Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2128/2009 law/auj Urteil v om 1 0 . Augus t 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, […] Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N […].
D2128/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Z._______ (Nordprovinz) mit letztem Wohnsitz in Y._______ (Jaffna) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. September 2007 auf dem Luftweg und reiste über Italien am 4. September 2007 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 19. September 2007 erhob das BFM im damaligen Transitzentrum Altstätten seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zu. Am 14. November 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe als Inhaber eines Coiffeursalons sowohl Angehörige der srilankischen Armee als auch solche der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu seinen Kunden gezählt. In der relativ friedlichen Zeit während des Waffenstilltandes sei er zum Haareschneiden auch in die Camps der Armee und der LTTE gegangen. Als der Krieg im Jahr 2007 wieder ausgebrochen sei, sei er aus Sicherheitsgründen nicht mehr in die Camps gegangen. Soldaten hätten ihn mehrmals aufgefordert, wieder in ihr Camp zum Haareschneiden zu kommen, doch er habe sich jeweils geweigert und ihnen gesagt, sie sollten zu ihm ins Geschäft kommen. Im Juli 2007 hätten sie ihn deshalb einmal geschlagen. Als er sich immer noch geweigert habe, hätten sie ihm seine Identitätskarte weggenommen und ihn aufgefordert, diese im Soldatencamp W._______ abzuholen, was er aus Angst nicht getan habe. In der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2007 hätten Unbekannte in Polizeiuniform ihn in einem weissen Lieferwagen mitgenommen und ihn bis zum nächsten Morgen festgehalten. Sie hätten ihn verprügelt und ihm vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen und der Armee über diese keine Informationen zu geben. Er habe den Soldaten gesagt, die LTTELeute kämen in sein Geschäft, um sich die Haare schneiden zu lassen, wie die Soldaten auch. Sie hätten gedroht, ihn umzubringen, wenn er jemandem von diesem Vorfall erzähle. Wegen dieser Drohung, weil er keine Identitätskarte gehabt habe und der Polizeiposten im Militärcamp W._______ liege, habe er keine Anzeige bei der Polizei erstattet, sondern sich am 12. Juli 2007 lediglich bei der Human Rights Commission of Sri
D2128/2009 Lanka (HRCSL) in Jaffna gemeldet. Am 16. Juli 2007 sei er von V._______ nach Colombo geflogen und habe sich dort bis am 3. September 2007 bei seiner Ehefrau aufgehalten, welche im Februar 2007 nach Colombo gereist sei und dort am 2. Juni 2007 ihr gemeinsames Kind geboren habe. Ihm sei in Colombo zwar nichts passiert, doch würden dort öfters Tamilen verhaftet und nach Vavuniya geschickt oder zwecks Lösegelderpressung entführt. Aus Angst, dass ihm auch so etwas passieren könnte, habe er das Land schliesslich am 3. September 2007 verlassen. Nach seiner Ausreise seien fremde Leute zu seinem Haus gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er werde in Jaffna wegen seines Problems mit der Identitätskarte gesucht und würde bei einer Rückkehr sogleich verhaftet. Seine Ehefrau habe geplant, nach der Niederkunft ins Dorf zurückzukehren, doch da man ihn dort suche, könne sie nicht zurück, und die Polizei habe sich geweigert, ihre Anmeldung in Colombo entgegenzunehmen. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 – eröffnet am 2. März 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte das Amt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine Rückkehr in den Norden des Landes erachtete das Bundesamt als unzumutbar; zumutbar sei hingegen die Rückkehr nach Colombo, habe der Beschwerdeführer sich doch bereits vor der Ausreise in der srilankischen Hauptstadt aufgehalten und verfüge er dort mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Kind und einem Bruder über ein familiäres Beziehungsnetz. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Februar 2009 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen; eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell seien die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um vollumfängliche Akteneinsicht – insbesondere in die Akte A13 – sowie um die Ansetzung von
D2128/2009 angemessenen Fristen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und von neuen Beweismitteln ersuchen. Schliesslich liess er beantragen, es sei dem unterzeichnenden Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. E. Mit Verfügung vom 15. April 2009 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung der Anträge um Fristansetzung zwecks Einreichens einer Beschwerdeergänzung und von neuen Beweismitteln auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er das BFM ein, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde, namentlich auch zum Akteneinsichtsgesuch, einzureichen. F. Mit Eingabe vom 20. April 2009 liess der Beschwerdeführer dem Gericht Kopien des Reisepasses seines Bruders sowie einer am 2. April 2009 ausgestellten Wohnsitzbestätigung des Divisional Secretariat, U._______, Z._______ zukommen und ersuchte um Weiterleitung derselben ans BFM zur Berücksichtigung in der laufenden Vernehmlassung. Er machte geltend, aus der Passkopie gehe hervor, dass der Bruder sich in Malaysia aufhalte, und der Wohnsitzbescheinigung sei zu entnehmen, dass die Eltern des Beschwerdeführers, seine Ehefrau sowie sein Kind in T._______, S._______, Y._______ (Jaffna) angemeldet seien und auch dort lebten. Daraus sei zu schliessen, dass das vom BFM im angefochtenen Entscheid aufgeführte Beziehungsnetz in Colombo nicht bestehe. G. Mit Eingabe vom 23. April 2009 wurde das Original der Wohnsitzbestätigung nachgereicht. H. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 die Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids vom 25. Februar 2009 den Vollzug der Wegweisung betreffend wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
D2128/2009 I. Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde vom 1. April 2009 sei hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden und fragte den Beschwerdeführer an, ob er an den Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung festhalte oder die Beschwerde zurückziehe. Gleichzeitig hiess er das Akteneinsichtsgesuch gut, gewährte dem Rechtsvertreter Einsicht in die vorinstanzliche Akte A13 und setzte eine Frist zu Stellungnahme zu dieser Akte an. J. Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an der Beschwerde festhalte, und nahm innert Frist zur Akte A13 Stellung. Unter Beilage der UNHCREligibility Guidelines for assessing the International Protection Needs of AsylumSeekers from Sri Lanka vom April 2009 äusserte er sich auch zur Entwicklung der Lage in Sri Lanka und zu seiner Gefährdungssituation. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. August 2010 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung zur aktuellen politischen Situation in Sri Lanka und zur Gefährdungslage und reichte weitere Unterlagen ein (unter anderen die aktuellen UNHCRRichtlinien zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Sri Lanka vom 5. Juli 2010, den Bericht 2010 zu Sri Lanka von Amnesty International, die Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zu Asylsuchenden aus Sri Lanka vom 8. Dezember 2009, Auszüge aus Websites von srilankischen Regierungsstellen sowie diverse Medienberichte und mitteilungen). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
D2128/2009 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
D2128/2009 flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, bei den Problemen, welchen der Beschwerdeführer in Y._______ (Jaffna) ausgesetzt gewesen sei, handle es sich um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen er sich durch Wegzug nach Colombo habe entziehen können. Er verfüge somit über eine innerstaatliche Fluchtalternative und sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. In dieser Einschätzung sieht sich das Bundesamt dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2007 von V._______ nach Colombo geflogen sei; da solche Flüge strengen Sicherheitskontrollen unterstünden und eine behördliche Bewilligung voraussetzten, könne ein landesweit bestehendes Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden am Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Hätte dieser tatsächlich befürchtet, dass seitens der Behörden etwas
D2128/2009 gegen ihn vorliege, wäre er zudem nicht mit einem legal erhaltenen, auf seine wahre Identität ausgestellten Reisepass aus Sri Lanka ausgereist. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, bezeichnete das BFM bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Das Wiederaufflammen des bewaffneten Konfliktes zwischen der srilankischen Armee und der LTTE im Sommer 2006 habe zwar zu einer erheblichen Verschlechterung der Lage zunächst im Osten des Landes und später im Norden geführt, und die Situation präsentiere sich auch im Süden als schwierig. Die häufigen behördlichen Kontrollen von Personen tamilischer Ethnie in Colombo stellten in der Regel jedoch keine Massnahmen dar, welche ein asylrechtlich relevantes Ausmass erreichen würden. Da gegen den Beschwerdeführer offensichtlich nichts vorliege, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er anlässlich derartiger Kontrollen von einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen würde. 4.2. In der Beschwerde vom 1. April 2009 wird demgegenüber ausgeführt, die Einschätzung des BFM, es bestehe kein landesweites Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer, da er unbehelligt nach Colombo habe fliegen können, sei willkürlich. Dieser habe bereits anlässlich der Anhörung erklärt, dass er die Bewilligung für die Reise und den Flug nach Colombo im Hinblick auf die Geburt seines Kindes in einem dortigen Spital schon vor den geltend gemachten Verfolgungsereignissen erhalten habe. Er habe plausibel und substanziiert geschildert, dass er Jaffna aufgrund von asylrechtlich relevanter Verfolgung habe verlassen müssen und sich in Colombo nicht legal aufgehalten, sondern beim Onkel seiner Ehefrau versteckt gelebt und das Haus aus Angst vor einer Festnahme wegen seiner fehlenden Identitätspapiere nie verlassen habe. Eine legale Wohnsitznahme und Erwerbstätigkeit in Colombo sei ihm im Jahr 2007 nicht möglich gewesen, weil eine Anmeldung ohne Identitätskarte eine Anfrage bei den Behörden des Heimatortes ausgelöst und damit unweigerlich die Verdachtsmomente der Behörden von Jaffna zu Tage gebracht und nicht nur den Beschwerdeführer selbst gefährdet hätte, sondern auch seine Familie. Auch die Behauptung des BFM, der Beschwerdeführer sei mit seinem eigenen Pass ausgereist, widerspreche klar dessen Aussagen, habe er doch anlässlich der Anhörung dargelegt, nicht zu wissen, mit welchem Pass er ausgereist sei, da er seinen Pass aus dem Jahr 2003 zusammen mit vier Fotos habe abgeben müssen; die Erfahrung zeige, dass die Schlepper mit solchen Fotos gefälschte Pässe anfertigen
D2128/2009 würden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 festgehalten habe, habe sich die allgemeine Lage auch im Grossraum Colombo dramatisch verschlechtert. Die dortige Polizei verweigere die Registrierung von Tamilen aus dem Osten und Norden, wodurch sie diese zwinge, in ihre Heimatregion zurückzukehren. In der Eingabe vom 28. Mai 2009 wird ausgeführt, die unbekannten Gruppen, welche im Norden des Landes gegen Tamilen vorgingen, welche der Unterstützung der LTTE verdächtigt würden, seien mit den srilankischen Sicherheitskräften verbunden oder gar Teil derselben; dies bedeute, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verdächtigungen "wegen einer Mitarbeit zu Gunsten der LTTE" bei den Sicherheitskräften registriert sei (Seite 1 f. der Eingabe). Seit dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE habe sich die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer verstärkt, weil die Sicherheitskräfte im Unterschied zu früher die Informationen über mögliche Aktivitäten von Tamilen zu Gunsten der LTTE zentral registriert hätten und entsprechende Listen mit Verdächtigen führten; aufgrund der gegen ihn im Jahr 2007 erhobenen Verdächtigungen sei davon auszugehen, dass er auf den genannten Listen erscheine. Personen, welche früher im Zusammenhang mit Aktivitäten für die LTTE registriert wurden, stünden unter besonderer Beobachtung und riskierten bei einer Festnahme in Sri Lanka unabhängig von ihrem Aufenthaltsort eine Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren auf unbestimmte Dauer. Dies entspreche einer Verfolgung aus politischen und ethnischen Gründen. Der Beschwerdeführer erfülle gleich mehrere Punkte des im beigelegten UNHCRBericht vom April 2009 aufgelisteten Risikoprofils von in einen Zusammenhang mit der LTTE gebrachten Tamilen aus dem Norden und müsse deshalb in Sri Lanka mit einer landesweiten Verfolgung rechnen. In der Eingabe vom 24. August 2010 wird unter Hinweis auf öffentlich zugängliche Quellen im Wesentlichen vorgebracht, grundsätzlich seien alle Personen, die von den srilankischen Sicherheitskräften verdächtigt würden, Aktivisten, Spione oder Sympathisanten der LTTE zu sein beziehungsweise gewesen zu sein, gefährdet. Im Hinblick auf das Ziel, eine Neuformierung der LTTE zu verhindern, werde die gesamte tamilische Bevölkerung einem ScreeningProzess unterzogen und zunächst in von der Armee geführten Lagern untergebracht. Wer verdächtigt werde, ein Tamil Tiger zu sein, werde in Sicherheitslager verlegt und dort auf unbestimmte Dauer inhaftiert. Aus dem Norden stammende, junge Tamilen würden bei Checkpoints besonders häufig
D2128/2009 kontrolliert. Die Gefahr einer Verschleppung steige deutlich, wenn sich Verbindungen zur LTTE oder eine LTTEVergangenheit nachweisen liessen. Willkürliche Verhaftungen und Verschleppungen von Tamilen aus dem Norden seien auch wahrscheinlich, wenn diese keine Identitätsdokumente vorweisen könnten, sich ohne offizielle Adresse oder nachvollziehbare Gründe in Colombo aufhielten und dort über kein familiäres Netz verfügten. Dem ScreeningProzess würden auch die Familienmitglieder vermeintlicher LTTEAktivisten unterzogen. Für Tamilen aus dem Norden, welche für die LTTE tätig waren oder im Verdacht stünden, mit diesen sympathisiert oder für sie spioniert zu haben, bestehe aufgrund der landesweiten Suche keine inländische Fluchtalternative. Eine solche müsse gemäss völkerrechtlichen Bestimmungen bereits bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft – und nicht erst im Rahmen des Wegweisungsverfahrens – geprüft werden, da Betroffenen sonst eine vorläufige Aufnahme erteilt werde, obwohl gar keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Der Beschwerdeführer habe das Misstrauen der srilankischen Sicherheitskräfte erregt und den Verdacht auf sich gezogen, die LTTE zu unterstützen, weil er einerseits die Weisung von Armeeangehörigen nicht befolgt habe, seine Dienste als Coiffeur auch nach Beendigung des Waffenstillstandes weiterhin im Militärcamp W._______ anzubieten und dort seine Identitätskarte abzuholen, und andererseits wegen seiner Tätigkeit als Coiffeur, aufgrund welcher er in regelmässigem Kontakt zu aktiven Mitgliedern der Tamil Tigers gestanden habe. Zudem habe man ihm vorgeworfen, keine Informationen über diese LTTELeute preiszugeben und die LTTE finanziell zu unterstützen. Nach seiner Ausreise hätten Unbekannte vor seinem Haus nach ihm gesucht, und auch seine Ehefrau habe seinetwegen Probleme bekommen, als sie von Colombo weggezogen sei und sich in ihrem Dorf habe niederlassen wollen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass man ihn im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka "sofort" verhaften würde, weil "sein IDProblem in Jaffna registriert" sei und er deswegen gesucht werde, respektive es sei anzunehmen, dass er auf einer schwarzen Liste der srilankischen Sicherheitskräfte aufgeführt sei und deshalb bei einer Rückkehr "früher oder später" festgenommen würde (Seite 9 der Eingabe vom 24. August 2010) 5. 5.1.
D2128/2009 5.1.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich nach dem Wiederaufflammen des Krieges im Jahr 2007 aus Sicherheitsgründen nicht mehr in die Camps des Militärs und zu den LTTE begeben, sondern sei seiner Tätigkeit als Coiffeur nur noch im eigenen Geschäft nachgegangen, durchaus nachvollziehbar ist. Den Soldaten, welche ihn aufforderten, wieder zu ihnen ins Camp zum Haareschneiden zu kommen, und ihm vorwarfen, einer entsprechenden Aufforderung der LTTE würde er auch nachkommen, entgegnete er klar, er komme nicht mit, und zu den LTTE ginge er auch nicht. "Dann habe ich gesagt, alle dürfen zu mir in den Salon kommen, und wenn man zahlt, dann mache ich das" (vgl. act. A11/17 S. 7). Den Unbekannten in Polizeiuniform, welche ihn am 9. Juli 2007 in einem weissen Lieferwagen mitnahmen, ihn festhielten und schlugen und ihm vorwarfen, die LTTE zu unterstützen, antwortete er eigenen Angaben zufolge: "Nein, ich habe die LTTE nicht unterstützt. Auch in meiner Familie hat niemand mit den LTTE etwas zu tun." Als sie ihm vorhielten, LTTELeute kämen immer zu ihm zum Haareschneiden, entgegnete er ihnen, die Armeeangehörigen kämen auch. "Ich frage niemanden, wer er ist. Ich schneide die Haare, und ich verlange mein Geld" (vgl. act. A11/17 S. 8). Aus seinen anlässlich der Anhörung protokollierten Aussagen ist zu schliessen, dass es sich bei ihm um einen apolitischen Inhaber eines Coiffeursalons handelt, welcher Kunden jeglicher Couleur die Haare schnitt und sich aus wirtschaftlichem Interesse im bewaffneten Konflikt zwischen den Sicherheitskräften und den LTTE bewusst jeglicher Parteinahme enthielt. Anlässlich der Anhörung verneinte der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich, in Sri Lanka jemals politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. act. A11/17 S. 3). Ferner erklärte er, die LTTE hätten ihn zwar aufgefordert, an Kampfhandlungen teilzunehmen; er habe sich aber geweigert und er habe deswegen keine Probleme gekriegt (vgl. act. A11/17 S. 6). Somit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Coiffeur trotz der beruflich bedingten Kontakte zu beiden Konfliktparteien kein besonderes Gefährdungsprofil aufweist. 5.1.2. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der nächtlichen Mitnahme im weissen Van bereits am nächsten Morgen wieder vor seinem Haus abgesetzt wurde, ist – die Glaubhaftigkeit dieses Vorkommnisses vorausgesetzt – zu schliessen, dass gegen ihn nichts vorlag und die nächtliche Mitnahme im Van lediglich eine Schikane darstellte, weil er nach dem Wiederaufflammen des bewaffneten Konfliktes nicht mehr ins Soldatencamp zum Haareschneiden ging.
D2128/2009 Hätten ihn die srilankischen Sicherheitskräfte tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen, hätten sie ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bereits am folgenden Tag wieder freigelassen. 5.1.3. Dem eingereichten Bestätigungsschreiben der srilankischen Menschenrechtskommission (HRCSL) vom 16. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Institution am 12. Juli 2007 eine Beschwerde "regarding torture and threaten of his life by Unknown Group" deponiert hat. Aus dem Umstand, dass sich der Inhalt des Bestätigungsschreibens der HRCSL vom 16. Juli 2007 mit den Schilderungen der Ereignisse bezüglich der Mitnahme am 9. Juli 2007 durch den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung deckt, vermag dieser nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, beruhen die Aussagen im Bestätigungsschreiben doch offensichtlich auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Entgegen der in der Eingabe vom 28. Mai 2009 vertretenen Ansicht ist das Schreiben der HRCSL nicht geeignet, eine Registrierung des Beschwerdeführers bei den srilankischen Sicherheitskräften "wegen seiner Mitarbeit zu Gunsten der LTTE" und eine entsprechende Verfolgungssituation oder gefahr zu belegen (Seite 1 f. der Eingabe). Die in der Anhörung vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, er werde in Jaffna gesucht (vgl. act. 11/17 S. 15), wird auch auf Beschwerdeebene nicht substanziiert und mit keinem Beweismittel untermauert. Ebenso verhält es sich mit dem vage formulierten Vorbringen, seine Ehefrau habe im Dorf Probleme gekriegt, weil man den Beschwerdeführer dort gesucht habe (vgl. act. A11/17 S. 3, 11). Gemäss der eingereichten Wohnsitzbestätigung vom 2. April 2009 lebt die Ehefrau zusammen mit ihrem Sohn und den Schwiegereltern – mangels konkreter anderslautender Vorbringen des Beschwerdeführers – offenbar unbehelligt seit mindestens zwei Jahren wieder an der früheren Adresse in Y._______. 5.2. Aufgrund dieser Erwägungen bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass die Behörden den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Heimat beziehungsweise zu einem früheren Zeitpunkt konkreter Verbindungen zu den LTTE oder einer anderen verbotenen militanten tamilischen Organisation verdächtigt hätten. Ferner sind keine genügend konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden
D2128/2009 Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die in den ergänzenden Eingaben vertretene Ansicht, die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer habe sich seit dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE verstärkt, ist einerseits deshalb nicht plausibel, weil sich die Situation in Sri Lanka seither stabilisiert hat, und andererseits deshalb, weil eine Gefährdung des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht bestand. Einer allfälligen Sicherheitsüberprüfung am Flughafen nach einer – im vorliegenden Fall derzeit ohnehin hypothetischen – Rückkehr nach Sri Lanka käme ebenso wenig wie späteren Personenkontrollen im Lande selbst asylrechtlich erheblicher Charakter zu, da die entsprechenden Massnahmen a priori nicht darauf abzielen, den Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe einem ernsthaften Nachteil auszusetzen, sondern im srilankischen Kontext primär bezwecken, die letzten verbleibenden tamilischen Rebellen aufzuspüren, zu welchen der Beschwerdeführer allerdings auch in den Augen der Behörden offensichtlich nicht gehört (vgl. E. 5.1.2). 5.3. Zum Vorbringen, inländische Fluchtalternativen müssten bereits bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden und nicht erst im Rahmen eines Wegweisungsverfahrens, ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall erübrigt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Die Frage nach der Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative stellt sich erst, wenn eine erlittene Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, was vorliegend nicht der Fall ist. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass sich aus den Erwägungen zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Verfolgungsvorbringen ergibt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Asylgründe des
D2128/2009 Beschwerdeführers hinreichend erstellt ist. Der Beschwerdeführer konnte mit Eingaben vom 20. April 2009, 23. April 2009, 28. Mai 2009 und vom 24. August 2010 diverse Beweismittel nachreichen. Es besteht deshalb auch kein Anlass, ihm zur Einreichung weiterer Beweismittel Frist anzusetzen. Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltserstellung erweist sich daher als unbegründet und der diesbezügliche Kassationsantrag ist folgerichtig abzuweisen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 6.3. Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 6. Mai 2009 die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2009 den Vollzug der Wegweisung betreffend teilweise in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, soweit im Subeventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
D2128/2009 Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen und unangemessen sein sollte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.– festzulegen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Im vorliegenden Fall hat das BFM die teilweise Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM als Vorinstanz oder unterliegender Bundesbehörde sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.3. Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht, obschon ihm dies im Rahmen der Eingaben vom 28. Mai 2009 beziehungsweise vom 24. August 2010 möglich gewesen wäre. Der Antrag auf angemessene Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kostennote ist deshalb abzuweisen und die Entschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf
D2128/2009 Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als reduzierte Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D2128/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: