Gemäss Art. 83d Abs. 3 ZGB sind die Kosten der Massnahmen von der Stiftung zu tragen. Dazu gehört insbesondere auch die Gebühr der Aufsichtsbehörde nach Art. 3 GebV Stiftungsaufsicht — Juges — Swissrulings
Gemäss Art. 83d Abs. 3 ZGB sind die Kosten der Massnahmen von der Stiftung zu tragen. Dazu gehört insbesondere auch die Gebühr der Aufsichtsbehörde nach Art. 3 GebV Stiftungsaufsicht