Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D260/2010 Urteil v om 3 1 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 / _______.
D260/2010 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Februar 2008 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 6. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 9. Oktober 2008 summarisch befragt. Am 22. Oktober 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, im Sudan geboren worden zu sein. Im Jahre 1994 habe die Familie nach Eritrea zurückkehren müssen und vorerst in _______ gewohnt. Nachdem ihr Haus im Jahre 2000 bei kriegerischen Auseinandersetzungen durch äthiopische Soldaten niedergebrannt worden sei, hätten sie in _______ Wohnsitz genommen. In der Folge sei er in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe vorerst nicht in einer militärischen Einheit, sondern in einer Werkstatt der Armee in _______ als Elektriker Dienst geleistet. Im September 2005 sei er nach _______ verlegt worden, wo er drei Monate lang militärisch ausgebildet worden sei. Ende Dezember 2005 sei er wieder in der erwähnten Werkstatt in _______ eingesetzt worden. Im Mai 2006 habe man ihn dazu verpflichten wollen, als Soldat Dienst zu leisten. Er habe dies nicht gewollt und versucht zu fliehen. Dabei sei er von einer Grenzpatrouille in _______ aufgegriffen worden. Man habe ihn in _______ inhaftiert und zwei Tage später nach _______ verlegt. Er sei ungefähr ein Jahr und acht Monate lang in Haft gewesen. Danach sei er im Januar 2008 mit anderen Gefangenen zu einem Arbeitseinsatz nach _______ gebracht worden. Von dort aus sei ihm im Februar 2008 die Flucht in den Sudan geglückt. Wegen seiner Desertion müsse er im Falle der Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Einer seiner Brüder halte sich bereits in der Schweiz auf (_______). A.c. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers wiesen kaum Realkennzeichen auf. Die angebliche
D260/2010 Festnahme und die Flucht aus der Haft habe er widersprüchlich und unsubstanziiert geschildert. Die diesbezüglichen Aussagen liessen jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen. Er sei generell nicht in der Lage gewesen, angebliche Vorkommnisse genau zu datieren. Die Flucht aus der Haft und die anschliessende illegale Ausreise aus Eritrea seien mithin nicht glaubhaft. Die eingereichten Beweismittel, welche lediglich seinen Vater und seinen Bruder beträfen, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Weiteren erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts beziehungsweise Heimatstaat für unzumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Elemente vorgenommen und die angebliche Unglaubhaftigkeit rechtsungenüglich begründet. Anlässlich der Summarbefragung sei er angewiesen worden, sich kurz zu fassen; den entsprechenden Aussagen komme demnach kein Beweiswert zu. Im Rahmen der Anhörung habe er ausführliche und schlüssige Angaben zur Festnahme, dem Gefängnisaufenthalt und den Fluchtumständen gemacht. Falls seine Aussagen der Vorinstanz unklar erschienen wären, hätte sie im Rahmen der Untersuchungsmaxime Nachfragen stellen müssen. Sein Militärdienst werde auch durch das jetzt eingereichte Foto bestätigt. Dass er in der Erstbefragung eine abweichende Aussage zum Zeitpunkt der ersten Flucht aus dem Militärdienst gemacht habe, sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Entgegen dem BFM sei sodann nachvollziehbar, dass er aufgrund des Zeitablaufs nicht in der Lage gewesen sei, das genaue Datum der Festnahme zu nennen. Auch die angebliche Abweichung der Schilderung der Fluchtumstände im Februar 2008 im Verlaufe der Befragungen könne nicht als widersprüchliches Aussageverhalten gewertet werden. In geografischer Hinsicht habe er den Fluchtweg korrekt geschildert, was das BFM verkenne. Da er desertiert sei, habe er gemäss Praxis der Beschwerdeinstanz im Falle der Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im
D260/2010 Sinne des Asylgesetzes zu rechnen. Die Anerkennung als Flüchtling sei auch wegen des illegalen Verlassens des Heimatlandes und der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz geboten. Die Asylbehörden hätten in solchen Fällen wiederholt die Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Der Beschwerdeführer sei mithin rechtsungleich behandelt worden. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen zwei Landkartenausschnitte aus Eritrea und ein Foto des Beschwerdeführers bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Auf dem eingereichten Foto sei der Beschwerdeführer nicht klar zu erkennen; ausserdem sei kein Bezug dieses Bildes zum Militärdienst festzustellen. Festzuhalten sei ferner, dass der Beschwerdeführer keinen Identitätsbeleg eingereicht habe; es stünden weder seine Identität noch das richtige Ausreisedatum noch die tatsächliche Reiseroute fest. Auch der geltend gemachte Aufenthalt in Eritrea sei in Anbetracht der Fallumstände nicht erwiesen. F. Mit Replik vom 1. März 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Entgegen den Erwägungen des BFM sei er auf dem eingereichten Foto klar erkennbar. Er sei in der eritreischen Militäruniform abgebildet. Es würde der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, wenn ein eritreischer Staatsbürger im Dienstalter eine eritreische Militäruniform tragen würde, ohne dabei unter der Befehlsgewalt der Militärbehörden zu stehen. G. Am 28. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer als Beleg für die Praxis der Asylbehörden einen vorinstanzlichen Entscheid in einem anderen Verfahren zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 erkundigte sich der Beschwerdeführer
D260/2010 nach dem Verfahrensstand und ersuchte um eine prioritäre Behandlung seines Falles. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
D260/2010 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 3.3. Diese Grundsätze zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft kommen im vorliegenden Fall auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner geltend gemachten Desertion aus
D260/2010 dem Militär zur Anwendung. Dem Beschwerdeführer kann nicht zugemutet werden, dass er diese Vorbringen, die sich im Ausland zugetragen haben und ihrer Natur nach schwer zu beweisen sind, strikte nachweist; er befindet sich diesbezüglich in einem Beweisnotstand, weshalb das verminderte Beweismass der Glaubhaftmachung zur Anwendung kommt. 4. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers verneint. Diese Sichtweise überzeugt letztlich jedoch nicht. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass das BFM die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid zwar nicht bezweifelt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äussert es hingegen in der Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 Zweifel, ob er sich in seinem Heimatland überhaupt (jemals) aufgehalten habe. In diesem Zusammenhang weist es grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass er keine Identitätsbelege, welche eine schlüssige Identifikation zuliessen, zu den Akten gab. Hinweise für seine Identität und den EritreaAufenthalt ergeben sich indes bereits aus den vorinstanzlichen Akten des Bruders (_______). Dass es sich bei der Person des unter dieser Aktennummer beim BFM geführten Verfahrens um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, ist gemäss Verweisen auf den vorinstanzlichen Dossiedeckblättern beider Personen offenbar nicht bezweifelt. Auch im Datensystem Zemis der Schweizer Behörden befinden sich Vermerke über eine Beziehung der beiden Personen. Aus den jeweiligen Asylakten geht sodann hervor, dass die beiden die Personalien ihrer Eltern weitgehend übereinstimmend angaben, was wiederum für das angegebene Verwandtschaftsverhältnis spricht. Der Bruder des Beschwerdeführers gab bei der Erstbefragung ausserdem zu Protokoll, er habe von Juni 2000 bis Dezember 2005 in _______ gelebt. Dort hielten sich (unter anderen) auch seine Mutter und sein Bruder _______ auf (vgl. dazu die Akten A 1/10 und A 9/22 S. 11 des entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrens). Zwar hielt das BFM in der Verfügung bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, diverse Unglaubhaftigkeitselemente betreffend Asylvorbringen fest. Er wurde jedoch mit Verfügung vom 19. Juni 2008 wegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der mutmasslichen illegalen Ausreise aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Entsprechend ist bereits gestützt auf
D260/2010 die Aussagen des Bruders durchaus davon auszugehen, dass die damit übereinstimmende Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich in _______ von Mitte 2000 an während mehrerer Jahre aufgehalten, grundsätzlich zutrifft. Ausserdem war er bei der Anhörung durchaus in der Lage, die Wiederansiedlung der Familie in Eritrea substanziiert und nachvollziehbar darzulegen (A 13/16 Antworten 26 ff.). 4.2. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers ist im Weiteren davon auszugehen, dass im Jahre 2005 oder auch bereits früher tatsächlich eine Einberufung zum Militärdienst erfolgt sein könnte. Seine Schilderung der ihn betreffenden Eintrittsmodalitäten in die Armee ist relativ detailliert ausgefallen und erweckt entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht den Eindruck eines blossen Konstrukts (A 13/16 Antworten 69 ff.). Er war in der Lage, die Unterschiede der von ihm geleisteten Dienste (Arbeit als Elektriker in einer Armeewerkstatt unterbrochen von einer militärischen Grundausbildung) anschaulich darzulegen. Er macht wiederholt detaillierte Ausführungen zu militärischen Belangen. Zu den genauen Haftumständen finden sich im Protokoll zwar kaum Aussagen; da aber auch entsprechende (Nach )Fragen nicht gestellt wurden, kann dem Beschwerdeführer keine mangelhafte Substanziierung zur Last gelegt werden. Es trifft ferner zu, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung nicht in allen Punkten übereinstimmen. Abgesehen davon, dass den Aussagen anlässlich der summarischen Erstbefragung praxisgemäss ohnehin ein beschränkter Beweiswert zukommt, wurde auf die Gesuchsgründe vom BFM in der Erstbefragung offenbar noch weniger eingegangen als üblich (vgl. den Vermerk unter Ziff. 15 des Protokolls A 1/8: "Aus Kapazitätsgründen wird auf eine vertieftere Abklärung verzichtet"). Seine Aussage bei der Anhörung, er habe eine Auseinandersetzung zur Flucht vom Baumwollfeld ausgenutzt, kann unter diesen Umständen entgegen der Sichtweise des BFM und im Sinne der Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht als diametrale Abweichung zur knappen Schilderung im Rahmen der Erstbefragung gewertet werden (Flucht wegen mangelnder Aufmerksamkeit der Bewacher nach einem Brand). Auch die weitere Feststellung des BFM, auf dem anschliessenden angeblichen Fluchtweg hätte der vom Beschwerdeführer erwähnte Fluss gar nicht überquert werden müssen, kann unbesehen der genauen geografischen Situation offensichtlich nicht als entscheidendes Unglaubhaftigkeitselement gewertet werden. Sollte der Beschwerdeführer den Fluss während der überstürzten Flucht bereits einmal überquert haben, hätte sich im Übrigen auch in der Sichtweise des
D260/2010 BFM eine (erneute) Überquerung vor der Ortschaft _______ aufgedrängt. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer in der Summarbefragung an, bis 2006 im Rahmen des Militärdienstes als Elektriker gearbeitet zu haben (A 1/8 S. 2). Diese zeitliche Angabe stimmt überein mit den Ausführungen in der Anhörung. Dass er demgegenüber in der Erstbefragung (auch) aussagte, bereits im Jahre 2005 festgenommen worden zu sein (unter der erwähnten Ziff. 15 des Protokolls A 1/8), ist zwar ungereimt, fällt im Lichte der erwähnten Umstände der Summarbefragung indes wiederum nicht entscheidend ins Gewicht. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass seine Darlegungen bei der Anhörung wiederholt gewisse Realkennzeichen aufweisen und insoweit mit tatsächlich Erlebtem in Verbindung gebracht werden können. So legte er auch die Fluchtumstände relativ ausführlich dar und war in der Lage, die Weiterreise nach Europa detailliert zu schildern (A 13/16 Antworten 122 ff.). Die Tatsache, dass er Mühe bekundete, gewisse Vorkommnisse auf den Tag genau zu datieren, ist in Berücksichtigung der Fallumstände respektive des Zeitablaufs wiederum nicht von entscheidender Bedeutung. 4.3. Entscheidender ist demgegenüber die mangelhafte Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz. Dass sich gewisse Beweismittel im – nicht paginierten – Beweismittelverzeichnis und andere ungeordnet im vorinstanzlichen Dossierrücken _______ befinden, erschwert auch eine Würdigung auf Rekursebene. Aus dem Anhörungsprotokoll geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar einen militärischen Passierschein in Kopie zu den Akten gegeben hat (A 13/16 Antworten 95 ff.). Ein Dokument in Kopie ohne Übersetzung befindet sich denn auch im erwähnten Dossierrücken. Die Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sie nicht seine Person beträfen, erscheint mithin als fraglich. Auf eine nachträgliche Auseinandersetzung mit dem besagten Dokument beziehungsweise eine Übersetzung kann aber verzichtet werden, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist. Anzufügen ist, dass das vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichte Foto entgegen der Vorinstanz durchaus als – wenn auch in keiner Weise schlüssiges – Indiz für eine Militärdienstleistung gewertet werden kann. 5. 5.1. Die Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt damit, dass zwar nicht alle Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
D260/2010 Beschwerdeführers ausgeräumt sind, die dafür sprechenden Gründe aber überwiegen. In Berücksichtigung aller Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen sprechen, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Kind tatsächlich nach Eritrea zurückkehrte und in der Folge als eritreischer Staatsbürger Militärdienst leistete. Unbesehen allfälliger Zweifel an den genauen Umständen der geltend gemachten Desertion ist überwiegend glaubhaft, dass er diesen nicht ordnungsgemäss verliess. 5.2. Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist zunächst festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden; die Bestrafung ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu sein, als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3). 5.3. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten einen solchen Kontakt glaubhaft gemacht. Im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland hat er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Demnach ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen, Beweismittel und Beschwerdeanträge einzugehen. 5.4. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.
D260/2010 6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D260/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: