Ausgehend vom kombinierten Tierbestand der drei Beschwerdeführerinnen schloss das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin 2 erteilten Ausnahmebewilligung auf einen Überbestand im rechnerischen Umfang von 420 Zuchtsauen. Bei einem Ansatz von Fr. 450.-- pro Tier errechnete die Vorinstanz die Abgabehöhe von Fr. 189'000.--. Gegen die Berechnung des Tierbestandes