Nichtanhandnahmeverfügungen könnten auch nicht den Strafurteilen oder Strafbescheiden gleichgestellt werden. Erstere hätten nur beschränkte bzw. keine materielle Rechtskraft. Nicht an die Hand genommene oder eingestellte Strafprozesse könnten ohne formelles Wiederaufnahme- bzw. Revisionsverfahren wieder eröffnet werden