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Kotenangaben aufgewiesen. Erst auf ihre Rüge hin hätten die Beschwerdegegner nunmehr korrigierte Pläne eingereicht. Diese neuen Pläne seien jedoch - trotz ihres ausdrücklichen Antrags - bislang von der örtlichen Baubehörde nicht auf ihre Bewilligungsfähigkeit überprüft worden. Im Übrigen hätte sich das Vorlegen fehlerhafter Pläne jedenfalls im Kostenpunkt auswirken müssen

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21 févr. 11

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 407/2010/Ire Cour de droit public/Aménagement du territoire et droit public des constructions/Zurich·DE·14 min·15
Rejet partiel