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Bundesstrafgericht 20.01.2011 RR.2010.280

20 gennaio 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·878 parole·~4 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Verbesserung der Beschwerdeschrift (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Verbesserung der Beschwerdeschrift (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Verbesserung der Beschwerdeschrift (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Verbesserung der Beschwerdeschrift (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VwVG).

Testo integrale

Entscheid vom 20. Januar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT THURGAU, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG); Verbesserung der Beschwerdeschrift (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.280

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Fürstliche Landgericht in Vaduz ein Ermittlungsverfahren gegen A. unter anderem wegen Verdachts des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der gefährlichen Drohung führt;

- die liechtensteinischen Behörden in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. September 2010 an die Schweiz gelangten und um Information über den jeweiligen Stand verschiedener in der Schweiz hängiger Strafverfahren gegen A. und über dessen Zurechnungsfähigkeit sowie um Übermittlung dieser Erkenntnisse oder allfälliger rechtskräftiger Entscheide ersuchten;

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit Eintretensverfügung vom 24. September 2010 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Einholung der verlangten Unterlagen bei den Bezirksämtern Arbon und Weinfelden verfügte;

- mit Schlussverfügung vom 9. November 2010 die Staatsanwaltschaft die Herausgabe eines Schreibens des Bezirksamts Weinfelden vom 29. September 2010 und eines Schreibens des Bezirksamtes Arbon vom 25. Oktober 2010 sowie einer Kopie der Strafverfügung ST.2010.579 verfügte (act. 1.1);

- A. gegen diese Schlussverfügung mit Beschwerde vom 30. November 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, darin als Begründung lediglich ausführte: „Wegen Nichtigkeits- und Bagatellvorwürfen, die ich sämtliche bestreite, hat FL kein Recht, von mir CH/TG- Akteneinsicht zu nehmen resp. zu fordern“ (act. 1);

- der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2010 eingeladen wurde, bis zum 13. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);

- der Beschwerdeführer ausserdem mit dem gleichen Schreiben aufgefordert wurde, die Beschwerdeschrift bis zum 13. Dezember 2010 zu verbessern, damit sie in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52 VwVG genügt, und darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift in der verbesserten Beschwerdeschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;

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- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlte und weder um Zahlungserleichterung noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

- der Beschwerdeführer zudem auch der Aufforderung, seine Beschwerde zu verbessern, nicht nachgekommen ist;

- auf die Beschwerdeschrift daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG und Art. 53 Abs. 3 VwVG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Januar 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Staatsanwaltschaft Thurgau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).