Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2373/2011/wif Urteil v om 1 6 . Ma i 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren […], Eritrea, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion X._______, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 22. März 2011 / N […].
D2373/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, stellte in der Schweiz erstmals am 19. Oktober 2001 ein Asylgesuch, welches vom damals zuständigen BFF am 14. November 2002 abgewiesen wurde. Ausserdem wurden die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. Dezember 2002 ab. B. Am 17. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde vom BFF am 24. Januar 2003 abgelehnt. Der Entscheid des BFF erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 23. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 lehnte das BFM dieses Asylgesuch ebenfalls ab und verfügte die Wegweisung sowie anstelle des Vollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. D. Am 1. Juni 2010 erachtete das BFM die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V. m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG als erfüllt. In der Folge wurde ihm per 1. Juni 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. E. Am 20. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer das dritte Asylgesuch ein und machte geltend, er sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, beantrage Asyl beziehungsweise die Anerkennung als Flüchtling, weil er seit einigen Jahren Mitglied der Eritrean National Salvation Front (ENSF) sei, als Kassier der Sektion X._______ neu aus Eritrea kommende Personen über die ENSF und deren Ziele orientiere, deren Sitzungen vorbereite und an Veranstaltungen teilnehme. Er habe deshalb begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Eritrea.
D2373/2011 Der Eingabe lagen drei Schreiben der ENSF bei. F. Am 2. Februar 2011 und am 16. März 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört. G. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. März 2011 – eröffnet am folgenden Tag – fest, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Zur Begründung brachte es im Wesentlichen vor, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer, der Eritrea im Alter von etwa einem Jahr verlassen und fortan im Y._______ gelebt habe, als regimefeindliche Person ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Zudem sei weder aus seinen Äusserungen noch aufgrund der eingereichten Beweismittel der Schluss zu ziehen, dass sich sein politisches Profil seit 2007 deutlich verändert habe, auch wenn sein Engagement in den letzten Jahren zugenommen habe. Insbesondere weise er kein Profil eines engagierten, gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten in Führungsfunktion auf, der im Fokus der eritreischen Behörden stehe. Vielmehr würden sich seine Aktivitäten vorwiegend auf informelle Treffen mit Landsleuten, auf das Verteilen von Einzahlungsscheinen, das Führen von Mitgliederlisten sowie die Vorbereitung respektive Organisation und Teilnahme an vereinzelten Sitzungen beschränken. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die eritreischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der ENSF Kenntnis genommen hätten, da er nie etwas veröffentlicht habe. Es sei unglaubhaft, dass seine im Y._______ lebenden Familienangehörigen wegen seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz in Schwierigkeiten geraten seien. Konkrete Angaben darüber würden fehlen. In der Schweiz würden innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden, von welchen oft gestellte Gruppenaufnahmen in einschlägigen Medien präsentiert würden. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden den abgebildeten Personen konkrete Namen zuordnen könnten. Angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen könne nicht jede einzelne Person überwacht und identifiziert werden. Zudem sei es den eritreischen Behörden bekannt, dass viele ihrer Staatsangehörigen aus wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa mit regimekritischen Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Die eritreischen
D2373/2011 Behörden hätten indessen nur ein Interesse an der Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Vorliegend würden Hinweise darauf jedoch fehlen. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zum "harten Kern" von aktiven oppositionellen Eritreern im Ausland. Demzufolge verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Darüber hinaus ordnete es die Erhebung einer Gebühr gestützt auf Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an. H. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Verfügung am 21. April 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. J. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
D2373/2011 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
D2373/2011 sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 29. April 2011 festgehalten, ist die Argumentation der Vorinstanz insgesamt zu stützen, während die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände nicht zu überzeugen vermögen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei somit auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Argumentation in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen. 5.2. In Ergänzung dazu wird festgehalten, dass sich das BFM nicht – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde – auf eine pauschale Einschätzung beschränkt hat, sondern vielmehr konkret zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung nahm. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift dürften zudem die eritreischen Behörden nicht an jeglichen exilpolitischen Tätigkeiten ein Interesse aufweisen, sondern – wie das BFM ebenfalls zutreffend darstellte – nur an solchen, die von den eritreischen Behörden als staatsfeindlich eingestuft werden. 5.3. Auch wenn die eritreischen Spitzel im europäischen Raum die exilpolitische Szene beobachten und auffallende Personen sowie Anlässe registrieren, ist vorliegend nicht von einer Kenntnisnahme der Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Wie das BFM nämlich zutreffend feststellte, ist das Engagement des Beschwerdeführers für die ENSF in der Schweiz nicht als qualifiziert zu sehen, weil er vorwiegend im privaten Rahmen aktiv und in der Öffentlichkeit kaum in Erscheinung getreten ist und somit kein politisches
D2373/2011 Profil aufweist, das ihn – aus der Sicht der eritreischen Behörden – als gefährlichen Regimegegner erkennen lässt. Mit seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz kann er den eritreischen Spitzeln gar nicht aufgefallen sein. Somit würde ihm im Fall einer Rückkehr nach Eritrea keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes drohen. 5.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen, weil sei am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Nachdem der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz am 1. Juni 2010 mit einer Aufenthaltsbewilligung geregelt wurde, hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht keine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a und c S. 177 und 178; EMARK 2000 Nr. 30). 6.3. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Mai 2011 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D2373/2011 (Dispositiv nachfolgende Seite)
D2373/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 9. Mai 2011 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: