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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.01.2014 SB.2013.25 (AG.2014.110)

28 gennaio 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·278 parole·~1 min·2

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.25

BESCHLUSS

vom 28. Januar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Caroline Cron , Dr. Jonas Schweighauser     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____ , geb. […] 1977                                                            Berufungskläger

[…]    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                                               Privatkläger

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 17. Dezember 2012

betreffend fahrlässige Körperverletzung

Das Appellationsgericht zieht in Erwägung,

dass   A_____ mit Urteil des Strafgerichts als Einzelgericht vom 17. Dezember 2012 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde,

dass   der Beurteilte gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung angemeldet und erklärt hat,

dass   der Berufungskläger die korrekt zugestellte Vorladung zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nicht entgegen genommen hat,

dass   der Berufungskläger der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht am 28. Januar 2014 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht vertreten lassen hat,

dass   die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a und c StPO infolge unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt,

dass   das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,

dass   der Berufungskläger aufgrund des Rückzugs der Berufung als unterliegend gilt, weshalb er die Kosten des Verfahrens mit einer Abstandsgebühr von CHF 500.– zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).

und erkennt:

://:        Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als erledigt abgeschrieben.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                           lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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