Richter
26,476 richter
Gemeindesteuer die Nachsteuer auf Fr. 418'516.05 fest
1 Entscheide12 AufrufeGemeindesteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 133'804.-- bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 5'402'306.--
1 Entscheide10 AufrufeGemeindesteuern;
1 Entscheide9 AufrufeGemeindesteuern 1999/2000 am 1. Januar 2011 eingetreten. Nach Absatz 5 dieser Vorschrift wäre die Verjährung von Amtes wegen zu beachten. Eine Berücksichtigung der Verjährung durch das Bundesgericht fällt vorliegend indessen nicht in Betracht
1 EntscheideGemeindesteuern 1999/2000 aufzuheben
1 EntscheideGemeindesteuern 1999/2000. Es handelt sich um eine Steuerperiode
1 EntscheideGemeindesteuern 1999/2000; Verjährung
1 EntscheideGemeindesteuern 1999/2000 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr
1 EntscheideGemeindesteuern 2002. Dabei rechnete sie den A.X.________ zustehenden Anteil aus der von der Einwohnergemeinde B.________/BE bezahlten Entschädigung von netto Fr. ... beim Einkommen auf. Eine Einsprache wies die Gemeindesteuerkommission ab
1 EntscheideGemeindesteuern 2003 aufzuheben. Weiter seien bestimmte Feststellungen zu treffen
1 Entscheide9 AufrufeGemeindesteuern 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 443'000.-- (wobei sie einen Kapitalgewinn aus der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit
1 Entscheide7 AufrufeGemeindesteuern 2004
1 Entscheide10 AufrufeGemeindesteuern 2004 - 2007
1 Entscheide8 AufrufeGemeindesteuern 2004 - 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 167'200.--
1 Entscheide8 AufrufeGemeindesteuern 2004 - 2009 (Gerichtskosten; 2. Rechtsgang)
1 Entscheide5 AufrufeGemeindesteuern 2004 bis 2009. Gegen diese Verfügung führten X.________
1 Entscheide11 AufrufeGemeindesteuern 2005 rechnete die Steuerkommission Aarau den Eheleuten X.________
1 Entscheide12 AufrufeGemeindesteuern 2006
1 Entscheide8 AufrufeGemeindesteuern 2007 machte A.X.________ einen Verlust aus der Hofübertragung (Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit) von Fr. 67'000.-- geltend. Die Steuerkommission Z.________ anerkannte den Verlust nicht
1 Entscheide6 AufrufeGemeindesteuern 2007 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'400.--. Die Veranlagung erwuchs in Rechtskraft
1 Entscheide10 AufrufeGemeindesteuern 2008
1 Entscheide13 AufrufeGemeindesteuern 2010
1 Entscheide7 AufrufeGemeindesteuern 2010;
1 Entscheide6 AufrufeGemeindesteuern abgeschlossen ist. Dies wird mit dem vorliegenden Urteil des Bundesgerichts der Fall sein. Für die steuerpflichtigen Personen ist dieses Vorgehen nicht nachteilig
1 Entscheide12 AufrufeGemeindesteuern abzuweisen
1 Entscheide8 AufrufeGemeindesteuern als unbegründet
1 Entscheide7 AufrufeGemeindesteuern als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen
1 Entscheide8 AufrufeGemeindesteuern analog massgebend
1 Entscheide10 AufrufeGemeindesteuern: Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG entspricht Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG hinsichtlich der Toleranzmarge von Fr. 50'000.--
1 Entscheide7 AufrufeGemeindesteuern auf eine Stellungnahme verzichtet
1 Entscheide13 AufrufeGemeindesteuern auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 549'000.-- bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'771'000.-- (satzbestimmend Fr. 6'008'000.--) ein. Dabei wurde die "Y.________ AG" als inaktiv betrachtet
1 Entscheide9 AufrufeGemeindesteuern beurteilt
1 Entscheide10 AufrufeGemeindesteuern bzw. auf Fr. 582'141.-- bei der direkten Bundessteuer herabgesetzt
1 Entscheide10 AufrufeGemeindesteuern bzw. auf Fr. 625'500.-- bei der direkten Bundessteuer
1 Entscheide9 AufrufeGemeindesteuern) bzw. die Beschwerde (betreffend die direkte Bundessteuer) ab
1 Entscheide11 AufrufeGemeindesteuern bzw. SB. 2010.00075 betreffend die direkte Bundessteuer) ebenfalls ab
1 Entscheide8 AufrufeGemeindesteuern bzw. SB.2011.00169 hinsichtlich der Direkten Bundessteuer) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Beschluss des Steuerrekursgerichtes vom 28. Oktober 2011 erhobene Beschwerde ab
1 Entscheide7 AufrufeGemeindesteuern) bzw. vom 14. Juni 2011 (betreffend direkte Bundessteuer) nicht ein
1 Entscheide8 AufrufeGemeindesteuern) bzw. von Fr. 25'767.-- (direkte Bundessteuer). Das kantonale Steueramt ging von einer im Jahre 1999 zugeflossenen geldwerten Leistung aus
1 Entscheide8 AufrufeGemeindesteuern) bzw. von Fr. 64'471.60 (direkte Bundessteuer). Daneben auferlegte es B.X.________ eine Busse in der Höhe von 50% des hinterzogenen Betrages
1 EntscheideGemeindesteuern) bzw. von Fr. 68'613.-- (direkte Bundessteuer) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 122'000.-- veranlagt. Diese Einschätzung blieb unangefochten
1 Entscheide5 AufrufeGemeindesteuern bzw. von Fr. 732'169.-- bei der direkten Bundessteuer
1 Entscheide11 AufrufeGemeindesteuern dasselbe Ergebnis wie bei der direkten Bundessteuer
1 Entscheide12 AufrufeGemeindesteuern der Steuerperiode 2001 verbuchte das Kantonale Steueramt Aargau eine Minusreserve von Fr. 350'000.--
1 Entscheide8 AufrufeGemeindesteuern der Steuerperiode 2004
1 Entscheide10 AufrufeGemeindesteuern der Steuerperioden 2001
1 Entscheide8 AufrufeGemeindesteuern die gleichen. Die Beschwerde ist daher sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer wie auch der Kantons-
1 Entscheide10 AufrufeGemeindesteuern die gleiche wie bei der direkten Bundessteuer (Art. 9 Abs. 1
1 Entscheide9 AufrufeGemeindesteuern eingetreten ist
1 Entscheide9 AufrufeGemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. 0 bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'445'159.-- (satzbestimmend Fr. 5'833'944.--) an. Demgegenüber schätzte das kantonale Steueramt Zürich die Eheleute X.________ am 6. Oktober 2010 pro 2004 für die Staats-
1 Entscheide10 Aufrufe