Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3331/2009/wif Urteil v om 2 8 . J un i 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2009 / N_______
D3331/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ursprünglich aus B.______ (Provinz C._______) stammender afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ – verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben ungefähr im Dezember 2007 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder am 12. September 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 18. September 2008 und der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 26. November 2008 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuche im Wesentlichen vor, er sei zunächst in seinem Geburtsort B._______ aufgewachsen, bis er mit seiner Familie nach D.______ gezogen sei. Dort hätten sie während rund 15 Jahren gelebt, während denen er in F.______– dem Hauptort der Provinz C.______ – das Gymnasium besucht habe. Zwischen 1999 und 2002 habe er in D.______ einen Englischkurs absolviert. Später sei seine Familie in die Nähe von E._______ gezogen, während er am 22. Mai 2004 begonnen habe, in D._______ für den F._______ als Dolmetscher zu arbeiten. Diese Hilfsorganisation, welche unter anderem Strassen und Abwasserkanäle erstellt habe sowie an Schulen und auch an der Universität von D._______ tätig gewesen sei, habe einen christlichen Hintergrund. Die koreanischen Mitarbeiter hätten denn auch bei Hausbesuchen missioniert und dabei neben Lebensmitteln religiöse Bücher und Tonbandkassetten an die afghanische Bevölkerung verteilt. Er selber habe jeweils als Dolmetscher bei den Kontakten mitgewirkt. Nachdem die in der Provinz C._______ aktiven Taliban von seiner Tätigkeit erfahren hätten, hätten ihn fünf deren Aktivisten bei einem seiner regelmässigen Besuche in F.______ angehalten und ihm seine Dolmetscherarbeit bei den Koreanern vorgehalten und ihn unter Todesdrohungen aufgefordert, unverzüglich damit aufzuhören. Wegen der schwierigen ökonomischen Situation seiner Familie habe er dies jedoch nicht tun können und daher habe er seine Angehörigen ungefähr anfangs 2007 nach D.______ mitgenommen. Etwa zwei bis drei Monate darauf sei er im Abstand von einer Woche zwei Mal von unbekannten Personen verfolgt worden, die ihn hätten entführen wollen, wobei er jeweils glücklicherweise habe entkommen können. Später habe die koreanische Organisation eine Reise nach G._______ geplant und dafür zwei Reisegruppen gebildet,
D3331/2009 welche sich nacheinander auf den Weg hätten begeben sollen; er sei dabei der zweiten Gruppe zugeteilt worden. Die erste Gruppe sei unterwegs von den Taliban entführt und während zweier Monate festgehalten worden. Aufgrund der angedrohten Ermordung der 25 entführten Personen hätten die Koreaner schliesslich Afghanistan verlassen. Nach ihrem Weggang habe die Regierung H._______ erfahren, dass es der koreanischen Hilfsorganisation in erster Linie um die christliche Missionierung in der Bevölkerung gegangen sei, worauf sie die bei dieser Organisation beschäftigten Dolmetscher – welche als Handlanger der islamfeindliche Gruppe gälten – habe festnehmen wollen, um an ihnen ein Exempel zu statuieren. Eines Nachts hätten Polizisten des Kreises 5, in welchem er gewohnt habe, das Haus seiner Familie umstellt, um ihn festzunehmen. Er sei zu jenem Zeitpunkt allerdings nicht zuhause gewesen und habe sich, als er bei seiner Tante von der polizeilichen Aktion erfahren habe, bei einem Onkel verstecken können. Aufgrund der vergangenen Ereignisse habe er sich in der Folge entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer namentlich seine Identitätskarte, eine am 22. Juli 2007 ausgestellte Ernennungsurkunde des F.______ betreffend seine am 22. Mai 2004 erfolgte Anstellung als Übersetzer –, ein fremdsprachiges Schreiben mit Zeugenaussage zu seiner Gefährdungslage, und eine Fotografie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. April 2009 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen; ferner erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Einzelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Mai 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 27. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Feststellung der
D3331/2009 Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer sodann eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Stelle vom 18. Mai 2009 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2009 – welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
D3331/2009 beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D3331/2009 4. 4.1 Das BFM führt in seiner Verfügung vom 27. April 2009 zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus, dessen Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. 4.1.1 Im Wesentlichen erwägt die Vorinstanz dabei zunächst, in den Angaben des Beschwerdeführers fänden sich keine Realitätskennzeichen, welche auf von ihm tatsächlich Erlebtes schliessen liessen; seine Schilderungen seien vielmehr als wenig konkret zu bezeichnen. So habe er etwa keine zeitlichen Angaben in Bezug auf die zwei Entführungsversuche in Kabul, die Entführung der Koreaner und seine Ausreise aus dem Heimatstaat zu machen vermocht, was angesichts der einschneidenden Bedeutung dieser Ereignisse nicht nachvollziehbar sei. Zudem würden sich seine Aussagen bezüglich der Verfolgung durch die Taliban und die Regierung in Allgemeinplätzen erschöpfen, die in dieser Form von irgend jemandem nacherzählt werden könnten. 4.1.2 Im Weiteren falle auf, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil auf Zufälligkeiten beruhen würden, so etwa jene in Bezug auf die beiden Entführungsversuche in D.______, bei welchen er habe entkommen können, ferner bezüglich der Tatsache, dass er bei der zweiten Reisegruppe gewesen sei, die nach G._______ hätte fahren sollen, jedoch gerade noch rechtzeitig über die Entführung der ersten Gruppe orientiert worden sei, und schliesslich im Zusammenhang mit der angeblichen polizeilichen Umstellung des Hauses seiner Familie, während welcher er sich bei seiner Tante befunden habe. Insgesamt wirkten die Angaben des Beschwerdeführers konstruiert und somit nicht glaubhaft. 4.1.3 Schliesslich vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel an diesem Ergebnis nichts zu ändern. So handle es sich bei der Arbeitsbestätigung vom 22. Juli 2007 um eine kopierte Vorlage, auf welcher handschriftlich Eintragungen vorgenommen worden seien. Selbst die auf dem Dokument angebrachten Stempel seien kopiert und lediglich im Bereich über der Fotografie des Beschwerdeführers mit schwarzem Stift nachgezogen worden, was die Vermutung einer Manipulation aufkommen lasse. Das Schreiben mit Zeugenaussagen weise sodann als nichtamtliches Dokument nur verminderte Beweiskraft auf und die eingereichte Fotografie vermöge die
D3331/2009 vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation ebenfalls nicht zu belegen. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerdeeingabe vom 22. Mai 2009 auf den Standpunkt, seine Aussagen seien genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel ausgefallen. Auch wenn er nicht genaue Daten für die einzelnen Ereignisse anzugeben vermocht habe, habe er die Vorfälle jedenfalls zeitlich einordnen können; da es bei Drohungen und Entführungsversuchen geblieben sei, sei nachvollziehbar, dass er nicht auf den Tag genau angeben könne, wann sie sich ereignet hätten. Soweit das BFM die von ihm eingereichten Dokumente als beweisuntauglich bezeichne, sei festzuhalten, dass Arbeitsbestätigungen nicht an eine bestimmte Form gebunden seien. Daraus könne jedenfalls nicht auf das Vorliegen einer Fälschung geschlossen werden und die Vorinstanz vermute denn auch lediglich, dass das Beweismittel manipuliert worden sei. Trotz des herabgesetzten Beweiswertes dieses nichtamtlichen Dokumentes könne es aber nicht einfach als beweisuntauglich bezeichnet werden, zumal seine ausführlichen Angaben bezüglich der Tätigkeit als Dolmetscher der südkoreanischen Organisation sowie die weiteren von ihm eingereichten Unterlagen für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprächen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. 5.1.1 Im Gegensatz zum strikten Beweis stellt Glaubhaftmachen ein reduziertes Beweismass dar und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5.a S. 4 f.). Für das Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
D3331/2009 Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270). 5.1.2 Im vorliegenden Fall hat das BFM in seiner Verfügung vom 27. April 2009 zunächst in zutreffender Weise festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Dolmetscher für den F.______ und die daraus resultierenden Übergriffe seitens der Taliban und der afghanischen Sicherheitskräfte nicht sehr konkret und namentlich in Bezug auf die zeitlichen Angaben überaus vage ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer hat dabei nicht nur keine exakten Tagesangabe zu machen vermocht, sondern darüber hinaus auch die grösseren zeitlichen Zusammenhänge wenig präzise geschildert, was für eine Person mit gymnasialer Schulbildung auch unter Berücksichtigung der von der europäischen abweichenden afghanischen Zeitauffassung gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen spricht. Ferner ist die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil auf Zufälligkeiten beruhen würden, zu bestätigen. So erscheint es realitätsfern, dass der Beschwerdeführer innert einer Woche zweimal auf seinem Motorrad sitzend von mehreren Personen in einem Auto verfolgt wurde und ihm diese gar zugerufen haben sollen, er solle anhalten, weil sie ihn wegen seiner Tätigkeit für eine ausländischen Organisation entführen wollten, so dass er entkommen konnte (vgl. BFM act. A21, S. 10, F76); in diesem Zusammenhang erscheint es zudem unplausibel, dass ihm seine angeblichen Verfolger nicht unauffällig bis vor sein Haus folgten, um seiner dort bei einer besseren Gelegenheit habhaft zu werden. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache wirkt es sodann ebenfalls konstruiert beziehungsweise wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, auch beim angeblichen polizeilichen Festnahmeversuch zufälligerweise nicht zuhause anwesend war. In Übereinstimmung mit dem BFM ist im Weiteren festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, seine Vorbringen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Bezüglich der Arbeitsbestätigung vom 22. Juli 2007 fällt neben den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung genannten formalen Ungereimtheiten auf, dass es sich inhaltlich um eine Ernennungsurkunde des F._______ handelt, wie sie bei einem Anstellungsbeginn üblich ist, mithin nicht um eine eigentlich auf den Zeitpunkt der Auflösung eines
D3331/2009 Arbeitsverhältnisses zu erwartende Bestätigung, verbunden mit einlässlicheren, individualisierten Angaben zum Tätigkeitsbereich und einer Bewertung der vom Stelleninhaber erbrachten Leistungen. Die vom BFM geäusserte Vermutung allfälliger Manipulationen – durch die nachträgliche Einfügung der Personalien des Beschwerdeführers auf einem vorgedruckten Formular – ist demnach nicht völlig unberechtigt. Auch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografie, auf welcher er zusammen mit weiteren Personen in einem Innenraum abgebildet ist, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. So steht weder der Kontext fest, in welchem diese Aufnahme entstand, noch kann ein klarer Bezug zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt daraus abgelesen werden; dass auf der Fotografie allenfalls südkoreanische Staatsangehörige zu sehen sind – ein Umstand, der indessen jedenfalls nicht offensichtlich ist – ändert daran nichts, denn ein blosser Kontakt zu koreanischen Personen würde für sich alleine die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibler erscheinen lassen. 5.2 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
D3331/2009 SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Afghanistan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort nicht Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in einen dieser beiden Staaten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
D3331/2009 Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage in Afghanistan kontinuierlich. Im zur Publikation vorgesehen Urteil E7625/2008 i.S. N.A.H. vom 16. Juni 2011 hat es eine aktuelle Einschätzung vorgenommen, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart prekäre Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar erachtet werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und auch in Kabul schwierigen Situation versteht es sich indessen von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jeden Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine
D3331/2009 lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Anstellung selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahe stehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Schwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betont auch der schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten. 7.3.2 Der 27jährige, soweit aktenkundig gesunde und ledige Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______, hat indessen nach eigenen Angaben fünfzehn Jahre in D._______ verbracht und ist nach einem zweijährigen Aufenthalt in seiner Herkunftsregion wieder nach D.______ zurückgekehrt, wo er ein Jahr lang bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Seine Eltern und Geschwister leben weiterhin in D.______, weshalb er bei einer Rückkehr nach D._______ auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und Englischkenntnisse. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wird leben – und auch zu ihrem Unterhalt beitragen – können. Es steht dem Beschwerdeführer folglich offen und es ist ihm zuzumuten, sich wieder in der Stadt D.______ niederzulassen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
D3331/2009 der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde bei deren Einreichung nicht als zum Vornherein aussichtslos erschien, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D3331/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: