestätigen soll, dass er aus der Provinz Mosul stamme. Indes sei allgemein bekannt, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche
D4131/2009 Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. H. Am 29. März 2010 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er an seiner Aussage fest, im Jahr (…) nach G._______ gezogen zu sein. Dort lebe seine Familie und habe er ein soziales Netz. Entgegen der Behauptung des BFMSachverständigen sprächen die Kurden in G._______ den gleichen Dialekt wie in Dohuk. G._______ gehöre zu Mosul, befinde sich jedoch nahe bei Dohuk. Alle Kurden im Irak wüssten, dass der gesprochene Dialekt von G._______ demjenigen der Kurden aus Dohuk ähnlich sei. Der Beschwerdeführer habe seine Kindheit in Dohuk verbracht. Er habe seinen irakischen Nationalitätenausweis und seine Identitätskarte eingereicht. Auf Beschwerdeebene habe er eine (…) aus der Provinz Mosul nachgereicht. Auf Verlangen könnte seine Familie die (…) im Original in die Schweiz senden. Alle seine Dokumente seien echt. Die Meinung des BFM über "unrechtmässig erworbene" irakische Dokumente schätze er als Vorurteil ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsbegehrens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D4131/2009 2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Juni 2009 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D4131/2009 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 4.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage im Irak lässt den Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
D4131/2009 Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Auch das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report – Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 4.3.3. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte wurde er in I._______, Dohuk, geboren. Seinen eigenen Angaben zufolge stammt er aus dem Dorf F._______ in der Provinz Dohuk, wo er zusammen mit seiner Familie bis zum Krieg im Jahr (…) gewohnt habe; in jenem Jahr sei das Dorf mehrfach zerstört worden, die Familie habe jedoch nicht im Dorf, sondern in der Nähe eines anderen Dorfs gewohnt,
D4131/2009 sei indes, als man auch dort nicht mehr habe leben können, nach G._______ in der Provinz Mosul gezogen, wo (…) des Beschwerdeführers nach wie vor wohnhaft seien. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich erhebliche Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei die letzten (…) Jahre vor der Ausreise aus dem Heimatstaat in G._______ wohnhaft gewesen. So steht zum einen die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen rechtskräftig fest. Zum andern erwies sich im Rahmen des vom Sachverständigen der Fachstelle Lingua mit dem Beschwerdeführer geführten Gesprächs, dass dieser mit der von ihm erwähnten Herkunftsregion (…) im Nordosten der Stadt Dohuk gut vertraut war, wogegen seine Schilderung von G._______ und der dortigen Region nicht derjenigen einer Person entsprach, die sich dort während immerhin (…) Jahren aufgehalten haben will. Diese Zweifel werden durch den Umstand verfestigt, dass sich der Ort G._______ gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene in der Provinz Mosul befindet, jedoch keine Provinz Mosul existiert. Unter den gegebenen Umständen schätzt das Bundesverwaltungsgericht denn auch den Beweiswert der vom Beschwerdeführer eingereichten (…)aus der Provinz Mosul in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als äusserst gering ein, weshalb sich eine Nachreichung des Originals des Dokuments erübrigt. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er sich tatsächlich während der letzten (…) Jahre vor der Ausreise in G._______ aufgehalten hätte, in der Provinz Dohuk, wo er den grösseren Teil seines Lebens verbracht hat, nach wie vor über ein Beziehungsnetz besitzt. Sodann befindet sich G._______, wo angeblich (…) des Beschwerdeführers wohnhaft sind, in einer Entfernung von höchstens (…) von Dohuk. Schliesslich war der noch relative junge, alleinstehende und soweit ersichtlich gesunde Beschwerdeführer, obwohl er gemäss eigenen Angaben über keine Schuldbildung verfügt, in seinem Heimatstaat bis kurz vor der Ausreise (…) erwerbstätig, in welcher Branche er in der Folge auch während seines Aufenthalts in der Schweiz zwischenzeitlich arbeitete. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er sich mit Hilfe seiner Verwandten, die ihm bei einer unerwarteten Notlage wohl kaum eine minimale Unterstützung verweigern würden, wieder in den irakischen Arbeitsmarkt wird integrieren können. Überdies sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
D4131/2009 existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu erkennen. 4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art.83 Abs. 1 – 4 AuG). 5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 26. Juni 2009 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D4131/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: