Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2493/2011 Urteil v om 1 6 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N (…).
D2493/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – ethnische Tamilen aus D._______ (Halbinsel Jaffna) – mit Eingaben vom 30. Mai 2007 und vom 31. Juli 2007 (jeweiliger Eingang bei der Botschaft) bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch und ein Gesuch um Einreise in die Schweiz stellten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juli 2010 das Asylgesuch ablehnte und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass dieser Entscheid des BFM unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführenden am 13. Oktober 2010 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im EVZ Vallorbe vom 19. Oktober 2010 sowie der Anhörungen vom 18. März 2011 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Ehemann der Beschwerdeführerin (A._______) sei 1999 festgenommen und von der srilankischen Armee, die ihn der Kooperation mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt habe, inhaftiert worden, dass die Beschwerdeführerin dank der Unterstützung der Eelam People's Democratic Party (EPDPPartei) die Freilassung ihres Ehemannes habe erwirken können, dass dieser jedoch am (…) getötet worden sei, dass ihr ältester Sohn (E._______) anlässlich einer Razzia der srilankischen Armee am (…) festgenommen worden und seither verschwunden sei, dass sie aufgrund dieser Ereignisse und aus Angst davor, auch ihr Sohn B._______ könnte entführt werden, zusammen mit ihren beiden Kindern (B._______ und C._______) ihre Heimat am 11. April 2010 auf dem Seeweg in Richtung Indien verlassen habe, dass sie am 20. April 2010 vom Flughafen Mumbay nach Kiel geflogen und in einem Lastwagen nach Polen weitergereist seien, wo sie sechs Monate verbracht hätten, bevor sie in die Schweiz eingereist seien,
D2493/2011 dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. März 2011 – eröffnet am 1. April 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten tragischen Ereignisse seien geraume Zeit vor ihrer Ausreise vorgefallen, dass die Beschwerdeführenden nach dem Tod ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters noch vier Jahre in Sri Lanka verblieben seien, ohne wegen den unter Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründen Nachteilen ausgesetzt zu sein, dass die Festnahme ihres ältesten Sohnes beziehungsweise Bruders im Juli 2009 im Kontext mit dem damals herrschenden Bürgerkrieg in ihrer Heimat zu beurteilen sei, dass die Beschwerdeführenden nicht angegeben hätten, nach diesem Ereignis von den Behörden oder seitens Dritter Nachteilen ausgesetzt worden zu sein, dass die von ihnen geäusserten Befürchtungen, von den LTTE oder den Behörden bedroht und verfolgt zu werden, ins Leere greifen würden, dass diesbezüglich darauf hinzuweisen sei, dass die LTTE nach ihrer Niederlage gegen die srilankische Armee im Mai 2009 jegliche Aktivitäten eingestellt hätten, dass in Bezug auf die von der Armee ausgehenden Nachteile zu erwähnen sei, dass die heimatlichen Behörden sich gegenwärtig auf die in Rehabilitationszentren inhaftierten Kriegsveteranen der LTTE konzentrierten, dass weder die Beschwerdeführerin noch die beiden mit ihr in die Schweiz gereisten Kinder dem Profil der von der Armee verhörten und inhaftierten Personen entsprächen, dass demnach die von ihnen geäusserten Befürchtungen nicht die Realität in ihrem Heimatland abbildeten,
D2493/2011 dass die vorgebrachten Gründe somit nicht asylrelevant seien und ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass die Beschwerdeführenden demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Mai 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und sie seien vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen Ausschnitte des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Sri Lanka – mise à jour: situation actuelle" vom 1. Dezember 2010 zur humanitären Lage in Sri Lanka ins Recht legten, dass auf die Begründung der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Mai 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und die Beschwerdeführenden – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufforderte, innert Frist eine Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 18. Mai 2011 fristgerecht leisteten,
D2493/2011 dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung der vorgebrachten Asylgründe am 24. Juni 2011 ein Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin, welches auf den 27. April 2011 datiert, zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass kein solches Auslieferungsbegehren vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D2493/2011 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen dieselben Asylgründe wie im bereits erfolglos und mit Verfügung vom 6. Juli 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Auslandverfahren vorbringen, dass diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen ist, dass einerseits die Tötung ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters am (…) und andererseits das Verschwinden ihres älteren Sohnes respektive Bruders (E._______) am (…) sie veranlasst hätten, ihr Heimatland zu verlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen grundsätzlich nicht in Frage stellt, dass die beiden Vorfälle jedoch keinen erkennbaren Zusammenhang haben, dass die Beschwerdeführenden erst acht Monate nach dem Verschwinden ihres ältesten Sohnes beziehungsweise Bruders Sri Lanka verlassen haben,
D2493/2011 dass sie gemäss eigenen Angaben in der Zwischenzeit keine nennenswerten Benachteiligungen durch die heimatlichen Behörden zu erleiden hatten, dass diesbezügliche Befürchtungen aufgrund der Aktenlage sowie der allgemeinen und aktuellen Situation in Sri Lanka nicht plausibel sind, dass die Beschwerdeführenden zudem gemäss eigenen Angaben nie für die LTTE tätig gewesen waren, dass die LTTE ohnehin nach ihrer Niederlage gegen die srilankische Armee im Mai 2009 jegliche Aktivitäten eingestellt haben, dass sich die politische Lage in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkrieges fortlaufend entspannt und verbessert, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin oder die beiden mit ihr in die Schweiz eingereisten Kinder bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr laufen werden, von der Armee verhört oder sonstwie benachteiligt zu werden, dass sie den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenhalten, sondern sich in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2011 auf die Wiederholung des Sachverhalts und die Schilderung der allgemein schwierigen Lage in Sri Lanka beschränken, dass deshalb zudem – um Wiederholungen zu vermeiden vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass an dieser Einschätzung auch das ins Recht gelegte Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin vom 27. April 2011 nichts zu ändern vermag, da der darin geschilderte Sachverhalt an sich unbestritten, indessen vom BFM zu Recht als asylrechtlich unerheblich erachtet worden ist, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe somit nicht asylrelevant sind und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
D2493/2011 machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
D2493/2011 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine aktuelle Einschätzung vorgenommen hat, dass danach der Wegweisungsvollzug in diejenigen Gebieten der Nordprovinz, welche seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen (Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar), grundsätzlich zumutbar ist, jedenfalls in Bezug auf Personen, welche dieses Gebiet nach Mai 2009 verlassen haben und dort gleichwertige Lebensbedingungen vorfinden (a.a.O., E. 13.2.1.1), dass die Beschwerdeführenden aus D._______ (Halbinsel Jaffna) stammen und dort nach ihren Angaben bis 2006 gelebt haben, dass sie danach – mit Zwischenaufenthalten in Colombo – ab November 2007 bis zu ihrer Ausreise im April 2010 in F._______ / Vavuniya gelebt hätten, dass somit die Voraussetzungen für eine zumutbare Rückkehr gemäss der erwähnten aktuellen Lagebeurteilung erfüllt sind, und zwar sowohl in Bezug auf ihren Heimatort D._______, wo sich ihr Elternhaus befindet, in welchem noch der Bruder und die Mutter der Beschwerdeführerin wohnen (vgl. B13, S. 7), als auch inbezug auf ihren letzten Wohnort Vavuniya, wo sie sich dreinhalb Jahre bis zu ihrer Ausreise aufgehalten haben, dass auch keine übrigen Gründe zu erkennen sind, welche die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine existenzielle Notlage bringen könnten,
D2493/2011 dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes mit ihrer Arbeit als Schneiderin für den Familienunterhalt hat aufkommen können, dass – abgesehen von den noch in Sri Lanka lebenden Verwandten – (vgl. B5, S. 3 und B13, S.7) auch der mittlerweile volljährig gewordene Sohn B._______ und die nunmehr 14jährige Tochter C._______ sie werden unterstützen können, dass auch die (weitere) medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin (gemäss eigenen Angaben leide sie unter Bluthochdruck [vgl. B5, S. 7]) beziehungsweise der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat gewährleistet sein dürfte, dass in Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Vollzug der Wegweisung daher auch unter individuellen Gesichtspunkten zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem am 18. Mai 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D2493/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D2493/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: