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Nichtanhandnahmeverfügungen könnten auch nicht den Strafurteilen oder Strafbescheiden gleichgestellt werden. Erstere hätten nur beschränkte bzw. keine materielle Rechtskraft. Nicht an die Hand genommene oder eingestellte Strafprozesse könnten ohne formelles Wiederaufnahme- bzw. Revisionsverfahren wieder eröffnet werden

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2 avr. 08

Strafprozess

1C 302/2007/Ire Cour de droit public/Procédure pénale·DE·12 min·1
Arrêt de principeATFAdmission