Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D371/2010/sed Urteil v om 1 8 . Juli 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Türkei, vertreten durch Dieter Gysin, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2009 / N _______.
D371/2010 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 23. September 2009 und gelangte von ihm unbekannten Ländern her kommend am 29. September 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 10. November 2009 statt. A.b. Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus der Provinz _______ – machte geltend, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit sei er nach einem Jahr Gymnasium von der Schule ausgeschlossen worden. Er habe mit der DTP sympathisiert und an deren Kundgebungen teilgenommen. In _______ habe er sich häufig im Internetlokal eines Cousins aufgehalten und sich auf kurdischen Websites eingeloggt. Bei einer Razzia der Polizei sei er deswegen im Dezember 2005 heftig geschlagen worden. Der erwähnte Cousin, welcher mit der DTP und der PKK Verbindungen gehabt habe, sei vor etwa zwei oder zweieinhalb Jahren untergetaucht und in die Schweiz geflohen. Die Polizei habe sich bei ihm (dem Beschwerdeführer) unter Drohungen und Schlägen immer wieder nach dessen Aufenthalt erkundigt. Zudem sei er etwa fünfmal festgenommen worden. Er habe Folterungen erlitten. Das elterliche Haus sei einmal durchsucht worden. Angehörige, die ihn hätten schützen wollen, seien misshandelt worden. In Anbetracht dieser Sachlage und wegen des bevorstehenden Militärdienstes sei er ebenfalls ausser Landes geflüchtet. Sein Vater sei seit seiner Flucht seinetwegen einige Male polizeilich mitgenommen worden. Sein Bruder sei während der Militärdienstzeit gefoltert worden. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 – eröffnet am 21. Dezember 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erwog, in Anbetracht der Situation vor Ort sei zwar nicht zum Vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei Kundgebungsteilnahmen Zeuge oder gar Opfer von Gewalt gewesen oder beim Surfen auf kurdischen Homepages behördlich angegangen worden sei. Er sei aber nicht in exponierter
D371/2010 Stellung politisch tätig gewesen beziehungsweise aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass damit verbundene Tätigkeiten und Ereignisse irgendwelche Konsequenzen für ihn gehabt hätten. Die vorgebrachten Nachteile im Zusammenhang mit den behördlichen Nachforschungen wegen eines entfernten Verwandten wirkten sodann nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung dargelegt, seit 2006 von der Polizei insgesamt fünf Mal bis zu zwei Tagen mitgenommen und dabei auch einmal an einem unbekannten Ort gefoltert worden zu sein. Aufgrund der Verspätung des Vorbringens kämen Zweifel am Wahrheitsgehalt auf. Zudem habe er den Namen des Verwandten nicht korrekt wiedergeben können. Eine Durchsicht der Akten dieses Verwandten (_______) und eines weiteren, seit über zehn Jahren in der Schweiz wohnhaften Verwandten (_______) habe im Übrigen keine Hinweise auf die Person des Beschwerdeführers ergeben. Ferner sei unwahrscheinlich, dass sich die Behörden der Türkei nach einer gesuchten Person ausschliesslich bei einem entfernten Verwandten wie dem Beschwerdeführer erkundigen sollten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise des Cousins erst _______Jahre alt gewesen sein soll. Überdies habe er die für ihn angeblich ausreiserelevanten Ereignisse äusserst vage und unsubstanziiert zu Protokoll gegeben. Die entsprechenden Aussagen liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Demzufolge sei nicht von tatsächlich Erlebtem auszugehen. Überdies hätte er im Bedarfsfall über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Betreffend Militärdienst in der Türkei hielt das BFM fest, eine allfällige Einberufung wie auch ein allfälliges militärstrafrechtliches Verfahren wegen Dienstversäumnis stellten vorliegend keine ernsthafte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Schliesslich seien auch die vorgebrachten Schikanen wegen der ethnischen Zugehörigkeit nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten. Die Situation der Kurden in der Türkei habe sich aufgrund von Reformen verbessert. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in
D371/2010 prozessualer Hinsicht für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Ausserdem beantragte er die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs verbunden mit einer entsprechenden Anweisung der kantonalen Behörde. Im Weiteren sei zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht einzuräumen. Die Nachreichung einer Honorarnote nach entsprechender Aufforderung wurde in Aussicht gestellt. In der Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen seiner kurdischen Ethnie und der Zugehörigkeit eines Cousins zur DTP und PKK knapp vier Jahre lang regelmässig durch Polizisten eingeschüchtert, bedroht und misshandelt worden. Bereits zuvor in der Schulzeit habe er Behelligungen erlitten. Der Cousin, dessen Internetlokal er frequentiert habe, und ein anderer Cousin hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Weitere Verwandte seien nach Deutschland geflohen. Im Dezember 2005 sei er bei einer Razzia im erwähnten Internetlokal des Cousins erheblich verletzt worden. Nach dem Untertauchen dieses Cousins sei er von Ende 2005 bis Mitte 2009 von Polizeibeamten aufgesucht, über dessen Verbleib ausgefragt und misshandelt worden. Nach dem Gesagten sei er Opfer einer asylrelevanten Reflexverfolgung geworden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er die fluchtrelevanten Ereignisse glaubhaft dargelegt. Aus den Akten ergebe sich ein grundsätzlich vollständiges und widerspruchloses Bild der Erlebnisse. Das BFM wäre gehalten gewesen, allfällige Unklarheiten durch Nachfragen zu beseitigen. Dessen Sichtweise, beim in die Schweiz geflohenen Cousin handle es sich lediglich um einen entfernten Verwandten, könne nicht nachvollzogen werden. Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen, die Beziehungen dieses Cousins zur DTP und PKK im Entscheid festzuhalten; auch mit der Problematik der Reflexverfolgung von Verwandten von PKKMitgliedern habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Im Weiteren falle die ungleiche Wiedergabe des Vornamens des Cousins durch den Beschwerdeführer nicht entscheidend ins Gewicht, zumal diesbezüglich auch aus amtlicher Sicht (NAusweis des besagten Cousins) offenbar keine Klarheit bestehe. Schliesslich komme hinzu, dass er auch als Dienstverweigerer im Heimatland mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe. Im Weiteren würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen Ausweiskopien von Verwandten, medizinische Unterlagen aus der Türkei, Auszüge aus zwei SFH
D371/2010 Berichten von Oktober 2007 und Oktober 2008 zur Situation vor Ort und zwei Zeitungsberichte bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Den Akten des Cousins des Beschwerdeführers (_______) sei zu entnehmen, dass dieser noch bis Ende 2006 in _______ wohnhaft gewesen sei und in seinem Internetlokal gearbeitet habe. Anschliessend habe noch bis im April 2007 in seinem Dorf gelebt. Die Türkei habe er erst _______ 2007 verlassen. Entsprechend könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2005 immer wieder in der geschilderten Art wegen des Cousins behördliche Behelligungen erlitten habe, zumal der Cousin noch bis Ende 2006 zuhause oder in seinem Internetlokal anzutreffen gewesen sei. Die nachgereichten ärztlichen Berichte belegten lediglich erlittene Gewalt, was in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten worden sei. F. Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. März 2010 an seinen bisherigen Vorbringen fest. Es bestünden keine Widersprüche zwischen seinen und den Aussagen des Cousins. Die vom BFM erwähnten Punkte liessen sich durch Verständigungsschwierigkeiten und Übersetzungsprobleme erklären. Zudem sei dem unterschiedlichen Umgang mit Zeitangaben und Daten im kulturellen Umfeld des Beschwerdeführers und dessen Cousins Rechnung zu tragen. Im Verfahren des Cousins habe die Vorinstanz im Übrigen ebenfalls festgehalten, dessen zeitliche Angaben seien unglaubhaft. Der Eingabe lag ein militärisches Aufgebot vom 5. Januar 2010 aus der Türkei samt deutschsprachiger Übersetzung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D371/2010 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D371/2010 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Das BFM habe es unterlassen, alle für die Entscheidfindung relevanten Umstände zu berücksichtigen. Über diesen Antrag ist sachlogisch an erster Stelle zu befinden. 