Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 03.02.2016 AUS.2016.9 (AG.2016.75)

3 febbraio 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·549 parole·~3 min·7

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.9

URTEIL

vom 3. Februar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb[...], von Mazedonien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 2. Februar 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,  

dass   der mazedonische Staatsangehörige A____, geb. am [...], mit Verfügungen des Migrationsamts vom 2. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,  

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),  

dass   die Ausschaffung von A____ voraussichtlich innert 8 Tagen vollzogen werden kann, da er über einen gültigen Reisepass verfügt und das Migrationsamt ihn bereits zum Rückflug angemeldet hat und A____ sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat,  

dass   das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 2. Februar 2016 den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) als gegeben erachtet hat,  

dass

diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem sich A____ nach eigenen Angaben bereits seit über 2 Jahren (Einreise nach Ungarn am 29. Oktober 2013) ununterbrochen im Schengenraum aufhält und damit sein visumsfreies Aufenthaltsrecht von 90 Tagen innerhalb von 6 Monaten längstens abgelaufen ist,  

dass

davon auszugehen ist, dass A____ die diesbezügliche Rechtslage kennt, nachdem er im Jahr 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, auf welches mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 nicht eingetreten und eine Wegweisung verfügt wurde,  

dass

A____ offenbar über ein Beziehungsnetz in der Schweiz sowie in anderen Schengenstaaten verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass er, um seinen weiteren illegalen Verbleib zu sichern, im Falle einer Freilassung untertauchen würde,  

dass   keine milderen Massnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich sind und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,  

dass   die Haft für die Dauer von 12 Tagen damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

  erkennt die Einzelrichterin:  

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.   Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 1. Februar 2016, 20:00 Uhr, bis 13. Februar 2016, 20:00 Uhr, rechtmässig und angemessen.   Es werden keine Kosten erhoben   Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.   Mitteilung an: - A____ - Migrationsamt - Staatssekretariat für Migration     Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht       lic. iur. Barbara Grange                      

Rechtsmittelbelehrung   Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.  

Bestätigung     Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in   _________________ Sprache eröffnet.     Datum:   Unterschrift Beurteilter:   Unterschrift Migrationsamt:

AUS.2016.9 — Basel-Stadt Appellationsgericht 03.02.2016 AUS.2016.9 (AG.2016.75) — Swissrulings