Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.9
URTEIL
vom 3. Februar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb[...], von Mazedonien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 2. Februar 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der mazedonische Staatsangehörige A____, geb. am [...], mit Verfügungen des Migrationsamts vom 2. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass die Ausschaffung von A____ voraussichtlich innert 8 Tagen vollzogen werden kann, da er über einen gültigen Reisepass verfügt und das Migrationsamt ihn bereits zum Rückflug angemeldet hat und A____ sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat,
dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 2. Februar 2016 den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) als gegeben erachtet hat,
dass
diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem sich A____ nach eigenen Angaben bereits seit über 2 Jahren (Einreise nach Ungarn am 29. Oktober 2013) ununterbrochen im Schengenraum aufhält und damit sein visumsfreies Aufenthaltsrecht von 90 Tagen innerhalb von 6 Monaten längstens abgelaufen ist,
dass
davon auszugehen ist, dass A____ die diesbezügliche Rechtslage kennt, nachdem er im Jahr 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, auf welches mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 nicht eingetreten und eine Wegweisung verfügt wurde,
dass
A____ offenbar über ein Beziehungsnetz in der Schweiz sowie in anderen Schengenstaaten verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass er, um seinen weiteren illegalen Verbleib zu sichern, im Falle einer Freilassung untertauchen würde,
dass keine milderen Massnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich sind und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft für die Dauer von 12 Tagen damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet. Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 1. Februar 2016, 20:00 Uhr, bis 13. Februar 2016, 20:00 Uhr, rechtmässig und angemessen. Es werden keine Kosten erhoben Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen. Mitteilung an: - A____ - Migrationsamt - Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in _________________ Sprache eröffnet. Datum: Unterschrift Beurteilter: Unterschrift Migrationsamt: