Skip to content

Gemäss Art. 83d Abs. 3 ZGB sind die Kosten der Massnahmen von der Stiftung zu tragen. Dazu gehört insbesondere auch die Gebühr der Aufsichtsbehörde nach Art. 3 GebV Stiftungsaufsicht

1 Entscheide·0 Präsident·10 Aufrufe
19. Jan. 09

Personenrecht

5A 274/2008/II. zivilrechtliche Abteilung/Personenrecht·DE·31 min·14
Teilweise Gutheissung