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Ausgehend vom kombinierten Tierbestand der drei Beschwerdeführerinnen schloss das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin 2 erteilten Ausnahmebewilligung auf einen Überbestand im rechnerischen Umfang von 420 Zuchtsauen. Bei einem Ansatz von Fr. 450.-- pro Tier errechnete die Vorinstanz die Abgabehöhe von Fr. 189'000.--. Gegen die Berechnung des Tierbestandes

1 arrêts·0 Président·3 consultations
9 janv. 12

Wirtschaft

2C 421/2011/IIe Cour de droit public/Économie·DE·24 min·1
Rejet partiel