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Richter

26,476 richter

Gemeindesteuer die Nachsteuer auf Fr. 418'516.05 fest
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Gemeindesteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 133'804.-- bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 5'402'306.--
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Gemeindesteuern;
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Gemeindesteuern 1999/2000 am 1. Januar 2011 eingetreten. Nach Absatz 5 dieser Vorschrift wäre die Verjährung von Amtes wegen zu beachten. Eine Berücksichtigung der Verjährung durch das Bundesgericht fällt vorliegend indessen nicht in Betracht
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Gemeindesteuern 1999/2000 aufzuheben
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Gemeindesteuern 1999/2000. Es handelt sich um eine Steuerperiode
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Gemeindesteuern 1999/2000; Verjährung
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Gemeindesteuern 1999/2000 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr
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Gemeindesteuern 2002. Dabei rechnete sie den A.X.________ zustehenden Anteil aus der von der Einwohnergemeinde B.________/BE bezahlten Entschädigung von netto Fr. ... beim Einkommen auf. Eine Einsprache wies die Gemeindesteuerkommission ab
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Gemeindesteuern 2003 aufzuheben. Weiter seien bestimmte Feststellungen zu treffen
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Gemeindesteuern 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 443'000.-- (wobei sie einen Kapitalgewinn aus der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit
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Gemeindesteuern 2004
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Gemeindesteuern 2004 - 2007
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Gemeindesteuern 2004 - 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 167'200.--
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Gemeindesteuern 2004 - 2009 (Gerichtskosten; 2. Rechtsgang)
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Gemeindesteuern 2004 bis 2009. Gegen diese Verfügung führten X.________
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Gemeindesteuern 2005 rechnete die Steuerkommission Aarau den Eheleuten X.________
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Gemeindesteuern 2006
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Gemeindesteuern 2007 machte A.X.________ einen Verlust aus der Hofübertragung (Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit) von Fr. 67'000.-- geltend. Die Steuerkommission Z.________ anerkannte den Verlust nicht
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Gemeindesteuern 2007 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'400.--. Die Veranlagung erwuchs in Rechtskraft
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Gemeindesteuern 2008
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Gemeindesteuern 2010
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Gemeindesteuern 2010;
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Gemeindesteuern abgeschlossen ist. Dies wird mit dem vorliegenden Urteil des Bundesgerichts der Fall sein. Für die steuerpflichtigen Personen ist dieses Vorgehen nicht nachteilig
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Gemeindesteuern abzuweisen
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Gemeindesteuern als unbegründet
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Gemeindesteuern als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen
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Gemeindesteuern analog massgebend
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Gemeindesteuern: Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG entspricht Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG hinsichtlich der Toleranzmarge von Fr. 50'000.--
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Gemeindesteuern auf eine Stellungnahme verzichtet
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Gemeindesteuern auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 549'000.-- bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'771'000.-- (satzbestimmend Fr. 6'008'000.--) ein. Dabei wurde die "Y.________ AG" als inaktiv betrachtet
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Gemeindesteuern beurteilt
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Gemeindesteuern bzw. auf Fr. 582'141.-- bei der direkten Bundessteuer herabgesetzt
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Gemeindesteuern bzw. auf Fr. 625'500.-- bei der direkten Bundessteuer
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Gemeindesteuern) bzw. die Beschwerde (betreffend die direkte Bundessteuer) ab
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Gemeindesteuern bzw. SB. 2010.00075 betreffend die direkte Bundessteuer) ebenfalls ab
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Gemeindesteuern bzw. SB.2011.00169 hinsichtlich der Direkten Bundessteuer) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Beschluss des Steuerrekursgerichtes vom 28. Oktober 2011 erhobene Beschwerde ab
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Gemeindesteuern) bzw. vom 14. Juni 2011 (betreffend direkte Bundessteuer) nicht ein
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Gemeindesteuern) bzw. von Fr. 25'767.-- (direkte Bundessteuer). Das kantonale Steueramt ging von einer im Jahre 1999 zugeflossenen geldwerten Leistung aus
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Gemeindesteuern) bzw. von Fr. 64'471.60 (direkte Bundessteuer). Daneben auferlegte es B.X.________ eine Busse in der Höhe von 50% des hinterzogenen Betrages
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Gemeindesteuern) bzw. von Fr. 68'613.-- (direkte Bundessteuer) sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 122'000.-- veranlagt. Diese Einschätzung blieb unangefochten
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Gemeindesteuern bzw. von Fr. 732'169.-- bei der direkten Bundessteuer
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Gemeindesteuern dasselbe Ergebnis wie bei der direkten Bundessteuer
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Gemeindesteuern der Steuerperiode 2001 verbuchte das Kantonale Steueramt Aargau eine Minusreserve von Fr. 350'000.--
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Gemeindesteuern der Steuerperiode 2004
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Gemeindesteuern der Steuerperioden 2001
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Gemeindesteuern die gleichen. Die Beschwerde ist daher sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer wie auch der Kantons-
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Gemeindesteuern die gleiche wie bei der direkten Bundessteuer (Art. 9 Abs. 1
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Gemeindesteuern eingetreten ist
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Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. 0 bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'445'159.-- (satzbestimmend Fr. 5'833'944.--) an. Demgegenüber schätzte das kantonale Steueramt Zürich die Eheleute X.________ am 6. Oktober 2010 pro 2004 für die Staats-
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