Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2747/2008 Urteil v om 4 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. März 2008 / N (…).
D2747/2008 Sachverhalt: A. Mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 6. März 2007 an die Schweizer Vertretung in Colombo (Eingang Botschaft 13. März 2007) ersuchte der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger aus B._______ – sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, er sei im Jahre 2002/2003 nach der Beerdigung eines Verwandten vom Sicherheitspersonal der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verhaftet und anschliessend zwangsrekrutiert worden. Sie hätten ihm die Identitätskarte weggenommen und ihn an verschiedene Orte transferiert. Er sei zudem gezwungen worden, an Waffenübungen teilzunehmen. Später habe er andere Personen an Waffen ausgebildet und an zahlreichen Aktivitäten der LTTE teilgenommen. Nach einem missglückten Fluchtversuch sei er erneut an verschiedene Orte gebracht worden. Nachdem er erneut und mit Hilfe eines Verwandten die Flucht ergriffen habe, sei er nach einer Woche zu Hause angekommen. Aus Angst habe er sein Haus verlassen und für drei Jahre an einem anderen Ort gelebt. Anschliessend sei er wieder nach Hause zurückgekehrt und habe dort gearbeitet. Nachdem sich die LTTE gespalten hätten, hätten sich Unbekannte erneut nach ihm erkundigt. Er befürchte deshalb weitere Übergriffe auf seine Person. B. Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 bestätigte die Vertretung in Colombo den Erhalt des Asylgesuches vom 6. März 2007 und forderte den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. Dies werde seine endgültige und verbindliche Eingabe sein. Sollte er bis zum 15. August 2007 keine Ergänzungen vorbringen, werde Verzicht angenommen und das Asylgesuch als gegenstandslos abgeschrieben. C. Am 31 Juli 2007 ging bei der Botschaft das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2007 ein. Darin führte er zusätzlich aus, er sei von der abgespaltenen "Karuna Gruppierung" gewarnt und zur Mitarbeit aufgefordert worden. Zudem gab er an, sein älterer Bruder sei von unbekannten Männern am 19. Dezember 1989 erschossen worden. Aufgrund seiner Schwierigkeiten habe er sowohl mit der Sri Lanka
D2747/2008 Monitoring Mission (SLMM) als auch mit der Human Rights Organization Kontakt aufgenommen. Gleichzeitig übermittelte er diverse Beweismittel. D. Mit Schreiben vom 24. September 2007 (Eingang BFM: 3. Oktober 2007) übermittelte die Botschaft die Akten zuständigkeitshalber an das BFM. Sie merkte an, der Beschwerdeführer sei nicht befragt worden, da aus seinem Asylgesuch und Ergänzungsschreiben hervorgehe, dass er die Anforderungen an die Asylgewährung nicht erfülle. E. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit – durch die Schweizer Vertretung am 31. März 2008 an den Beschwerdeführer versandter – Verfügung vom 18. März 2008 die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. F. Mit englischsprachigem Schreiben an die Schweizerische Botschaft vom 10. April 2008 (Eingang: 16. April 2008) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. G. Die Vertretung leitete das Schreiben vom 10. April 2008 am 18. April 2008 mit dem Hinweis an das Bundesverwaltungsgericht weiter, dass es sich möglicherweise um eine Beschwerde handle. H. Am 3. Mai 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Schreibens vom 10. April 2008 auch beim BFM ein. Die Vorinstanz leitete diese ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht weiter. I. Am 12. Dezember 2008 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Botschaft und erkundigte sich über den Verfahrensstand, da er auf seine Beschwerde ("appeal") vom 3. Mai 2008 bis dato keine Antwort erhalten habe.
D2747/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weil sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufhält, und demnach das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Schweizer Botschaft, dass es sich bei der Eingabe vom 10. April 2008 um eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 18. März 2008 handelt. Da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, sind keine hohen formellen Anforderungen zu stellen. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides kann den Akten nicht entnommen werden, weil keine Empfangsbestätigung vorliegt. Da die Botschaft in Colombo die Verfügung des BFM am 31. März 2008 an den Beschwerdeführer weitergeleitet hatte und er am 10. April 2008 (Eingang Botschaft: 16. April 2008) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, kann ohne Weiteres von der Fristwahrung ausgegangen werden.
D2747/2008 1.4. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wird praxisgemäss auf eine entsprechende Rückweisung zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet und die in englischer Sprache abgefasste Rechtsmitteleingabe samt Beweismittel zufolge ihrer Verständlichkeit akzeptiert. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.5. Die Beschwerde ist folglich frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
D2747/2008 nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Sodann ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, den Verzicht auf eine Befragung in der anfechtbaren Verfügung zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2. Vorliegend wurde durch die Schweizerische Vertretung in Colombo keine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom 6. März 2007 durchgeführt, obwohl davon auszugehen ist, dass eine solche möglich gewesen wäre. Das Gegenteil ist jedenfalls aus den Akten nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung wird darauf hingewiesen, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt werden könne. 4.3. In casu erscheint fraglich, ob der Sachverhalt aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers bereits als erstellt erachtet werden kann. Selbst wenn die Auffassung des BFM zutreffend wäre – dies kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden –, hätte das BFM dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Erlass des Entscheides das rechtliche Gehör gewähren müssen (vgl. vorstehend E. 4.1), was indessen unterlassen wurde.
D2747/2008 4.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre behördliche Untersuchungspflicht verletzte und dem Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht einräumte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, während dieses Verfahrens von der Vorinstanz unterlassene Handlungen nachzuholen. 5. Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt – respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt – wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 6. 6.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre behördliche Untersuchungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
D2747/2008 7.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D2747/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 18. März 2008 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand: