Beschluss vom 19. Juli 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU,
2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Rückzug der Beschwerde
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2012.18
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Übernahmeverfügung vom 30. April 2012 das bisher durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg gegen A. geführte Verfahren übernahm (act. 1.1);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 8. Mai 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- A. mit Schreiben vom 14. Mai 2012 den Rückzug seiner Beschwerde erklärte (act. 2);
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (vgl. CALAME; Commentaire romand, Bâle 2011, n° 4 ad art. 386 CPP);
- das vorliegende Beschwerdeverfahren somit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);
- die Partien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, welche die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- der Beschwerdeführer demnach kostenpflichtig wird;
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Juli 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Kanton Aargau - Kanton Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.