Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1986/2008 Urteil v om 2 1 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, dessen Ehefrau C._______, geboren D._______, und deren Kinder E._______, geboren F._______, G._______, geboren H._______, Iran, alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008 / N _______.
D1986/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen den Iran im Jahr 2003 und gelangten am 18. November 2003 illegal in die Schweiz, wo sie am 21. November 2003 ein erstes Mal um Asyl nachsuchten. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. März 2005 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte die Gesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Mit Eingabe vom 18. April 2005 erhoben die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diese Verfügung. Das ab 1. Januar 2007 für die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel zuständige Bundesverwaltungsgericht lehnte diese Beschwerde mit Urteil vom 14. November 2007 ab. B. Am 10. Dezember 2007 führte der X._______ mit den Beschwerdeführenden das Ausreisegespräch durch. Am 20. Dezember 2007 liessen sie durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Mal um Asyl nachsuchen. Sie beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführenden reichten eine Bestätigung des Präsidenten der I._______ vom 13. Dezember 2007, wonach der Beschwerdeführer und seine Frau seit 2005 Mitglied der I._______ seien, ein entsprechendes Bestätigungsschreiben von J._______ vom 19. Dezember 2007 und zahlreiche Dokumente zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers zwischen Dezember 2006 und Dezember 2007 zu den Akten. Zudem legten sie dem zweiten Asylgesuch einen Bericht von amnesty international und verschiedene Pressemeldungen bei. Am 8. Februar 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführenden zu ihrem zweiten Asylgesuch an. Der Beschwerdeführer reichte bei dieser Gelegenheit weitere Unterlagen ein, um seine exilpolitischen Tätigkeiten zu untermauern. Er machte geltend, aufgrund dieser Tätigkeiten in der Schweiz könne er nicht in sein Land zurückkehren. Er habe Aufrufe und Kundgebungen organisiert, habe bei Informationsständen gearbeitet und
D1986/2008 sei seit 2006 im Zusammenhang mit Aufrufen und Kundgebungen zuständig für die Logistik im Kanton U._______. Seit (…) sei er in Zusammenarbeit mit dem Dachverband der I._______ für die Stadt Z._______ zuständig. In dieser Funktion müsse er die monatlichen Versammlungen der Mitglieder der I._______ in der Stadt Z._______ organisieren und koordinieren. Seine Aufgabe sei es, die Räumlichkeiten für die Versammlungen zu reservieren und die Traktanden sowie Informationen vorzubereiten, die während der Versammlung an die Mitglieder verteilt würden. Er sei seit April 2005 in der Schweiz exilpolitisch tätig und habe aufgrund dessen im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland Nachteile durch die iranischen Behörden zu befürchten, denn die Mitarbeiter der iranischen Botschaft in Bern seien verpflichtet, die Oppositionsmitglieder zu identifizieren. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei seit April 2005 Mitglied der I._______ und nehme an Kundgebungen, Demonstrationen und Aktionen teil. Sie übe in der I._______ keine spezielle Funktion aus, sondern sei einfaches Mitglied. C. Das BFM lehnte die Gesuche der Beschwerdeführenden mit – am 28. Februar 2008 eröffneter – Verfügung vom 19. Februar 2008 ab, ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 1200.. D. Mit Eingabe vom 25. März 2008 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurden folgende Dokumente betreffend die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht:
D1986/2008 Verschiedene Kopien von Flugblättern der I._______ in Deutsch und in Persisch datierend vom (…) Kopien von Fotografien der Beschwerdeführenden an Protestkundgebungen Kopien von Flugblättern der I._______ vom (…) und vier Fotografien von einer Protestkundgebung in O._______ zum Thema "Missachtungen der Menschenrechte im Iran" Kopien von Flugblättern einer Kundgebung vom (…) vor der iranischen Botschaft in Bern Kopien von Flugblättern der I._______ für eine Kundgebung in W._______ vom (…). E. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, da es die Beschwerde als aussichtlos beurteilte. Es forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zu leisten. Die Beschwerdeführenden zahlten den Kostenvorschuss am 5. Mai 2008 ein. F. Mit Eingabe vom 10. November 2008 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter neue Beweismittel zu den Akten reichen, insbesondere: Kopie eines Aufrufs zu einer Demonstration vom (…) vor der Botschaft der Islamischen Republik Iran in Bern und mehrere Fotografien des Beschwerdeführers Bericht von news.ch über die Demonstration vom (…) in Z._______ Monatszeitschrift Y._______ der I._______ vom (…), in welcher der Beschwerdeführer als deren Verantwortlicher für Aktivitäten in der Stadt Z._______ bezeichnet wird Verschiedene Fotografien von Demonstrationen und Verteilung von Flugblättern sowie Zeitschriften
D1986/2008 Kopie eines Aufrufs zu einer Kundgebung in S._______ vom (…) anlässlich des 20. Jahrestages der Massenhinrichtung politischer Gefangener im Iran Unterlagen zu einer Protestkundgebung in R._______ vom (…) zum Thema "Missachtung der Menschenrechte im Iran" Kopie der "Personalkarte" der I._______ des Beschwerdeführers (gültig bis Ende 2008). G. Am 31. August 2009 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine weitere Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu den Akten reichen. Der Rechtsvertreter informierte am 9. Februar 2010 über die Beendigung seines Mandates. H. Am 18. Februar 2010 zeigte der neu mandatierte Rechtsvertreter die Interessenwahrung der Beschwerdeführenden an. Am 9. März 2010 liessen diese weitere Dokumente zu ihren exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten reichen, insbesondere: Kopien der Mitgliederausweise der Beschwerdeführenden (gültig bis Ende 2010) Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich verschiedener Aktionen in diversen Schweizer Städten unter Beilage von verteiltem Dokumentationsmaterial. I. Am 16. September 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter weitere Dokumente betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu den Akten reichen: Dokumentation der Protestkundgebung vor der iranischen Botschaft in Bern vom (…) Dokumentation der Protestkundgebung in S._______ vom (…). J. Mit Eingabe vom 27. Januar 2011 liessen die Beschwerdeführenden
D1986/2008 durch ihren Rechtsvertreter weitere Beweisunterlagen zu Protestkundgebungen in Z._______, T._______ und Q._______ zu den Akten reichen: Dokumentation der Protestkundgebung in Z._______ vom (…) inklusive Veranstaltungsbewilligung vom (…) Dokumentation der Protestkundgebung in T._______ vom (…) Dokumentation der Protestkundgebung in Q._______ vom (…). Mit gleicher Eingabe wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei im Frühjahr 2010 aus der I._______ ausgetreten, nehme indessen noch an deren Protestkundgebungen teil. Er wolle vermehrt "selbständig stehende Protestkundgebungen durchführen, wie diejenige vom 30. September 2010 in Z._______". K. Mit Eingabe vom 13. September 2011 wurden Dokumentationen zu vom Verteidigungskomitee von Kämpfern des iranischen Volkes und von der I._______ organisierten Veranstaltungen (S._______ vom […], Z._______ vom […] und […] sowie V._______ vom […]), an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
D1986/2008 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zwar das Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme stellten, nicht aber die Gewährung von Asyl beantragten. Deshalb ist mit Ablauf der Beschwerdefrist die Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Februar 2008 in Rechtskraft erwachsen. Da die Folge eines negativen Asylentscheides in der Regel die Wegweisung ist und die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), ist Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Beschwerdegegenstand sind somit einzig noch die Fragen, ob die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ob die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind. 4. 4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
D1986/2008 Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG gelten auch Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Massgebend für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtling vorläufig aufgenommen, da die Ausschaffung in ihr Heimat oder Herkunftsland unzulässig ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 5. 5.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt zu sein. 5.2. 5.2.1. Bezüglich der Gefährdung exilpolitisch aktiver Personen aus dem Iran ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen
D1986/2008 Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste beobachten und erfassen die politischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern im Ausland, insbesondere von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und Intensität der Überwachung sind nur schwer abzuschätzen; seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 scheint die Überwachung aber eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFHLänderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFHLänderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). 5.2.2. Die iranischen Geheimdienste scheinen sich auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. KIRSCHNER, a.a.O., S. 7 f.). 5.3. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran im Wesentlichen damit, dass sie zwischen
D1986/2008 Dezember 2006 und November 2010 als Mitglied der I._______ an zahlreichen gegen das Regime in Teheran gerichteten politischen Aktionen, Protestkundgebungen, Demonstrationen und Standaktionen teilgenommen hätten. Von 2006 bis 2007 sei der Beschwerdeführer für die Logistik der I._______ der Sektion Z._______ verantwortlich gewesen. Von September 2007 bis Frühling 2010 habe er das Amt des Verantwortlichen für Aktivitäten in der Stadt Z._______ wahrgenommen. Er sei damit einer der Hauptverantwortlichen für die zahlreichen Demonstrationen – vor allem vor der iranischen Botschaft – in der Stadt Bern. 5.4. Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von der Mitgliedschaft in der I._______ Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführenden eingeleitet hätten. Es gebe in den Akten auch keine Hinweise darauf, dass sich die Aktivitäten der Beschwerdeführenden seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2007 wesentlich verändert hätten. Daran könne auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit September 2007 Verantwortlicher der I._______ für Aktivitäten in der Stadt Z._______ sei, nichts ändern, da er sich dadurch nach wie vor nicht in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer regimekritischen iranischen Organisation befinde. Aus den neu seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2007 zu berücksichtigenden Dokumenten gehe nach wie vor lediglich eine untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor, die nicht geeignet seien, ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden zu wecken. Die Aktivitäten der Beschwerdeführenden würden daher keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran begründen. Das Verhalten der Beschwerdeführenden sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal auch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen würden, im Iran seien gegen sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Das politische Profil der Beschwerdeführenden sei daher nicht geeignet, im Fall einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung zu bewirken. Daher seien die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
D1986/2008 5.5. Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrer Beschwerde, sie seien seit Januar 2005 aktive Mitglieder der I._______, einer der aktivsten iranischen Exilorganisationen in der Schweiz, die das aktuelle Regime im Iran bekämpfe. Aufgrund seines grossen Engagements sei dem Beschwerdeführer im September 2006 die Funktion des Logistikverantwortlichen für den Kanton Z._______ übertragen worden. Da er diese Aufgabe gewissenhaft wahrgenommen habe, sei ihm anlässlich der Generalversammlung der I._______ im September 2007 die Hauptverantwortung für deren Aktivitäten in der Stadt Z._______ zugesprochen worden. Er sei verantwortlich für die Organisation der mindestens zwei Mal jährlich stattfindenden Kundgebungen der I._______ vor der iranischen Botschaft in der Stadt Bern. Zudem nehme er regelmässig an Sitzungen der Führungsebene der Vereinigung teil und arbeite eng mit dem Exekutivkomitee und dem Vorsitzenden der I._______ zusammen. Er zähle mit diesen beiden Aufgaben zur Führung der I._______. In der kantonal strukturierten I._______ komme den Kantonsverantwortlichen und dem Verantwortlichen für (…), eine tragende Rolle zu. Dies insbesondere deshalb, weil die wichtigsten Protestaktionen der I._______ – mit mehreren hundert Teilnehmern und einem beträchtlichen Echo in den Medien – jeweils vor dem iranischen Botschaftsgebäude stattfänden. Die Kantons respektive Städteverantwortlichen stünden sodann in engem Kontakt zum Exekutivkomitee der I._______ und zu den Verantwortlichen anderer Kantone. Hierarchisch unterstehe der Beschwerdeführer direkt dem Exekutivkomitee und stehe somit unbestreitbar in einer hohen Kaderstelle. So sei er bei einer Aktion vor der iranischen Botschaft in Bern in seiner Funktion als Verantwortlicher für (…) Aktivitäten in der Stadt Z._______ zusammen mit dem aktuellen und dem vormaligen Präsidenten der I._______ an die Öffentlichkeit getreten, vor der er zusammen mit den Hauptakteuren der Organisation das Wort ergriffen und die in Persisch verfasste Erklärung zur Demonstration vorgelesen habe. Dadurch habe er sich deutlich exponiert. Die Gefahr, von iranischen Botschaftsmitarbeitern oder von Spitzeln als einer der Anführer oder Hauptverantwortlichen dieser Organisation erkannt zu werden, müsse daher als virulent erachtet werden. Gesamthaft betrachtet hätten die Aktivitäten des Beschwerdeführers ein Ausmass erreicht, das geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete
D1986/2008 Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland zu begründen. 6. 6.1. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, am exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal dieses umfassend dokumentiert ist. Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer Mitglied der I._______ war, er an verschiedenen Demonstrationen und Standaktionen dieses Vereins teilnahm und innerhalb des Vereins zuerst das Amt des Logistikverantwortlichen und später das Amt des Verantwortlichen für die Stadt Z._______ innehatte. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben vom 27. Januar 2011 im Frühjahr 2010 aus der I._______ austrat, und er daher auch seine geltend gemachte "Kader" Tätigkeit aufgab. 6.2. 6.2.1. Es stellt sich in diesem Zusammenhang zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatland politisch aktiv war. Hierzu ist festzuhalten, dass er im ersten Asylgesuch im Jahr 2003 geltend machte, im Iran Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt zu haben, da er im Anschluss an eine Kundgebung festgenommen und verurteilt worden sei. Bei der Anhörung zum ersten Asylgesuch vom 24. November 2003 gab er allerdings an, in L._______ "nur gelegentlich" an Kundgebungen teilgenommen zu haben (vgl. BFM act. A 1/10 S. 5). Als die Frage wiederholt wurde, antwortete er, dass er zwei oder drei Mal an einer Kundgebung teilgenommen habe (vgl. a.a.O.). Bereits dem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden weder eine Vorverfolgung noch eine zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten. Anlässlich der Anhörung zu ihrem zweiten Asylgesuch im Jahr 2008 erwähnte weder der Beschwerdeführer noch seine Frau eine entsprechende politische Aktivität in ihrem Heimatland (vgl. hierzu act. B 7/13 je S. 35). Sie machten diesbezüglich auch keine in einem politischen Kontext stehende Verfolgung durch die iranischen Behörden geltend. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste gerieten und als staatsgefährdender Politaktivisten registriert wurden (vgl. die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 f.).
D1986/2008 Es ist zudem anerkannt, dass nicht jede Exilaktivität zur Flüchtlingseigenschaft führt. Der Beschwerdeführer nahm – so seine eigenen Aussagen – gut drei Jahre nach Einreichung des ersten Asylgesuchs erstmals an einer politischen Versammlung teil. Seit 2005 sei er Mitglied des I._______. Auf die Frage, warum er erst seit diesem Datum tätig geworden sei, antwortete er, in der Schweiz seien viele Oppositionsorganisationen aktiv. Er habe zuerst deren Ideologie prüfen wollen, bevor er sich entscheide, einer von ihnen beizutreten. Die diesbezüglichen Aussagen anlässlich seiner Anhörung sind indessen sehr pauschal und allgemein gehalten und können nicht überzeugen. Zudem ist festzuhalten, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers zwar ab 2006 über die blosse Mitgliedschaft in der I._______ hinausgingen. Allerdings sind die geltend gemachten Aufgaben des Beschwerdeführers in der I._______ nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. Gemäss seinen Aussagen war er als Zuständiger für die Aktivitäten in der Stadt Z._______ dafür verantwortlich, die Räumlichkeiten für die Versammlungen zu reservieren und die Traktanden sowie Informationen vorzubereiten, die an der Versammlung an die Mitglieder verteilt wurden. Zudem habe er Demonstrationen organisiert und sei dafür zuständig gewesen, die Zeitschrift Y._______ zu verteilen. Als Vertreter der I._______ für die Stadt Z._______ sei sein Name jeweils mit Angabe seiner privaten Telefonnummer auf der letzten Seite jeder Ausgabe der Zeitschrift in der Liste der Organisationsverantwortlichen der I._______ für die Schweiz und das Ausland vermerkt gewesen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden aufgrund dieser Aktivitäten des Beschwerdeführers für die I._______ und seiner Teilnahme an den friedlichen Demonstrationen und Standaktionen gegen das iranische Regime in der Schweiz auf ihn aufmerksam wurden, auch wenn von diesen Veranstaltungen Berichte und Fotos im Internet veröffentlicht wurden und ein Interview mit dem Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in Z._______ in einer Sendung des Regionalfernsehsenders (…) ausgestrahlt wurde. Zwar wurde der Name des Beschwerdeführers im in Dialekt geführten Interview einmal erwähnt, die Demonstration spielte sich jedoch in einem kleinen Rahmen ab und fand weder in den nationalen noch in den internationalen Medien ein Echo. Zudem wurde der Beschwerdeführer in diesem Interview nicht als ein führendes Mitglied der I._______ dargestellt. Ebenso ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selber kritische Äusserungen über das iranische Regime publizierte, die unter seinem Namen erschienen wären. Dies wird in der Beschwerde auch nicht
D1986/2008 geltend gemacht. Seine exilpolitischen Tätigkeiten lassen ihn daher nicht als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen. Zudem trat er im Frühjahr 2010 aus der I._______ aus. Die in der Eingabe vom 27. Januar 2011 dargestellte Absicht, "vermehrt selbständig stehende Protestkundgebungen" zu veranstalten, wurde nicht weiter konkretisiert. Es wird zudem nicht substanziiert, inwiefern die einmalige Bewilligung vom (…) für eine vom Beschwerdeführer veranstaltete Kundgebung vom (…) den iranischen Behörden bekannt wurde. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und er dadurch konkret gefährdet würde. Das politische Engagement der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Teilnahme an Kundgebungen und lässt sie nicht als exponierte Führungsperson erscheinen, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie habe das Interesse der iranischen Behörden an ihrer Person auf sich gezogen. 6.2.2. Sodann sind weder den Akten noch den Aussagen der Beschwerdeführenden Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen Behörden tatsächlich auf sie aufmerksam geworden wären oder ihre im Iran verbliebenen Familienangehörigen irgendwelchen Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen wären. Der Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht, mit welchem die betreffenden Beschwerdeführenden infolge exilpolitischer Tätigkeit von weit geringerem Umfang als Flüchtlinge anerkannt worden seien, ist unbehelflich, weil ein mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbarer Sachverhalt vorlag. Das Gebot rechtsgleicher Behandlung ist somit nicht verletzt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten – auch kumuliert – nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das BFM hat damit zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7.
D1986/2008 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
D1986/2008 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen. 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würden. Es besteht mit anderen Worten keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden. 7.4.3. Aufgrund der Aktenlage besteht zudem kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden gerieten im Fall einer Rückkehr in den Iran aus
D1986/2008 individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen. Die Beschwerdeführenden führen insbesondere keine gesundheitlichen Beschwerden an. Der Beschwerdeführer absolvierte ein Architekturstudium an der (…) Universität in P._______ und verfügt über einen akademischen Abschluss. Gemäss eigenen Angaben führte er in L._______ ein eigenes Geschäft. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesenheit mit Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Indessen verfügen sie sowohl in L._______ als auch in M._______ über ein familiäres Beziehungsnetz. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wohnen seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester in L._______. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin wohnen in M._______. 7.4.4. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kindeswohl einen zentralen Gesichtspunkt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
D1986/2008 unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden halten sich seit ihrer Einreise am 18. November 2003 in der Schweiz auf. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind beide noch minderjährig. Der am F._______ geborene Sohn E._______ verbrachte zwar fast sein ganzes Leben in der Schweiz; aufgrund seines Alters und der damit verbundenen engen Bezogenheit auf die nächsten Familienmitglieder ist aber nicht davon auszugehen, dass er sich in der Schweiz bereits derart stark assimiliert hätte, dass eine Rückkehr in den Iran als unzumutbar erscheinen würde. Dabei ist anzufügen, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hierzu nichts Näheres vorbrachten und insbesondere auch nicht geltend machten, ihr Sohn sei in der Schweiz bereits derart stark verwurzelt, dass eine Rückkehr in den Iran ihn in unzumutbarer Weise belasten würde. Dasselbe gilt für die am H._______ geborene, nunmehr (…)jährige Tochter G._______. Sie hat aufgrund ihres Alters noch nicht die für ihre Persönlichkeit prägenden Lebensabschnitte in der Schweiz verbracht und ist im Wesentlichen von ihren Eltern abhängig. Es liegen zudem insbesondere auch keine Hinweise darauf vor, dass die Kinder der Beschwerdeführenden mit ihrer Muttersprache nicht vertraut wären. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D1986/2008 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in Anbetracht des ausserordentlichen Umfanges der Akten auf insgesamt Fr. 900. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Mai 2008 in der Höhe von Fr. 600. geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Saldobetrag von Fr. 300. ist nachzuzahlen. (Dispositiv nächste Seite)
D1986/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900. werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in der Höhe von Fr. 600. geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 300. ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: