Entscheid vom 20. Januar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT THURGAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG); Verbesserung der Beschwerdeschrift (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.280
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Fürstliche Landgericht in Vaduz ein Ermittlungsverfahren gegen A. unter anderem wegen Verdachts des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der gefährlichen Drohung führt;
- die liechtensteinischen Behörden in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. September 2010 an die Schweiz gelangten und um Information über den jeweiligen Stand verschiedener in der Schweiz hängiger Strafverfahren gegen A. und über dessen Zurechnungsfähigkeit sowie um Übermittlung dieser Erkenntnisse oder allfälliger rechtskräftiger Entscheide ersuchten;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit Eintretensverfügung vom 24. September 2010 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Einholung der verlangten Unterlagen bei den Bezirksämtern Arbon und Weinfelden verfügte;
- mit Schlussverfügung vom 9. November 2010 die Staatsanwaltschaft die Herausgabe eines Schreibens des Bezirksamts Weinfelden vom 29. September 2010 und eines Schreibens des Bezirksamtes Arbon vom 25. Oktober 2010 sowie einer Kopie der Strafverfügung ST.2010.579 verfügte (act. 1.1);
- A. gegen diese Schlussverfügung mit Beschwerde vom 30. November 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, darin als Begründung lediglich ausführte: „Wegen Nichtigkeits- und Bagatellvorwürfen, die ich sämtliche bestreite, hat FL kein Recht, von mir CH/TG- Akteneinsicht zu nehmen resp. zu fordern“ (act. 1);
- der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2010 eingeladen wurde, bis zum 13. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);
- der Beschwerdeführer ausserdem mit dem gleichen Schreiben aufgefordert wurde, die Beschwerdeschrift bis zum 13. Dezember 2010 zu verbessern, damit sie in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52 VwVG genügt, und darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift in der verbesserten Beschwerdeschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;