4.2. Das BFM hat den Beschwerdeführer summarisch befragt und in der Folge angehört. Am Schluss der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, seine Fluchtgründe abschliessend vorgebracht zu haben (A 10/14 Antwort 105). Im angefochtenen Entscheid ging das BFM auf den bevorstehenden Militärdienst, das politische Engagement des Beschwerdeführers und auch auf die ethnische Zugehörigkeit ein. Die geltend gemachten Behelligungen wegen des in die Schweiz geflohenen Cousins erachtete das BFM in der geltend gemachten Form für nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, welche Sachverhaltselemente vom BFM nicht respektive nicht hinreichend berücksichtigt worden sein sollten. Es trifft zwar zu, dass das BFM das politische Profil des in die Schweiz geflohenen Cousins in der Verfügung nicht näher darlegte. Dessen Profil erscheint bei der geprüften Reflexverfolgung hinsichtlich des Beschwerdeführers aber nicht als entscheidwesentlich, da das BFM die angebliche Reflexverfolgung ausführlich prüfte und – wie nachfolgend dargelegt – aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers zu Recht für ohnehin unglaubhaft erachtete; eine nähere Auseinandersetzung mit dem Persönlichkeitsprofil des Cousins in der Verfügung erschien demnach nicht als entscheidwesentlich. Den Gehörsansprüchen des Beschwerdeführers betreffend weitere Feststellungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung wurde im Übrigen mit Einräumung eines Replikrechts hinreichend Rechnung getragen; eine in diesem Zusammenhang beantragte Neubefragung erschien nicht als erforderlich. Mangels
D371/2010 ersichtlicher Gehörsverletzungen ist der Antrag auf Rückweisung mithin abzuweisen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Falle der Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Dies erscheint in Anbetracht seiner Vorbringen indes nicht als beachtlich wahrscheinlich. 5.2. Die Vorinstanz hat eingeräumt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland beim Surfen im Internet oder im Zusammenhang mit Kundgebungsteilnahmen möglicherweise Zeuge oder auch Opfer von Gewalt wurde. Es mag in der Tat zutreffen, dass er bei einem solchen polizeilichen Eingriff Verletzungen erlitt. Derartigen Nachteilen wie Schlägen und kurzzeitigen Festnahmen oder Anhaltungen kommt aber im Allgemeinen keine Asylrelevanz zu. Diese Einschätzung erweist sich auch beim Beschwerdeführer als berechtigt. So gab er an, in der Türkei sei kein Verfahren gegen ihn hängig (A 10/14 Antwort 77). Zudem wurde ihm vor der Ausreise ein türkischer Reisepass ausgestellt, dessen Verlust er in keiner Weise überzeugend zu schildern vermochte (A 1/8 Antwort 3; A 10/14 Antworten 11 ff.). Dass er im Zeitpunkt der Ausreise landesweit mit Verfolgung hätte rechnen müssen, erscheint mithin schon in diesem Lichte besehen als unglaubhaft. Im Weiteren mag zutreffen, dass die Behörden wegen des in die Schweiz geflohenen Cousins zumindest vorübergehend Nachforschungen bei Verwandten tätigten. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen kann aber nicht nachvollzogen werden, wieso ausgerechnet der damals noch sehr junge Beschwerdeführer als Cousin davon primär betroffen gewesen sein sollte. Allein seine allfälligen Aufenthalte in dessen Internetlokal erscheinen in keiner Weise als hinreichende Begründung für diese angebliche behördliche Fixierung (A 10/14 Antworten 65 und 79). Im Übrigen ist das Verwandtschaftsverhältnis nicht bestritten, weshalb sich die eventualiter in Aussicht gestellte Nachreichung eines Familienregisterauszugs erübrigt. Die angebliche Nähe des Beschwerdeführers zum erwähnten Cousin erscheint aber auch deswegen und entgegen den eher konstruiert wirkenden Beschwerdevorbringen als fraglich, weil er dessen Namen bei den Befragungen nicht übereinstimmend angab (A 10/14 Antwort 66). Auch wenn aus amtlicher Sicht Unklarheiten beim Namen bestehen sollten, wäre von einer Person mit engem Kontakt zum besagten Cousin zu erwarten gewesen, dass er jeweils denselben Namen genannt hätte.
