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Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen)

1 arrêts·0 Président·15 consultations
8 mai 12

Vertragsrecht

4A 500/2011/Ire Cour de droit civil/Droit des contrats/Zurich·DE·15 min·10
Adm. partielle