Juges
26,476 juges
Gemeindesteuer die Nachsteuer auf Fr. 418'516.05 fest
1 arrêts12 consultationsGemeindesteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 133'804.-- bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 5'402'306.--
1 arrêts10 consultationsGemeindesteuern;
1 arrêts9 consultationsGemeindesteuern 1999/2000 am 1. Januar 2011 eingetreten. Nach Absatz 5 dieser Vorschrift wäre die Verjährung von Amtes wegen zu beachten. Eine Berücksichtigung der Verjährung durch das Bundesgericht fällt vorliegend indessen nicht in Betracht
1 arrêtsGemeindesteuern 1999/2000 aufzuheben
1 arrêtsGemeindesteuern 1999/2000. Es handelt sich um eine Steuerperiode
1 arrêtsGemeindesteuern 1999/2000; Verjährung
1 arrêtsGemeindesteuern 1999/2000 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr
1 arrêtsGemeindesteuern 2002. Dabei rechnete sie den A.X.________ zustehenden Anteil aus der von der Einwohnergemeinde B.________/BE bezahlten Entschädigung von netto Fr. ... beim Einkommen auf. Eine Einsprache wies die Gemeindesteuerkommission ab
1 arrêtsGemeindesteuern 2003 aufzuheben. Weiter seien bestimmte Feststellungen zu treffen
1 arrêts9 consultationsGemeindesteuern 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 443'000.-- (wobei sie einen Kapitalgewinn aus der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit
1 arrêts7 consultationsGemeindesteuern 2004
1 arrêts10 consultationsGemeindesteuern 2004 - 2007
1 arrêts8 consultationsGemeindesteuern 2004 - 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 167'200.--
1 arrêts8 consultationsGemeindesteuern 2004 - 2009 (Gerichtskosten; 2. Rechtsgang)
1 arrêts5 consultationsGemeindesteuern 2004 bis 2009. Gegen diese Verfügung führten X.________
1 arrêts11 consultationsGemeindesteuern 2005 rechnete die Steuerkommission Aarau den Eheleuten X.________
1 arrêts12 consultationsGemeindesteuern 2006
1 arrêts8 consultationsGemeindesteuern 2007 machte A.X.________ einen Verlust aus der Hofübertragung (Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit) von Fr. 67'000.-- geltend. Die Steuerkommission Z.________ anerkannte den Verlust nicht
1 arrêts6 consultationsGemeindesteuern 2007 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'400.--. Die Veranlagung erwuchs in Rechtskraft
1 arrêts10 consultationsGemeindesteuern 2008
1 arrêts13 consultationsGemeindesteuern 2010
1 arrêts7 consultationsGemeindesteuern 2010;
1 arrêts6 consultationsGemeindesteuern abgeschlossen ist. Dies wird mit dem vorliegenden Urteil des Bundesgerichts der Fall sein. Für die steuerpflichtigen Personen ist dieses Vorgehen nicht nachteilig
1 arrêts12 consultationsGemeindesteuern abzuweisen
1 arrêts8 consultationsGemeindesteuern als unbegründet
1 arrêts7 consultationsGemeindesteuern als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen
1 arrêts8 consultationsGemeindesteuern analog massgebend
1 arrêts10 consultationsGemeindesteuern: Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG entspricht Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG hinsichtlich der Toleranzmarge von Fr. 50'000.--
1 arrêts7 consultationsGemeindesteuern auf eine Stellungnahme verzichtet
1 arrêts13 consultationsGemeindesteuern auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 549'000.-- bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'771'000.-- (satzbestimmend Fr. 6'008'000.--) ein. Dabei wurde die "Y.________ AG" als inaktiv betrachtet
1 arrêts9 consultationsGemeindesteuern beurteilt
1 arrêts10 consultationsGemeindesteuern bzw. auf Fr. 582'141.-- bei der direkten Bundessteuer herabgesetzt
1 arrêts10 consultationsGemeindesteuern bzw. auf Fr. 625'500.-- bei der direkten Bundessteuer
1 arrêts9 consultationsGemeindesteuern) bzw. die Beschwerde (betreffend die direkte Bundessteuer) ab
1 arrêts11 consultationsGemeindesteuern bzw. SB. 2010.00075 betreffend die direkte Bundessteuer) ebenfalls ab
1 arrêts8 consultationsGemeindesteuern bzw. SB.2011.00169 hinsichtlich der Direkten Bundessteuer) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Beschluss des Steuerrekursgerichtes vom 28. Oktober 2011 erhobene Beschwerde ab
1 arrêts7 consultationsGemeindesteuern) bzw. vom 14. Juni 2011 (betreffend direkte Bundessteuer) nicht ein
1 arrêts8 consultationsGemeindesteuern) bzw. von Fr. 25'767.-- (direkte Bundessteuer). Das kantonale Steueramt ging von einer im Jahre 1999 zugeflossenen geldwerten Leistung aus
1 arrêts8 consultationsGemeindesteuern) bzw. von Fr. 64'471.60 (direkte Bundessteuer). Daneben auferlegte es B.X.________ eine Busse in der Höhe von 50% des hinterzogenen Betrages
1 arrêtsGemeindesteuern) bzw. von Fr. 68'613.-- (direkte Bundessteuer) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 122'000.-- veranlagt. Diese Einschätzung blieb unangefochten
1 arrêts5 consultationsGemeindesteuern bzw. von Fr. 732'169.-- bei der direkten Bundessteuer
1 arrêts11 consultationsGemeindesteuern dasselbe Ergebnis wie bei der direkten Bundessteuer
1 arrêts12 consultationsGemeindesteuern der Steuerperiode 2001 verbuchte das Kantonale Steueramt Aargau eine Minusreserve von Fr. 350'000.--
1 arrêts8 consultationsGemeindesteuern der Steuerperiode 2004
1 arrêts10 consultationsGemeindesteuern der Steuerperioden 2001
1 arrêts8 consultationsGemeindesteuern die gleichen. Die Beschwerde ist daher sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer wie auch der Kantons-
1 arrêts10 consultationsGemeindesteuern die gleiche wie bei der direkten Bundessteuer (Art. 9 Abs. 1
1 arrêts9 consultationsGemeindesteuern eingetreten ist
1 arrêts9 consultationsGemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. 0 bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'445'159.-- (satzbestimmend Fr. 5'833'944.--) an. Demgegenüber schätzte das kantonale Steueramt Zürich die Eheleute X.________ am 6. Oktober 2010 pro 2004 für die Staats-
1 arrêts10 consultations