Neubeurteilung an das Migrationsamt oder an eine der beiden Vorinstanzen zurückzuweisen; weiter wird die Zusprechung von ordentlichen Parteientschädigungen für die beiden Rechtsmittelverfahren vor den Vorinstanzen bzw. einer höheren Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als sie in Ziff. 4 des Entscheids des Verwaltungsgerichts verfügt worden sei
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