Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.25
BESCHLUSS
vom 28. Januar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron , Dr. Jonas Schweighauser
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ , geb. […] 1977 Berufungskläger
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Privatkläger
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten
vom 17. Dezember 2012
betreffend fahrlässige Körperverletzung
Das Appellationsgericht zieht in Erwägung,
dass A_____ mit Urteil des Strafgerichts als Einzelgericht vom 17. Dezember 2012 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde,
dass der Beurteilte gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung angemeldet und erklärt hat,
dass der Berufungskläger die korrekt zugestellte Vorladung zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nicht entgegen genommen hat,
dass der Berufungskläger der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht am 28. Januar 2014 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht vertreten lassen hat,
dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a und c StPO infolge unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt,
dass das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,
dass der Berufungskläger aufgrund des Rückzugs der Berufung als unterliegend gilt, weshalb er die Kosten des Verfahrens mit einer Abstandsgebühr von CHF 500.– zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).
und erkennt:
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als erledigt abgeschrieben.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.