Gemäss § 409 Abs. 1 StPO ist der Entscheid der Rekursinstanz endgültig. Zwei gleiche Rechtsmittel hintereinander sind damit nicht möglich. § 409 Abs. 1 StPO stellt klar — Juges — Swissrulings
Gemäss § 409 Abs. 1 StPO ist der Entscheid der Rekursinstanz endgültig. Zwei gleiche Rechtsmittel hintereinander sind damit nicht möglich. § 409 Abs. 1 StPO stellt klar