Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3462/2009/wif Urteil v om 3 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ geboren am (…) dessen Lebenspartnerin B.______ geboren am (…) und deren Kinder C._______ geboren am (…) D._______ geboren am (…) und E._______ geboren am (…) Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2009 / N_______
D3462/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – aus Herat stammende afghanische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben anfangs August 2008 verliessen und über den Iran, die Türkei, Griechenland und ihnen unbekannte Länder am 4. November 2008 in die Schweiz gelangten, wo sie am 5. November 2011 im F.______ Asyl nachsuchten, dass sie im Rahmen der summarischen Befragung vom 11. November 2008 und der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 17. November 2008 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachten, der Beschwerdeführer habe einen eigenen Reisebus besessen, mit dem er Pilger von Afghanistan in den Iran und Afghanen, die vom Iran nach Afghanistan zurückgebracht worden seien, nach Herat transportiert habe, dass, nachdem er einen Monat vor seiner Ausreise an der iranischen Grenze von Konkurrenten verprügelt und mit dem Tod bedroht worden sei, seinen Bus für (…) verkauft habe, um sich einer anderen Tätigkeit zu widmen, dass im Juli beziehungsweise August 2008 zwei vermummte Männer seinen Sohn G._______. zu entführen versucht hätten, jedoch G._____ geschrien habe und die zwei Männer sofort geflüchtet seien, dass der Bruder des Beschwerdeführers diesen Vorfall beobachtet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er vermute, dass einer der Entführer H.______ gewesen sei, ein Krimineller, der 1987 mit seinen Familienangehörigen das Haus der Beschwerdeführenden ausgeraubt habe, dass H.______ vom Verkauf des Busses erfahren und vermutlich Lösegeld habe erpressen wollen, dass er, der Beschwerdeführer, in der Folge die Telefonnummer von H.______ ausfindig gemacht und diesen angerufen habe, dass H._______ anfangs bestritten habe, mit der Entführung etwas zu tun haben, indessen seine Teilnahme schliesslich zugegeben habe, nachdem der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, dass sein Bruder alles beobachtet habe,
D3462/2009 dass H._______ ihn mit dem Tod bedroht habe, falls er den Behörden etwas von der Entführung erzählen sollte, dass er am nächsten Abend etwa zehn Personen bemerkt habe, welche sein Haus beobachtet hätten, und er vermute, dass es sich bei diesen um Leute von H._______ gehandelt habe, dass sie sich aus Furcht vor weiteren Behelligungen zur Ausreise entschlossen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2009 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abwies, deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete und deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 27. April 2009 erhoben und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2009 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete und darauf hinwies, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, dass das BFM In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2009 – welche den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde – an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Mai 2010 zur Stützung ihrer Asylvorbringen ein behördliches Bestätigungsschreiben und einen ärztlichen Bericht, beide im Original samt Übersetzung in Englisch, einreichten,
D3462/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG),
D3462/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und – entgegen der gegenteiligen Behauptung in der Beschwerde – mit hinreichender Begründung die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden, von H._______ und anderen Kriminellen behelligt worden zu sein, in Zweifel gezogen hat, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Schilderung des Verlaufs der geltend gemachten versuchten Entführung des Sohnes durch H._______ weder stichhaltig noch anschaulich ausgefallen ist und insgesamt konstruiert wirkt, dass nämlich die Angabe, der Bruder des Beschwerdeführers habe H._______ trotz Vermummung bloss an dessen Augen und der Art, wie er sich bewegt habe, erkannt, nicht zu überzeugen vermag, bestand doch zwischen dem Bruder des Beschwerdeführers und H._______ ausser gelegentlichen Begegnungen auf dem Bazar keine nähere Verbindung, dass sich aus den diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerde, wonach der Vater des Beschwerdeführers und derjenige von H._______ jahrelang auf dem Bazar nebeneinander ihr Geschäft betrieben hätten und zudem miteinander verfeindet gewesen seien, keine konkreten Hinweise auf eine nähere Verbindung zwischen H.______ und dem Bruder des Beschwerdeführers ergeben, welche eine Identifizierung aufgrund derart rudimentärer Anhaltspunkte nachvollziehbar erscheinen liessen, dass im Weiteren die Vorgehensweise der Täter, den Sohn am Tag während der Hauptverkehrszeit und damit in Anwesenheit zahlreicher Passanten entführen zu wollen und dann doch nach den ersten Schreien des Sohnes sofort von diesem abzulassen, auffallend widersprüchlich erscheint, zumal es sich bei H.______ um einen Kriminellen handeln soll, bei dem eine solche Unentschlossenheit wenig nachvollziehbar ist, dass der bloss allgemeine Hinweis in der Beschwerde auf "das häufige Phänomen von Entführungen auch auf offener Strasse in Afghanistan" an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass auch das weitere Verhalten von H.______, nach anfänglichem Bestreiten gegenüber dem Beschwerdeführer am Telefon seine Teilnahme an der versuchten Entführung zugegeben zu haben, nachdem
D3462/2009 der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, dass sein Bruder den Vorfall beobachtet habe, realitätsfremd erscheint, dass die Entgegnungen in der Beschwerde, H.______ sei, nachdem der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, dass sein Bruder dem Vorfall beobachtet habe, keine andere Wahl geblieben, als seine Teilnahme zuzugeben, und es sei für ihn auch einfacher gewesen, den Beschwerdeführer zu bedrohen, falls er den Behörden etwas von der Entführung erzählen sollte, als die Sache zu bestreiten, das Verhalten von H._____ nicht plausibel zu erklären vermögen, dass mit dem BFM die angeblich sofortige Ausreise der Beschwerdeführenden, nachdem der Beschwerdeführer etwa zehn Personen bemerkt habe, welche sein Haus beobachtet hätten, überstürzt und realitätsfremd erscheint, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (behördliches Bestätigungsschreiben, ärztlicher Bericht) mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermögen, dienen diese Dokumente doch lediglich der Stützung der auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Vorbringen, unbekannte Personen hätten den Bruder I._______ des Beschwerdeführers zu ermorden versucht, indem sie ihn in einen Autounfall verwickelt hätten, dass aus den genannten Gründen die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden, von H._______ und anderen Kriminellen behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind, weshalb die Frage, ob die afghanischen Behörden schutzfähig und –willig sind, nicht näherer Erörterung bedarf, dass das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers, während seiner Tätigkeit als Busfahrer von Konkurrenten geschlagen worden zu sein, mangels erforderlicher Intensität als nicht asylrelevant zu erachten ist, dass daher das BFM zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
D3462/2009 besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind und der Wegweisungsvollzug, sobald eine von ihnen erfüllt ist, als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011 eine aktuelle Einschätzung vorgenommen hat, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart prekäre Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist, dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul ausdrücklich unterschied und den Vollzug der Wegweisung dorthin unter Umständen als zumutbar erachtete, dass es dabei festhielt, angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten,
D3462/2009 dass es für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers oder der Rückkehrer als tragfähig erweist, als unabdingbare Voraussetzung erachtete, dass die Beschwerdeführenden aus K.______ stammen und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011 die Frage, ob hinsichtlich der Stadt Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul, offenliess, da der Beschwerdeführer im genannten Fall zu dieser im Westen des Landes gelegenen Stadt keinerlei Bezug hatte, dass auch ohne abschliessende Beurteilung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung nach Herat unter bestimmten Umständen überhaupt als zumutbar erachtet werden kann, festzuhalten ist, dass für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat jedenfalls die gleich strengen Bedingungen wie bei einer Rückkehr nach Kabul erfüllt sein müssen, dass vorliegend nicht mit hinreichender Bestimmtheit feststeht, ob mit den in K._______ lebenden Eltern und Geschwistern im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der Rückkehrenden ein genügend tragfähiges Beziehungsnetz besteht, handelt es sich doch bei den Beschwerdeführenden um eine fünfköpfige Familie, deren Aufnahme und Wiedereingliederung mit deutlich grösseren Schwierigkeiten verbunden ist als bei einer Einzelperson oder einem Ehepaar ohne Kinder, dass somit die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Herat mangels mit hinreichender Bestimmtheit feststehenden sozialen Beziehungsnetzes nicht als zumutbar zu erachten ist, dass sich im Weiteren den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach die Beschwerdeführenden einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würden, weshalb die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind,
D3462/2009 dass die Beschwerde nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen ist, dass die Beschwerde, soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, demgegenüber gutzuheissen und das BFM anzuweisen ist, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300. aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass nämlich das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels bis zum heutigen Zeitpunkt erfolgten Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus der Verfahrensführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
D3462/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 45 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: