Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C1358/2011 Urteil v om 9 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A.______, Zustelladresse: z.H. B._______, Beschwerdeführer, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Kostenübernahme.
C1358/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 4. Januar 2011 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie dem 1954 geborenen A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) für die Zeit vom 4. bis 5. November 2010 ein Taggeld in der Höhe von insgesamt Fr. 187.90 zugesprochen hat, dass der Beschwerdeführer mit der Abrechnung der Reisekosten sowie des Taggeldes nicht einverstanden war, dass er in der Folge mit Eingabe vom 18. Februar 2011 (Eingangsstempel: 28. Februar 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er beschwerdeweise (sinngemäss) beantragt hat, die Verfügung vom 4. Januar 2011 sei aufzuheben und es seien ihm zusätzliche Taggelder sowie weitere Kosten (Aufenthaltskosten, Aufenthalt und Verpflegung bei einem Bekannten in Zürich, Fahr und Visumskosten, Telefon und Briefzustellungskosten), zu deren Begleichung er einen Kredit in der Höhe von EUR 1'000. habe aufnehmen müssen, zu vergüten, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher Taggeldanspruch und eine zusätzliche Übernachtungspauschale zustehe; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer Replik unbenutzt hat verstreichen lassen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
C1358/2011 dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IVLeistungsansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer frist und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) gegen die Taggeldverfügung vom 4. Januar 2011 Beschwerde erhoben hat, am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hierauf grundsätzlich eingetreten werden kann, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat, dass insoweit die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt und es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a), dass sich der Begriff der Verfügung mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3) bestimmt, dass der Beschwerdeführer Aufenthalts, Verpflegungs, Fahr, Visums, Telefon und Briefzustellungskosten beantragt hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2011 unter anderem geltend gemacht hat, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine zusätzliche Übernachtungspauschale, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Kostenrückerstattung und des von der Vorinstanz bejahten Anspruchs auf eine weitere Übernachtungspauschale keine Verfügung erlassen worden ist und somit in diesen Punkten auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist, dass die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zur Entgegennahme und Behandlung als Gesuch zu überweisen ist (Art. 8 Abs. 1 VwVG),
C1358/2011 dass Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld haben, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG), dass das Taggeld aus einer Grundentschädigung besteht, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG), dass gemäss Art. 17 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruches an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IVStelle angeordneten Untersuchung unterzieht, für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld hat, dass die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber die Taggelder monatlich nachschüssig auszahlen oder diese im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ATSG oder Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 verrechnen (AHV, SR 831.10; Art. 80 Abs. 1 IVV), dass die Stelle oder Person, bei der sich die versicherte Person der Eingliederung oder Untersuchung unterzieht oder in einer Anlehre steht, der IVStelle die Zahl der Tage, für welche ein Anspruch auf Taggeld oder auf eine Entschädigung für Betreuungskosten besteht, auf amtlichem Formular zu bescheinigen hat, und Wartezeiten, für die ein Taggeldanspruch besteht, durch die zuständige IVStelle bescheinigt werden (Art. 81 Abs. 1 IVV), dass für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV und ihre Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person die Art. 37 und 38 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV, SR 834.11) sinngemäss gelten und Art. 37 Abs. 1 und 2 EOV auch sinngemäss anwendbar ist auf Eingliederungsstätten, die mit der Auszahlung von Taggeldern betraut werden (Art. 80 Abs. 1; Art. 81bis Abs. 1 IVV), dass vom Taggeld ein Abzug gemacht wird, wenn die IV vollständig für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung aufkommt, und der Bundesrat
C1358/2011 die Höhe des Abzugs festsetzt und hierbei unterscheidet, ob die versicherte Person unterstützungspflichtig ist oder nicht (Art. 24bis IVG), dass vom Taggeld 20 %, höchstens aber CHF 20. abgezogen werden, wenn die IV während der Eingliederung für Verpflegung und Unterkunft aufkommt und der Abzug bei Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnten, 10 % des Taggeldes, höchstens aber CHF 10. beträgt (Art. 21octies IVV), dass die Vorinstanz in der Taggeldverfügung vom 4. Januar 2011 von einem durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 125. ausgegangen war und eine Grundentschädigung von CHF 100. pro Tag berechnet hat, dass mit Blick auf diese Angaben nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ob die Vorinstanz Art. 24bis IVG in Verbindung mit Art. 21octies IVV (korrekt) berücksichtigt resp. angewendet hat, dass hinsichtlich des Anspruchs auf die Bezahlung eines zusätzlichen Taggeldes von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien auszugehen ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung aufgrund der Rechts und Sachlage anschliessen kann, dass die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – demnach insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2011 aufzuheben und die Sache mit der Anweisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers neu zu berechnen und diesem im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung Taggeldleistungen für drei Tage zuzusprechen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C1358/2011 C1358/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – insofern gutgeheissen, als die angefochtene Taggeldverfügung vom 4. Januar 2011 aufgehoben und die Sache mit der Anweisung (Art. 61 Abs. 1 VwVG) an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers neu zu berechnen und diesem im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung Taggeldleistungen für drei Tage zuzusprechen. 2. Die Sache wird ferner an die Vorinstanz überwiesen, damit diese über den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Kostenrückerstattung bzw. über eine allfällige zusätzliche Übernachtungspauschale verfüge. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder
C1358/2011 C1358/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: