Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C8255/2010 Urteil v om 2 4 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Mexiko, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung).
C8255/2010 Sachverhalt: A. Der am (…) 1978 geborene, verheiratete Schweizerbürger X._______ lebt in Mexiko. Er war von 1996 bis 2009 in der obligatorischen Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Er ersuchte mit Beitrittserklärung vom 17. Juni 2009 (recte: 17. Juni 2010) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) um Aufnahme in die freiwillige Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung; SAKact. 1). B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 (SAKact. 3) wies die SAK das Beitrittsgesuch von X._______ mit der Begründung ab, er sei nur bis im Mai 2009 der obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen und habe per 31. Mai 2009 die Schweiz verlassen, weshalb mit der Anmeldung vom Juni 2010 die einjährige Beitrittsfrist nicht eingehalten worden sei. C. Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2010 erhob X._______ mit Schreiben vom 21. Juli 2010 (SAKact. 4) Einsprache bei der SAK. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. D. Mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 (SAKact. 5) wurde die Einsprache von X._______ abgewiesen. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte er aus, er habe die Beitrittsfrist nicht einhalten können, da er namentlich mit den Formalitäten der mexikanischen Behörden, dem Erlernen der neuen Sprache und den Hochzeitsvorbereitungen sehr beschäftigt gewesen sei. F. Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 hat der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gegeben.
C8255/2010 G. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei nachweislich und unbestrittenermassen nur bis und mit Mai 2009 in der obligatorischen Versicherung versichert gewesen, weshalb das Beitrittsgesuch vom Juni 2010 nicht mehr innert der einjährigen Beitrittsfrist gestellt worden sei; ein Fristverlängerungsgesuch sei zudem nicht gestellt worden. H. Mit Replik vom 6. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Antrag fest und machte geltend, er sei nicht über die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist informiert worden, und im Übrigen habe er die Beitrittsfrist nur um 17 Tage überschritten. I. Mit Duplik vom 12. Juli 2011 hielt die SAK an ihrem Abweisungsantrag fest. Zur Begründung führte sie aus, dass sie die Versicherten nicht automatisch über die Verlängerungsmöglichkeit informiere, da eine Verlängerung ohnehin nur in Ausnahmefällen möglich sei. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
C8255/2010 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung des im Juni 2010 gestellten Aufnahmegesuchs richtet sich demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2002 geltenden sowie Art. 7 und 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der seit 1. April 2001 gültigen Fassung. 2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat. 3.1. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
C8255/2010 oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen für die Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und der daraus folgenden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng. Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten gehört nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist möglich ist (vgl. BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinweisen). 3.2. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz im Mai 2009 der obligatorischen Versicherung angehörte. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer im Juni 2010 bei der SAK ein Gesuch um Aufnahme in die freiwillige Versicherung gestellt hat. Betreffend dem auf dem Anmeldeformular vermerkten Datum (17.6.2009) ist festzuhalten, dass es sich beim Jahr um einen Schreibfehler handeln muss, da das Formular am 30. Juni 2010 bei der SAK eingetroffen ist und der Beschwerdeführer auf der ersten Seite des Formulars zudem angibt, er sei seit dem 30. Januar 2010 verheiratet, was er am 17. Juni 2009 wohl noch nicht geschrieben hätte. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer in seiner Replik auch ein, er habe die Anmeldung 17 Tage zu spät eingereicht, weshalb auf der Anmeldung zweifellos das Jahr 2010 gemeint sein muss. Ferner ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Anmeldung
C8255/2010 ohnehin jeweils der Eingang bei der SAK oder bei einer Auslandsvertretung massgebend (vgl. Art. 3 und 8 Abs. 1 VFV). Weil die Anmeldung erst am 30. Juni 2010 bei der SAK eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer seine Anmeldung einen Monat zu spät eingereicht. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV, welche rechtsprechungsgemäss nur in sehr seltenen Fällen gegeben sind, sind vorliegend auch nicht erfüllt. 3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung zu spät eingereicht hat und die SAK das Beitrittsgesuch daher zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C8255/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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