D371/2010 Unbesehen allfälliger Artikulationsprobleme wäre beim Beschwerdeführer sodann davon auszugehen gewesen, dass er tatsächlich erlebte Festnahmen und Folterungen mit Realkennzeichen versehen geschildert hätte. Solche lassen sich dem Anhörungsprotokoll indes kaum entnehmen. Ob die Glaubhaftigkeit der angeblichen Folterungen beziehungsweise Misshandlungen auch wegen der gemäss vorinstanzlicher Verfügung verspäteten Erwähnung zu verneinen ist, erscheint in Anbetracht des Summarcharakters der Erstbefragung zwar nicht als zwingend, hatte er dort doch angegeben, schwerer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein (A 1/8 S. 4). Ins Gewicht fällt demgegenüber, dass der besagte Cousin, dessen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch hängig ist (_______), die Türkei offenbar erst _______ 2007 verliess. Die vorinstanzliche Einschätzung in der Vernehmlassung, die angebliche Reflexverfolgung sei auch deshalb unglaubhaft, weil der besagte Cousin im Zeitpunkt angeblicher Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer noch für die Behörden greifbar gewesen sei, erfährt so ihre Berechtigung. Anzufügen ist, dass der erwähnte Cousin auch gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2008 die Türkei erst _______ 2007 verliess._______. Entgegen den Beschwerdevorbringen besteht im vorliegenden Verfahren somit grundsätzlich kein Anlass, am erwähnten Ausreiseizeitpunkt des Cousins zu zweifeln. Insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahre 2006 wegen seines Cousins zweimal mitgenommen worden zu sein, wirken nach dem Gesagten konstruiert (A 10/14 Antworten 71 f.). Die Behauptung in der Beschwerde, er sei wegen des Untertauchens des Cousins von Ende 2005 bis Mitte 2009 polizeilich behelligt worden, wird durch die Aktenlage mithin nicht gestützt. Schliesslich ist dem BFM auch insoweit beizupflichten, als die eingereichten medizinischen Unterlagen vom Dezember 2005 auf erlittene Verletzungen respektive Beschwerden im genannten Zeitpunkt hindeuten, über deren Ursache respektive Täterschaft indes keine schlüssigen Hinweise zu geben vermögen. Die angebliche Reflexverfolgung in der geschilderten Form und im geltend gemachten Zeitraum belegen sie indes nicht. Dass der Beschwerdeführer knapp vier Jahre lang regelmässig durch Polizisten eingeschüchtert, bedroht und misshandelt worden wäre, ist demzufolge nicht glaubhaft. 5.3. Der Beschwerdeführer hat eine militärische Vorladung eingereicht. Allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland stellen indes grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
D371/2010 dar. Allerdings ist eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2004 Nr. 2). Beim Beschwerdeführer, dessen politisches Profil als bescheiden zu werten ist und dessen Vater sich keiner politischen Organisation angeschlossen haben soll, bestehen indes keine konkreten Anhaltspunkte für drohende asylrelevante Massnahmen (A 10/14 Antwort 20 und 43 ff.). Allein die Umstände, wonach sein Bruder im Militär geschlagen worden sei und er im Einwohneramt unter Angabe eines politisch belasteten Herkunftsorts vermerkt sein soll, führen noch zu keiner anderen Beurteilung (A 10/14 Antworten 57 und 59). 5.4. Aufgrund des wie erwähnt bescheidenen politischen Profils des Beschwerdeführers bestehen ferner keine Hinweise für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wegen der Sympathie für die (damalige) DTP. Auch die ferner vorgebrachten Diskriminierungen wegen der kurdischen Ethnie sind mangels Verfolgungsintensität nicht als asylrelevant zu werten. Entgegen den Beschwerdevorbringen bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen. 5.5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die eingereichten Beweismittel – darunter Zeitungsartikel und zwei SFHBerichte – rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Beurteilung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhaltigkeit nichts zu ändern. Nach dem Gesagten erübrigt sich auch ein vertiefteres Eingehen auf die Akten der erwähnten Cousins in der Schweiz. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
D371/2010 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
D371/2010 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm gemäss obenstehenden Ausführungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.
D371/2010 8.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 8.2.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz _______, wo seine Angehörigen leben. Er arbeitete als Schuhmacher. Die finanzielle Situation der Familie soll gut sein (A 1/8 S. 2; A 10/14 Antworten 36 ff. und 103). Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. 8.2.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
D371/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: