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Bundesstrafgericht 19.07.2012 BG.2012.18

July 19, 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·455 words·~2 min·2

Summary

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Full text

Beschluss vom 19. Juli 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON AARGAU,

2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Rückzug der Beschwerde

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2012.18

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Übernahmeverfügung vom 30. April 2012 das bisher durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg gegen A. geführte Verfahren übernahm (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 8. Mai 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- A. mit Schreiben vom 14. Mai 2012 den Rückzug seiner Beschwerde erklärte (act. 2);

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (vgl. CALAME; Commentaire romand, Bâle 2011, n° 4 ad art. 386 CPP);

- das vorliegende Beschwerdeverfahren somit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);

- die Partien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, welche die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- der Beschwerdeführer demnach kostenpflichtig wird;

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Juli 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Kanton Aargau - Kanton Basel-Landschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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