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Gemäss § 409 Abs. 1 StPO ist der Entscheid der Rekursinstanz endgültig. Zwei gleiche Rechtsmittel hintereinander sind damit nicht möglich. § 409 Abs. 1 StPO stellt klar

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24. Aug. 09

Strafprozess

1B 108/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·14 min·1
Nichteintreten