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Winterdienst etc.) auf dieser prioritären Erschliessungsstrasse stark behindert. Auch die Trennung des motorisierten vom nicht motorisierten Langsamverkehr könne ohne Willkür als im öffentlichen Interesse liegend beurteilt werden. Für überzeugend hält das Verwaltungsgericht zudem

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Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 14/2011/Ire Cour de droit public/Aménagement du territoire et droit public des constructions/Graubuenden·DE·14 min·11
Rejet partiel