Kotenangaben aufgewiesen. Erst auf ihre Rüge hin hätten die Beschwerdegegner nunmehr korrigierte Pläne eingereicht. Diese neuen Pläne seien jedoch - trotz ihres ausdrücklichen Antrags - bislang von der örtlichen Baubehörde nicht auf ihre Bewilligungsfähigkeit überprüft worden. Im Übrigen hätte sich das Vorlegen fehlerhafter Pläne jedenfalls im Kostenpunkt auswirken müssen