Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3780/2011 Urteil v om 1 9 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, C._______, geboren am _______, D._______, geboren am _______, E._______, geboren am _______, und F._______, geboren am _______, Afghanistan, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 / N _______.
D3780/2011 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 1994 und reisten am 13. September 2004 von Pakistan und Iran herkommend via Aserbaidschan, die Ukraine, sowie ihnen unbekannte weitere Transitländer in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchten sie im Empfangs und Verfahrenszentrum H._______ erstmals um Asyl nach. Am 20. September 2004 erfolgte dort eine summarische Befragung, am 20. respektive 21. Oktober 2004 wurden die Beschwerdeführenden durch das Amt für Migration des Kantons I._______ ausführlich zu ihren Asylgründen angehört, und am 11. Juli 2006 fand eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt. A.b Zur Begründung ihrer ersten Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan bis zum Sturz des kommunistischen Regimes im Sicherheitsdienst (Abteilung Logistik) gearbeitet und sei zudem Mitglied der Demokratischen Volkspartei gewesen. Im Jahr 1979, während des Widerstandskampfes der Mujaheddin, habe seine Familie ihren Landbesitz im Bezirk Karabagh verloren; die Ländereien seien vom MujaheddinKommandanten K. A. beansprucht worden. Im Jahr 1994 sei das Eigentum an den Ländereien per Gerichtsbeschluss dem Beschwerdeführer zugesprochen worden. Ungefähr zwei Tage später sei ihr Haus in G._______ mit Handgranaten angegriffen worden; dabei seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers umgekommen, er selber sei schwer verletzt worden. Der Angriff sei offensichtlich von K. A. initiiert worden. Daraufhin seien die Beschwerdeführenden umgehend nach Pakistan geflohen. In der Folge hätten sie zunächst in Pakistan und anschliessend in Iran gelebt. Sie hätten sich illegal in Iran aufgehalten und jederzeit damit rechnen müssen, nach Afghanistan zurückgeschafft zu werden. Daher hätten sie sich entschieden, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei undenkbar, da der Beschwerdeführer aus dem Umfeld von K. A. nach wie vor Verfolgungshandlungen zu gewärtigen habe. A.c Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant, weshalb die
D3780/2011 Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte es das erste Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. A.d Mit Urteil vom 30. Oktober 2006 wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die im Asylpunkt erhobene Beschwerde vom 23. August 2006 ab. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden die Revision des Urteils vom 30. Oktober 2006. Das Bundesverwaltungsgericht, welches ab dem 1. Januar 2007 unter anderem die Funktionen und Geschäfte der vormaligen ARK übernahm, wies dieses Revisionsgesuch mit Urteil vom 11. September 2007 ab. Für den Inhalt des Revisionsverfahrens ist auf die Akten zu verweisen. C. Mit Eingabe vom 10. September 2008 (Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom 17. September 2008 und teilte den Beschwerdeführenden darin mit, ihrer Eingabe werde nicht Folge gegeben, da nicht klar sei, was damit bezweckt werde. D. D.a Mit Eingabe vom 16. April 2010 gelangten die Beschwerdeführenden erneut ans BFM und führten dabei im Wesentlichen aus, der vormals im pakistanischen Exil wohnhaft gewesene Neffe des Beschwerdeführers, A., sei am 1. März 2010 nach Kabul zurückgekehrt und habe vor Gericht die Rückgabe der seiner Familie zustehenden Ländereien in Karabagh verlangt. Diese Ländereien würden nach dem Tod von K. A. durch dessen Umfeld (Brüder und Geschäftspartner) beansprucht. Zwei Tage vor der Gerichtsverhandlung in dieser Sache, am 8. März 2010, sei A. erschossen worden. Die Polizei habe die Täter bis heute nicht ermitteln können. Der Neffe sei aber offensichtlich von den Brüdern und Geschäftspartnern von K. A. umgebracht worden. Dies zeige, dass er (der Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor gefährdet wäre. Er habe in Afghanistan ein politisches Problem.
D3780/2011 D.b Das BFM leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 23. April 2010 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Dieses retournierte die Eingabe mit Schreiben vom 27. April 2010 an das BFM zur Behandlung als zweite Asylgesuche. D.c Am 28. Juni 2010 hörte das BFM die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren neuen Asylgründen an. Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, beim Neffen des Beschwerdeführers (A.) handle es sich um den Sohn des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers. A. habe unter schwierigen Bedingungen als Teppichknüpfer in Pakistan gelebt, was ihn schliesslich dazu bewogen habe, Anfang März 2010 nach Afghanistan zurückzukehren und die Ländereien der Familie zurückzuverlangen. A. habe deswegen beim Zentralgericht der Provinz Kabul ein entsprechendes Gesuch gestellt. Daraufhin hätten die Leute, welche die Ländereien unrechtmässig besetzten, eine gerichtliche Vorladung erhalten. So hätten diese Leute von der Anwesenheit von A. in Kabul und seinem Begehren erfahren. In der Folge sei A. am 8. März 2010 aus einem Auto heraus auf der Strasse erschossen worden. Der in Kabul wohnhafte Grossonkel von A. (bzw. Onkel des Beschwerdeführers) habe den Beschwerdeführer telefonisch über den Tod von A. in Kenntnis gesetzt. A. sei offensichtlich von denjenigen Personen getötet worden, welche seit Jahren die Ländereien der Familie besetzt hielten. Es handle sich dabei um Personen aus dem Umfeld von K. A., respektive um die Führer dieser Sippe. Die Feindschaft zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Sippe von K. A. sei ursprünglich politischer Natur. Der Beschwerdeführer sowie sein Bruder (der Vater von A.) seien beide Militäroffiziere des damaligen Regimes gewesen und hätten sich nicht der Widerstandsbewegung von K. A. angeschlossen. So sei die Feindschaft entstanden. Bereits aus diesem Grund könne der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht in Sicherheit leben. Zwar sei K. A. im Jahr 2005 umgekommen, dies heisse jedoch nicht, dass sie nun in Afghanistan keine Feinde mehr hätten. Die Sippe von K. A. sei nach wie vor einflussreich, und die Feindschaft bestehe weiter. Der neue Anführer der Sippe heisse G. H. Er sei Polizeikommandant im Bezirk Karabagh. Vor ungefähr drei Jahren habe die Polizei mehrmals den Onkel des Beschwerdeführers in Kabul aufgesucht, ihn geschlagen, vorübergehend inhaftiert und nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt. Die Polizei befinde sich in den Händen der genannten Sippe. Der Beschwerdeführer habe Beweismittel bezüglich der Übergriffe auf den Onkel eingereicht, welche vom BFM jedoch als
D3780/2011 Fälschungen bezeichnet worden seien. Ihre Feinde würden sie überall in Afghanistan finden und töten. Bei einer Rückkehr dorthin wären sie nirgends in Sicherheit. Die Tatsache, dass A. nach so langer Zeit getötet worden sei, zeige, dass nach wie vor eine reelle Gefahr bestehe. Die Beschwerdeführerin fügte an, sie sei als Kind einem Jungen zur Ehefrau versprochen worden. Dieser Junge sei dann aber mit seiner Familie nach Pakistan gegangen und später ein Widerstandskämpfer geworden, während sie sich der kommunistischen Partei in Afghanistan angeschlossen habe. In der Partei habe sie den Beschwerdeführer kennengelernt und diesen schliesslich – gegen den Willen ihrer Eltern – geheiratet. Ihre Eltern hätten sie danach verstossen. Ein Jahr nach der Heirat seien die Widerstandskämpfer an die Macht gekommen. Ihr ursprünglicher Verlobter sei wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und habe bei ihren Eltern nach ihr gefragt. Dadurch, dass sie ihn nicht geheiratet habe, habe sie seine Ehre verletzt. Sie habe daher ebenfalls persönliche Feinde in Afghanistan. Der Vater dieses Mannes sei ein Kommandant in Kohestan. Sie habe dieses Ereignis in den früheren Anhörungen nicht erwähnt, weil sie damals an Atembeschwerden gelitten habe. Die Tochter M. brachte zudem vor, sie hätte in Afghanistan keine Chance auf eine richtige Ausbildung und zudem keine Lebenssicherheit. E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 – eröffnet am 6. Juni 2011 – stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Demzufolge lehnte das BFM die zweiten Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stelle zudem fest, die am 21. Juli 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden bleibe bestehen. F. Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 gelangten die Beschwerdeführenden ans BFM. Dieses leitete das Schreiben zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 5. Juli 2011). In der Eingabe vom 29. Juli 2011 wird sinngemäss erneut beantragt, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
D3780/2011 G. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 auf, bis zum 22. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen. Die Beschwerdeführenden kamen dieser Aufforderung mit Zahlung vom 22. Juli 2011 nach. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2011 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführenden am 18. August 2011 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe an das BFM vom 22. August 2011, welche in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, reichten die Beschwerdeführenden kommentarlos ihre Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2011, das Schreiben des BFM vom 4. Juli 2011 betreffend Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht sowie die KostenvorschussRechnung des Bundesverwaltungsgerichts mit darauf kopierter Einzahlungsquittung (alles in Kopie) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
D3780/2011 sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
D3780/2011 massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe während des Regimes von Nadjibullah keine einflussreiche Stellung inne gehabt, aufgrund welcher er im heutigen Zeitpunkt befürchten müsste, einer Verfolgung seitens der Behörden ausgesetzt zu sein. Einfache Mitglieder der ehemaligen kommunistischen Regierung seien ohnehin keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt. Der alleinige Umstand, dass sich die Behörden vor vier Jahren zweimal bei seinem Onkel nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt hätten, vermöge keine konkrete Gefährdung zu begründen, zumal nicht klar sei, in welchem Zusammenhang die Erkundigungen erfolgt seien. In Bezug auf die befürchtete Verfolgung durch die einflussreiche Sippe sei festzustellen, dass dem Vorbringen, wonach der Neffe im März 2010 ermordet worden sei, keine konkreten Hinweise auf eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung entnommen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe die Rückforderung des Landbesitzes durch den Neffen vor einem Gericht in Kabul sowie die Umstände seiner Tötung nicht überzeugend geschildert; seine diesbezüglichen Ausführungen seien vage geblieben. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die afghanischen Behörden nach der angeblichen Tötung des Neffen aktiv geworden seien und eine Untersuchung durchgeführt hätten. Der Beschwerdeführer könnte sich im Übrigen im Falle einer Rückkehr ins Heimatland durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb Afghanistans den Problemen mit der fraglichen Sippe entziehen, da es sich dabei um ein lokales Problem handle. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin (befürchteter Racheakt seitens der Familie ihres ehemaligen Verlobten) stellten sodann lediglich Behauptungen dar, welche einer konkreten Grundlage entbehrten. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgungsfurcht sei demnach als unbegründet zu erachten. Schliesslich sei in Bezug auf das Vorbringen der Tochter M., wonach es in Afghanistan keine Ausbildungschancen und keine Lebenssicherheit gebe, festzustellen, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Insgesamt sei demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen.
D3780/2011 4.2. In der Beschwerde wird (nach einer Wiederholung von Sachverhalt und Prozessgeschichte) vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nie Kommunist, sondern in der Demokratischen Partei engagiert gewesen. Er sei während des NajibRegimes als Personalarbeiter im Bereich Logistik tätig gewesen. Zusammen mit seinen Mitarbeitern habe er Lebensmittel an bedürftige Afghanen verteilt. Er sei nie ein Terrorist gewesen. Er verlange politisches Asyl. Er könne sich keinen Rechtsvertreter leisten, aber er werde für sein Recht kämpfen. Wenn die UNO in Genf für sein Leben garantiere, werde er nach Afghanistan zurückkehren. Ansonsten werde er vor dem Bundesamt in Bern demonstrieren. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. 5.1. Das vorliegende, zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden wird primär mit dem Vorbringen begründet, A., der Neffe des Beschwerdeführers, sei im März 2010 in Afghanistan von Personen aus dem Umfeld des verstorbenen A. K. umgebracht worden, nachdem er versucht habe, vor Gericht das Eigentum an den Ländereien seiner Familie, welche sich faktisch im Besitz der Entourage von A. K. befänden, geltend zu machen. Dies zeige, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor eine Verfolgung seitens der Angehörigen von A. K. zu gewärtigen hätten. Diese Ausführungen sind indessen aus nachfolgenden Gründen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen: Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden bis heute keinerlei Belege für den angeblichen gewaltsamen Tod des Neffen eingereicht haben (beispielsweise Todesbescheinigung, Unterlagen betreffend das angeblich eingeleitete polizeiliche Ermittlungsverfahren), obwohl sie dazu aufgefordert worden waren (vgl. B12 S. 7). Auch das Vorbringen, wonach der Neffe einige Tage vor seinem Tod in Kabul ein Gerichtsverfahren initiiert habe, konnten die Beschwerdeführenden nicht mittels entsprechender Dokumente untermauern. Nicht einmal der angebliche Landbesitz in Afghanistan wurde belegt, obwohl es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, sich die diesbezüglichen, sich angeblich in Pakistan befindlichen Unterlagen (vgl. B12 S. 10) zuschicken zu lassen. Ebenso wenig liegen konkrete Hinweise auf die angebliche Täterschaft vor. Beim Vorbringen, der
D3780/2011 Neffe sei durch Personen aus dem Umfeld von A. K. umgebracht worden, handelt es sich um eine blosse Vermutung der Beschwerdeführenden. Auf die Frage, weshalb er davon ausgehe, dass der Mord am Neffen mit dessen Versuch zusammenhänge, die Ländereien der Familie auf gerichtlichem Weg zurückzuerlangen, brachte der Beschwerdeführer vor, die Polizei habe vor über drei Jahren zweimal seinen in Kabul wohnhaften Onkel geschlagen und nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt. Dies zeige, dass die Leute von A. K. hinter dem Mord an A. stünden, da die Polizei bekanntlich unter dem Einfluss von A. K. beziehungsweise dessen Umfeld stehe (vgl. B12 S. 6). Diese Erklärung entbehrt indessen jeglicher Logik. Zum einen handelt es sich bei der sinngemässen Aussage, wonach die Polizei auf Anweisung von A. K. den Onkel behelligt habe, wiederum um reine Spekulation. Zum andern ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser angebliche, mehr als drei Jahre zurückliegende Vorfall mit dem geltend gemachten Tod des Neffen im März 2010 zusammenhängen soll. Im Weiteren wird seitens der Beschwerdeführenden nicht plausibel gemacht, welche Dokumente der Neffe dem Gericht in Kabul vorlegte, um seinen Eigentumsanspruch geltend zu machen; aufgrund der Aktenlage bestehen diesbezüglich Ungereimtheiten: Der Beschwerdeführer machte nämlich geltend, die Grundstücktitel betreffend die Ländereien lauteten auf den Namen seines Vaters. Er fügte an, das Eigentum gehe beim Tod des Eigentümers auf die Hinterbliebenen über (vgl. B12 S. 11). Daraus ist zu folgen, dass der Beschwerdeführer (sowie allenfalls seine Mutter) nun der rechtmässige Eigentümer der Ländereien ist. Bei dieser Sachlage ist nicht nachvollziehbar, wie der Neffe des Beschwerdeführers überhaupt Anspruch auf die Ländereien hätte erheben können. Ausserdem fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Asylgesuchs vorbringt, die Landurkunden befänden sich bei seiner Mutter in Pakistan (vgl. B12 S. 10), während er im ersten Asylgesuch erwähnte, die Urkunden seien beim Angriff auf ihr Haus im Jahr 1979 vernichtet worden (vgl. A21 S. 5). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend die angebliche Ermordung von A. durch das Umfeld des Kommandanten A. K. sind aus diesen Gründen als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb auch die daraus abgeleitete Furcht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch das Umfeld von A. K. verfolgt zu werden, nicht glaubhaft erscheint. 5.2. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen des vorliegenden, zweiten Asylgesuchs erstmals geltend, sie befürchte eine Verfolgung
D3780/2011 seitens der Familie ihres ursprünglichen Verlobten. Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass es ihr trotz ihrer damaligen gesundheitlichen Probleme (Atembeschwerden) ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, bereits im ersten Asylverfahren über diese Verfolgungsfurcht zu sprechen oder diese auf andere Weise (beispielsweise schriftlich) kundzutun. Dieses Vorbringen ist daher als verspätet zu qualifizieren. Im Übrigen ist festzustellen, dass der befürchteten Verfolgung offensichtlich kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt und den Akten überdies auch keine konkreten Hinweise auf eine tatsächliche Verfolgung der Beschwerdeführerin zu finden sind. 5.3. Bezüglich der Ausführungen der Tochter M. hat das BFM zu Recht festgestellt, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung (vgl. Art. 3 AsylG) darstellen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin M., wonach sie im Heimatland aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen keine Chance auf eine richtige Ausbildung und keine Lebenssicherheit habe, ist demnach nicht asylrelevant. 5.4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die im vorliegenden, zweiten Asylgesuch dargelegten neuen Asylvorbringen insgesamt als teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant zu erachten. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die zweiten Asylgesuche abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7.
D3780/2011 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Da die Beschwerdeführenden bereits mit Verfügung des BFM vom 21. Juli 2006 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.–den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. Juli 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D3780/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: