Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D349/2012/sed Urteil v om 2 5 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, Advokaturbüro Albrecht & Riedo, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 / N (…).
D349/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Türkei auf dem Seeweg verliess und eigenen Angaben zufolge am 2. Juli 2011 nach Italien einreiste, dass er am 20. Juli 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODACDatenbank feststellte, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2011 in B._______ durch die italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel zu seinen Personalien und dem Reiseweg befragt wurde, dass ihm dabei das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens sowie einer Rückkehr nach Italien gewährt wurde, dass das BFM die italienischen Behörden am 12. Dezember 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (DublinIIVerordnung; nachfolgend Dublin IIVO) um die Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden dieses Gesuch innert Frist nicht beantworteten, dass das BFM den italienischen Behörden am 28. Dezember 2011 mitteilte, es habe keine Antwort auf sein Ersuchen vom 12. November 2011 erhalten, weshalb Italien für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig geworden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2012 – eröffnet am 12. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer würden die
D349/2012 editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe am 2. Juli 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, dass gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 27. Dezember 2011 an Italien übergegangen sei, dass der im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobene Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, ins Leere gehe, da ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC nachweise, dass er in Italien um Asyl ersucht habe, dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens am 27. Juni 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Januar 2012 gegen die vor instanzliche Verfügung Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventuell sei der Fall zur erneuten Befragung und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an das BFM zurückzuweisen, jedenfalls sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und für diesen Fall seine Anwesenheit in der Schweiz auf anderer gesetzlicher Grundlage zu regeln, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und in jedem Fall sei ihm die unentgeltliche Prozessführung (inkl. Verbeiständung) zu gewähren,
D349/2012 dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
D349/2012 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Ergebnis der EURODACAbfrage am 2. Juli 2011 in B._______ (Italien) daktyloskopisch erfasst wurde und ein Asylgesuch stellte, dass das BFM die italienischen Behörden am 12. Dezember 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien dieses Ersuchen innert Frist nicht beantwortete, weshalb die Zuständigkeit für die Behandlung des Asyl und Wegweisungsverfahrens an Italien überging (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO), dass der Beschwerdeführer damit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, der für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der in Art. 34 Abs. 2 AsylG genannte Nichteintretensgrund, wonach ein Drittstaat für das Asylverfahren zuständig sei, gelte nur insoweit, als die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. a, b oder c AsylG nicht erfüllt seien,
D349/2012 dass drei Onkel des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten, zu denen er eine enge Beziehung pflege, er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfülle und in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG Art. 34 Abs. 2 Bstn. a, b, c und e keine Anwendung finden, wenn Personen in der Schweiz leben, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass das BFM indessen einen auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid fällte, weshalb Art. 34 Abs. 3 AsylG offensichtlich keine Anwendung finden kann, dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien halte sich systematisch nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, weshalb die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde nicht korrekt geprüft werden, nicht zu teilen ist, zumal auch der Umstand, wonach Italien innerhalb der vorgesehenen Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen der Schweiz bezogen hat, nicht als konkreter Hinweis dafür zu erachten ist, dass auch keine konkreten Hinweise für die in der Beschwerde gehegte Befürchtung bestehen, er werde (ohne Prüfung seines Asylgesuchs) aufgrund des in der Türkei bestehenden Haftbefehls an die Türkei ausgeliefert, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
D349/2012 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, dass hinsichtlich des Hinweises des Beschwerdeführers, in Italien sei die grosse Mehrheit der Asylsuchenden ungeschützt, festzuhalten ist, dass ihm die Möglichkeit offenstünde, sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards zu wehren und seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.), dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass drei seiner Onkel in der Schweiz leben sollen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da gemäss Art. 2 Bst. i DublinIIVO als Familienangehörige der Ehegatte des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, die minderjährigen Kinder solcher Paare, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, zu gelten haben, dass es sich erübrigt, auf die beglaubigten Übersetzungen der eingereichten, in türkischer Sprache gehaltenen Beweismittel zu warten, da deren Inhalt nichts an der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zu ändern vermag, dass somit keine Veranlassung besteht, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass der Eventualantrag, die Angelegenheit sei an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens genügend erstellt wurde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
D349/2012 dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, der Beschwerde sie die aufschiebende Wirkung zu erteilen, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass der Antrag auf Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zufolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D349/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: