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Einvernahmen) seien unterdessen abgeschlossen. Zwar würden die Schlussfolgerungen der Teppichgutachten bestritten bzw. sei deren Würdigung "offen". Die physische Beschlagnahme der Teppiche sei angesichts der erstellten Dokumentation jedoch nicht mehr notwendig. Ihre strafrechtliche Einziehung komme nicht in Frage

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16 avr. 09

Strafprozess

1B 252/2008/Ire Cour de droit public/Procédure pénale·DE·15 min·1
Arrêt de principeATFRejet partiel