Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3233/2009 Urteil v om 1 9 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2009 / N_______.
D3233/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie – ihren Heimatstaat am 14. Juli 2007, ging in den D._______ und gelangte mithilfe eines Schleppers am 2. September 2007 auf dem Luftweg über E._______ nach F._______. Der Schlepper brachte sie am 6. September 2007 mit dem Auto illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung vom 12. September 2007 und der einlässlichen Anhörung durch die kantonale Behörde vom 5. Oktober 2007 im Wesentlichen vor, aus H._______ (Eritrea) zu stammen und ab ihrem 7. Lebensjahr in I._______ gelebt zu haben, wo sie geheiratet und zwei Kinder auf die Welt gebracht habe. Nach dem Tod ihres Ehegatten im Jahre 1989 habe sie sich nach Eritrea begeben. In der Folge habe sie ihren Sohn zu ihrer Mutter in den D._______ gebracht und sei mit ihrer Tochter nach Eritrea zurückgekehrt, wo sie ab 2005 in J._______ bei einer Tante gelebt hätten. Im Januar 2006 hätten ihre Mutter und ihr Sohn versucht, vom D._______ nach Eritrea zu gelangen, um die Beschwerdeführerin zu besuchen, worauf beide an der Grenze angehalten worden seien und ihr Sohn verhaftet und zwangsrekrutiert worden sei. Daraufhin seien am (…) Behördenvertreter zu ihr nach Hause gekommen und hätten sich bei der Tochter, die als einzige anwesend gewesen sei, nach dem Aufenthaltsort des Sohnes erkundigt, welcher aus dem Militär geflüchtet sei. Ausserdem hätten sie die Beschwerdeführerin für den darauf folgenden Tag auf den Polizeiposten vorgeladen. Da sie sich vor einer Inhaftierung beziehungsweise einer hohen Geldstrafe infolge der Desertion des Sohnes gefürchtet habe, sei sie mit ihrer Tochter in ihr Heimatdorf H._______ geflüchtet und habe aus Angst, die Behördenvertreter könnten sie dennoch aufspüren, begonnen, ihre Ausreise aus Eritrea zu organisieren. Während der Flucht habe sie ihre Tochter zur Grossmutter in den D._______ gebracht. B. Mit Verfügung vom 31. März 2009 – eröffnet am 21. April 2009 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Vollzuges
D3233/2009 der Wegweisung. Für Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Mai 2009 (Poststempel: 19. Mai 2009) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Der Sohn der Beschwerdeführerin, K._______ (N_______), stellte am 9. Februar 2007 im EVZ G._______ ebenfalls ein Asylgesuch, welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 31. März 2009 abgelehnt wurde. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen die genannte Verfügung eingereichte Beschwerde mit Urteil D2769/2009 vom 22. Juli 2009 gut, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde, und wies sie im Übrigen ab. Auf die Begründung und Einzelheiten wird, insofern diesem Entscheid in casu Bedeutung zukommt, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
D3233/2009 gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es liegt kein solches Auslieferungsbegehren vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
D3233/2009 Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das BFM in seiner Verfügung vom 31. März 2009 aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien einerseits durch widersprüchliche Angaben, mangelnde Substanziierung und Unstimmigkeiten geprägt, andererseits entbehre die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ihres Sohnes aus dem eritreischen Militärdienst einer Grundlage, da das BFM mit Verfügung vom 31. März 2009 das Asylgesuch ihres Sohnes mit der Begründung abgelehnt habe, dessen Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb diese den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermöchten. Unabhängig von der als unglaubhaft qualifizierten Zwangsrekrutierung und Desertion des Sohnes durch das BFM seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, ihrem Reiseweg sowie ihren Aufenthaltsorten insgesamt widersprüchlich, vage und teilweise nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund gegenwärtiger Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben.
D3233/2009 4.2. Die Beschwerdeführerin hält dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit einleitend entgegen, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen sie sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern habe sich auf unwesentliche Nebenpunkte gestützt und den Sachverhalt einseitig und damit ungenügend gewürdigt. Sie habe auf alle ihr gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem Erlebten entspreche. Ausserdem seien die von der Vorinstanz beanstandeten Ungenauigkeiten nicht wesentlich für den Kernpunkt ihrer Vorbringen, nämlich die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ihres Sohnes. Ferner sei auf den summarischen Charakter der Erstbefragung zu verweisen, wonach die dort gemachten Angaben nur geringen Beweiswert hätten. Insofern handle es sich bei ihren Aussagen zum Zeitpunkt des Wegzuges aus Äthiopien und danach aus dem Sudan sowie zu den Fluchtumständen nach Kodofalasi nicht um Widersprüche, sondern um Ergänzungen beziehungsweise Präzisierungen des Sachverhaltes und um Berichtigungen von allfälligen Missverständnissen, was dem Sinn und Zweck der einlässlichen Anhörung entspreche. Die Vorinstanz laufe mit ihrem Hauptargument, wonach ihr Sohn die Desertion aus dem eritreischen Militärdienst nicht habe glaubhaft machen können und folglich der Beschwerdeführerin die Grundlage ihrer Vorbringen entziehe, ins Leere, zumal (zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde) noch nicht letztinstanzlich darüber befunden worden sei. Sodann sei festzuhalten, dass sich die Situation in Eritrea für rückkehrende Asylsuchende allgemein wesentlich verschlechtert habe. Zudem würden die eritreischen Behörden insbesondere Rückkehrer aus Europa mehr denn je verdächtigen. In der Wahrnehmung der eritreischen Militärdiktatur werde das Ersuchen um Schutz in einem anderen Staat einem Landesverrat gleichgesetzt. Ihr drohe daher aufgrund der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz in Eritrea eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Zudem verkenne die Vorinstanz bei der Einschätzung ihrer Ausreise die Situation in Eritrea in gravierender Weise, da eine legale Ausreise aus Eritrea nahezu unmöglich sei. Ungeachtet der Desertion ihres Sohnes drohe ihr wegen ihrer illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat eine unverhältnismässig hohe Strafe, weshalb das BFM und das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen vergleichbaren Fällen eritreische Staatsangehörige als Flüchtlinge anerkannt hätten. Folglich
D3233/2009 sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ihr die Flüchtlingseigenschaft abspreche und damit das Rechtsgleichheitsgebot verletze. Des Weiteren habe das eritreische Regime begonnen, Verwandte von Refraktären und Deserteuren vorzuladen und teilweise festzunehmen. Ferner würden sich ihre schlüssigen, genauen und konkreten Vorbringen bezüglich der Lage in Eritrea und der damit einhergehenden Konsequenzen für die eritreischen Staatsbürger mit den Lageberichten von anerkannten Menschenrechtsorganisationen decken, was als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen spreche. 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus folgenden Gründen einer Prüfung nicht standhält: 4.3.1. Soweit die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfluchtgründe betreffend, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss ihrer Darstellung erfolgte die angebliche Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ihres Sohnes. Mit Urteil vom 22. Juli 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren ihres Sohnes die Beschwerde, soweit es um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ging, gut (vgl. D2769/2009). Was die geltend gemachten Vorfluchtgründe betrifft, kam das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, die Ausführungen zur Zwangsrekrutierung und anschliessenden Desertion würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen und der Sohn der Beschwerdeführerin habe seine Vorbringen nicht hinreichend belegen können. Er habe vor seiner Ausreise aus dem Sudan in keinem konkreten Kontakt mit den staatlichen Militärbehörden gestanden und die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweise sich folglich als unbegründet. 4.3.2. Die Beschwerdeführerin stützte sich zur Begründung ihrer Vorbringen bezüglich der erlittenen Reflexverfolgung ausschliesslich auf befürchtete Behelligungen durch die Behörden im Rahmen der Suche nach ihrem desertierten Sohn. Da sich die von ihrem Sohn vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, ist auch der Darstellung der Beschwerdeführerin jede glaubhafte Grundlage entzogen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren von der Vorinstanz
D3233/2009 aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin einzugehen. 4.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und das BFM die Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet hat. 4.3.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea keinen Militärdienst leistete und auch nicht in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand (vgl. Akten BFM A8, S. 5). Sie hatte demnach während ihres Aufenthaltes im Heimatstaat nach ständiger Rechtsprechung trotz der für Männer und für Frauen bestehenden grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr keine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 5. 5.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder ihr seitheriges Verhalten bei einer Rückkehr nach Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Rechtsmitteleingabe auf das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe und damit verbunden auf das Fehlen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn Flüchtlinge erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG werden. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
D3233/2009 5.3. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Davon geht auch das BFM in der angefochtenen Verfügung aus. Allerdings hat es diese Umstände nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berücksichtigt und nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt. Die Vorinstanz verkennt auch, dass die Beschwerdeführerin angesichts der illegalen Ausreise begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihr in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit – die DispositivZiffer 2 der angefochtenen Verfügung betreffend – zu bestätigen ist. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 7.
D3233/2009 Aus diesen Erwägungen und in Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Verfügung des BFM vom 31. März 2009 teilweise – die DispositivZiffer 1 betreffend – aufzuheben ist. Das Bundesamt ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen. Demgegenüber ist die angefochtene Verfügung, soweit darin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, jedoch der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wird, zu bestätigen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Betrachtungsweise herbeizuführen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der mit Bestätigung vom 8. Mai 2009 belegten prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden – gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen. 8.2. Da die vertretene Beschwerdeführerin teilweise mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 913 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung – welche vom BFM zu entrichten ist – auf Fr. 500.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
D3233/2009 (Dispositiv nächste Seite)
D3233/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung des BFM vom 31. März 2009 wird teilweise – soweit DispositivZiffer 1 betreffend – aufgehoben, und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500. auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: